Herr Bürgermeister Kern beantwortet die Fragen aus der gestrigen Ausschusssitzung.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Sep. 2004 (BGBl. I S. 2414) die Aufstellung eines Bebauungsplanes für westlich der Schömbsstraße.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung B 33 „südlich Töpferstraße/westlich Schömbsstraße“.
Das Plangebiet umfasst folgende Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke:
Gemarkung Urberach, Flur 2 Flurstücke 35 und 36.
Der Geltungsbereich ist auch aus der nachfolgenden Skizze ersichtlich:
Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem vorstehend beschriebenen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorzulegen.
Beabsichtigte Bebauung:
Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung zu Wohnzwecken und wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB wird gemäß §13a Abs.2 Nr. 1 i.V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen, da die Grundzüge der Planung nicht geändert werden.
Die Kosten für das Bauleitplanverfahren trägt der Antragsteller, ein städtebaulicher Vertrag ist abzuschließen.
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.