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Vorlage - VO/0193/12  

 
 
Betreff: Aufstellungsbeschluss
Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes in Urberach, Schömbsstraße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Stadtplanung   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie Vorberatung
28.08.2012 
11. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie zurückgestellt   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
29.08.2012 
15. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
11.09.2012 
11. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt/Begründung:

Die Kath. Pfarrgemeinde St. Gallus Urberach stellt den Antrag, für Teile der Grundstücke Gemarkung Urberach Flur 2 Flurstücke 35 und 36 einen Bebauungsplan aufzustellen, um hier Wohnbebauung zu ermöglichen.

Es sind Flächen des Gallusheim-Geländes (Schömsstraße 5) und Freiflächen östlich des Kindergartens (Schömbsstraße 7) betroffen.

 

Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung zu Wohnzwecken.

 

Die genauen Grenzen des Bebauungsplangebietes sind in der Anlage dargestellt.

 

Die Kosten für die Erstellung des Bebauungsplanes trägt die Kath. Pfarrgemeinde
St. Gallus / Urberach.

 

Ein Städtebaulicher Vertrag wird abgeschlossen.


Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Sep. 2004 (BGBl. I S. 2414) die Aufstellung eines Bebauungsplanes für westlich der Schömbsstraße.

 

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung B 33 „südlich Töpferstraße/westlich Schömbsstraße“.

 

Das Plangebiet umfasst folgende Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke:

Gemarkung Urberach, Flur 2 Flurstücke 35 und 36.

 

Der Geltungsbereich ist auch aus der nachfolgenden Skizze ersichtlich:

 

 

 

 

 

Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem vorstehend beschriebenen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorzulegen.

 

Beabsichtigte Bebauung:

Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung zu Wohnzwecken und wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt.

 

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB wird gemäß §13a Abs.2 Nr. 1 i.V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen, da die Grundzüge der Planung nicht geändert werden.

 

Die Kosten für das Bauleitplanverfahren trägt der Antragsteller, ein städtebaulicher Vertrag ist abzuschließen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:


Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein