Die Stadtverordnete Reusch nimmt wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 25 HGO) an Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Sie verlässt den Sitzungssaal.
Nach Begründung der Vorlage durch Bürgermeister Kern übernimmt der stellvertretende Stadtverordnetenvorsteher Norbert Schultheis die Sitzungsleitung für 5 Minuten. Der Stadtverordnete Lauer stellt den Antrag zur Geschäftsführung, den Tagesordnungspunkt 10 vorgezogen aufzurufen und danach mit der Erörterung des Tagesordnungspunktes 9 fortzufahren.
Dem wird einstimmig zugestimmt.
Die Stadtverordnetenvorsteherin ruft Tagesordnungspunkt 10 auf.
Es folgen weitere Stellungnahmen zu Tagesordnungspunkt 9.
In der Folge lässt die Stadtverordnetenvorsteherin über den modifizierten Beschlussvorschlag, der nun den folgenden Wortlaut trägt, abstimmen:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Verkauf des ehemaligen Empfangsgebäudes des Bahnhofs Ober-Roden zu folgenden Konditionen:
1. Erwerber sind die Herren Gotta, Kutschera und Reusch als Privatpersonen oder ggf. im Rahmen einer noch zu gründenden Gesellschaft.
2. Verkauft werden das Grundstück auf dem das Empfangsgebäude steht, Gemarkung Ober-Roden Flur 19 Nr. 713/26 mit 473 qm, sowie eine Teilfläche von ca. 250 qm aus dem Bahnhofsvorplatz, wie sie sich aus dem beigefügten Lageplan (Anlage 1) ergibt.
3. Der Kaufpreis beträgt 68.630,00 €
Darin sind enthalten die Abwasser- und Erschließungsbeiträge sowie die Ablösung für die Herstellungspflicht von 10 Stellplätzen für die Gastronomie.
4. Die zu verkaufende Fläche wird in Abt. 2 und Abt. 3 des Grundbuches lastenfrei übergeben.
5. Die Käufer verpflichten sich, das Empfangsgebäude unter Beibehaltung seines Charakters und Zuschnittes herzustellen und zu nutzen.
6. Im Erdgeschoss sowie in einem gesonderten Anbau (früherer Gepäckschuppen) wird ein Gastronomiebetrieb eingerichtet.
7. Die Stadt gestaltet zeitnah nach Fertigstellung des Gebäudes den Bahnhofsvorplatz.
8. Alle mit der Vertragsabwicklung zusammenhängende Kosten (z.B. Notar- und Vermessungskosten, Gebühren Grundbuchamt, Grunderwerbsteuer usw.) tragen die Erwerber.