Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung: Gemäß § 6 Abs. 6 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) sind Frauen- förderpläne in den Dienststellen, deren Personalstellen sie betreffen, be-kanntzumachen. Die Dienststelle, die den Frauenförderplan aufstellt, berichtet alle zwei Jahre über die Entwicklung des Frauenanteils an den Beschäftigten, über Handlungsschwerpunkte und sonstige Maßnahmen der Frauenförderung aufgrund des Frauenförderplans.
(Der Bericht ist als Anlage beigefügt).
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Zwischenbericht der Stadtverwaltung Rödermark zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Anlagen
Zwischenbericht
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