Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark überträgt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO die Beschlussfassung der folgenden Angelegenheiten
- Entscheidungen im Rahmen der Offenlage und Beteiligung der Öffentlichkeit und sonstige Träger öffentlicher Belange von Bebauungsplänen
- Entscheidungen zu Grundstücksankäufen- und –verkäufen
- Entscheidungen zur Verkehrsplanung,
die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Stadtverordnetensammlung nach § 51 HGO unterliegen, auf den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss.
Die Übertragung der vorgenannten Angelegenheiten erfolgt während der Dauer der Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19 Virus, längstens bis zum Ende der Legislaturperiode.
Sollten während dieses Zeitraums Themen zur Beschlussfassung anstehen, die gemäß § 51 HGO eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich machen, so beschließt die Stadtverordnetenversammlung mit der Vorbereitung dieser Sitzung ausschließlich den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung: