Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die öffentliche
Auslegung des Bauleitplanentwurfes A 20.7 „Erikastraße“ im
Stadtteil Ober-Roden nebst Begründung gemäß § 3 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414).
Grundlage dieses Beschlusses ist der Entwurf vom März 2009.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 i. V.
m. § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB abgesehen.
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Gemarkung Ober-Roden
Flur 20 Nr. 456.
Die genaue
Lage und Abgrenzung kann der nachfolgenden Karte entnommen werden.
Beabsichtigte Planung
Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Gebietes für die
Wohnbebauung sowie die Errichtung eines Kinderspielplatzes anstelle der bisher
hier planungsrechtlich festgesetzten „Fläche für Gemeinbedarf –
Kirche“.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
29.04.2009 - Ausschuss für Bau, Umwelt, Sicherheit und Infrastruktur
Ö 9 - ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die öffentliche
Auslegung des Bauleitplanentwurfes A 20.7 „Erikastraße“ im
Stadtteil Ober-Roden nebst Begründung gemäß § 3 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414).
Grundlage dieses Beschlusses ist der Entwurf vom März 2009.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 i. V.
m. § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB abgesehen.
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Gemarkung Ober-Roden
Flur 20 Nr. 456.
Die genaue
Lage und Abgrenzung kann der nachfolgenden Karte entnommen werden.
Beabsichtigte Planung
Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Gebietes für die
Wohnbebauung sowie die Errichtung eines Kinderspielplatzes anstelle der bisher
hier planungsrechtlich festgesetzten „Fläche für Gemeinbedarf –
Kirche“.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:7
Ablehnung:0
Enthaltung:0
30.04.2009 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 9 - (offen)
05.05.2009 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 9 - ungeändert beschlossen
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die öffentliche Auslegung des
Bauleitplanentwurfes A 20
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die öffentliche
Auslegung des Bauleitplanentwurfes A 20.7 „Erikastraße“ im
Stadtteil Ober-Roden nebst Begründung gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414).
Grundlage dieses Beschlusses ist der Entwurf vom März 2009.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr.1
BauGB abgesehen.
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Gemarkung Ober-Roden
Flur 20 Nr. 456.
Die genaue Lage und Abgrenzung kann der nachfolgenden Karte
entnommen werden.
Beabsichtigte Planung
Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Gebietes für die
Wohnbebauung sowie die Errichtung eines Kinderspielplatzes anstelle der bisher
hier planungsrechtlich festgesetzten „Fläche für Gemeinbedarf –
Kirche“.
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der
Stadtverordnetenversammlung einstimmig, den Beschlussvorschlag anzunehmen.
Die Beratung in der Stadtverordnetenversammlung soll ohne
Aussprache erfolgen.
12.05.2009 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
Ö 12 - ungeändert beschlossen
Über den Tagesordnungspunkt wurde unter TO A Beschluss gefasst
Beschlussfassung erfolgte unter TO A.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die öffentliche
Auslegung des Bauleitplanentwurfes A 20.7 „Erikastraße“ im
Stadtteil Ober-Roden nebst Begründung gemäß § 3 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414).
Grundlage dieses Beschlusses ist der Entwurf vom März 2009.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 i. V.
m. § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB abgesehen.
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Gemarkung Ober-Roden
Flur 20 Nr. 456.
Die genaue
Lage und Abgrenzung kann der nachfolgenden Karte entnommen werden.
Beabsichtigte Planung
Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Gebietes für die
Wohnbebauung sowie die Errichtung eines Kinderspielplatzes anstelle der bisher
hier planungsrechtlich festgesetzten „Fläche für Gemeinbedarf –
Kirche“.