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Vorlage - VO/0100/09  

 
 
Betreff: 3. Änderung der Hundesteuersatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/1/3 Mö
Federführend:Gremien-Büro   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
30.04.2009 
29. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (offen)     
05.05.2009 
30. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Sondersitzung) ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
12.05.2009 
27. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
961-70Hundest3Aend PDF-Dokument

Sachverhalt/Begründung:

Sachverhalt/Begründung:

 

Durch die Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 16.12.2008 (GVBl. I S. 1028) ist in § 2 der genannten Verordnung die Liste der Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird, ergänzt und geändert worden.

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die „Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Rödermark“ an die Änderungen der Verordnung anzupassen.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund (HSGB) empfiehlt, diese Änderung schnellstmöglich, auf jeden Fall aber noch im Kalenderjahr 2009 durchzuführen. Auf Grundlage einer in dieser Weise geänderten Hundesteuersatzung würde dann die erhöhte Besteuerung für Hunde der Rassen Mastiff und Mastino Napoletano entfallen, während im Gegenzug Hunde der Rasse Rottweiler der erhöhten Besteuerung zu unterwerfen sind.

Der HSGB weist auf Folgendes hin:

Es ist zulässig, diese geänderte Fassung der Vorschriften nach § 5 Abs. 3 und 4 des Satzungsmusters des HSGB mit Wirkung vom Jahresbeginn 2009 in Kraft treten zu lassen. Die Hundesteuer ist nach diesem Satzungsmuster als Jahresaufwandsteuer ausgestaltet, woraus folgt, dass der Steuertatbestand erst mit Ende des Steuerjahres abgeschlossen ist. Eine Steuererhöhung während des laufenden Veranlagungszeitraums ist rechtlich grundsätzlich zulässig. Sie wäre nur dann rechtswidrig, wenn sie in einen Vertrauenstatbestand eingreift und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit das Interesse des Betroffenen am Fortbestand des bisherigen Zustands nicht übersteigt. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die bloße Erwartung, dass der Steuertarif sich künftig nicht ändert, nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, HSGZ 2000, S. 189, 190).

Zur Rechtfertigung der erhöhten Besteuerung der Haltung von Hunden der Rasse Rottweiler ist anzuführen, dass die Hundeverordnung derartige Hunde nunmehr als gefährlich einstuft. In der Rechtsprechung des HessVGH zur Hundesteuer ist insoweit anerkannt, dass immer dann, wenn Bundes- oder Landesrecht Hunde einer Rasse als besonders gefährlich einstuft, auch der kommunale Steuersatzungsgeber von dieser Gefährlichkeit ausgehen darf. Ein Lenkungsinteresse, die Haltung von Hundesrassen, von deren Gefährlichkeit Bundes- und Landesordnungsrecht ausgehen, im Gemeindegebiet einzudämmen, ist nicht zu beanstanden (vgl. bereits HessVGH, HSGZ 2005, S. 139, 141).



 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 3. Änderung zur „Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Rödermark“ gemäß dem vorgelegten Entwurf.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

Anlagen

Anlagen

 

3. Änderung zur „Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Rödermark“

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 961-70Hundest3Aend (29 KB) PDF-Dokument (39 KB)