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Sachverhalt/Begründung: Durch die Verordnung zur Änderung der
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 16.12.2008
(GVBl. I S. 1028) ist in § 2 der genannten Verordnung die Liste der Hunde,
deren Gefährlichkeit vermutet wird, ergänzt und geändert worden. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich,
die „Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt
Rödermark“ an die Änderungen der Verordnung anzupassen. Der Hessische Städte- und Gemeindebund
(HSGB) empfiehlt, diese Änderung schnellstmöglich, auf jeden Fall aber noch im
Kalenderjahr 2009 durchzuführen. Auf Grundlage einer in dieser Weise geänderten
Hundesteuersatzung würde dann die erhöhte Besteuerung für Hunde der Rassen
Mastiff und Mastino Napoletano entfallen, während im Gegenzug Hunde der Rasse
Rottweiler der erhöhten Besteuerung zu unterwerfen sind. Der HSGB weist auf Folgendes hin: Es ist zulässig, diese geänderte Fassung
der Vorschriften nach § 5 Abs. 3 und 4 des Satzungsmusters des HSGB mit Wirkung
vom Jahresbeginn 2009 in Kraft treten zu lassen. Die Hundesteuer ist nach diesem
Satzungsmuster als Jahresaufwandsteuer ausgestaltet, woraus folgt, dass der
Steuertatbestand erst mit Ende des Steuerjahres abgeschlossen ist. Eine
Steuererhöhung während des laufenden Veranlagungszeitraums ist rechtlich
grundsätzlich zulässig. Sie wäre nur dann rechtswidrig, wenn sie in einen Vertrauenstatbestand
eingreift und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die
Allgemeinheit das Interesse des Betroffenen am Fortbestand des bisherigen
Zustands nicht übersteigt. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die
bloße Erwartung, dass der Steuertarif sich künftig nicht ändert, nicht
schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, HSGZ 2000, S. 189, 190). Zur Rechtfertigung der erhöhten Besteuerung
der Haltung von Hunden der Rasse Rottweiler ist anzuführen, dass die
Hundeverordnung derartige Hunde nunmehr als gefährlich einstuft. In der
Rechtsprechung des HessVGH zur Hundesteuer ist insoweit anerkannt, dass immer
dann, wenn Bundes- oder Landesrecht Hunde einer Rasse als besonders gefährlich
einstuft, auch der kommunale Steuersatzungsgeber von dieser Gefährlichkeit
ausgehen darf. Ein Lenkungsinteresse, die Haltung von Hundesrassen, von deren
Gefährlichkeit Bundes- und Landesordnungsrecht ausgehen, im Gemeindegebiet
einzudämmen, ist nicht zu beanstanden (vgl. bereits HessVGH, HSGZ 2005, S. 139,
141). Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 3. Änderung zur
„Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt
Rödermark“ gemäß dem vorgelegten Entwurf. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Anlagen 3. Änderung zur „Satzung über die Erhebung einer
Hundesteuer im Gebiet der Stadt Rödermark“
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