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Vorlage - VO/0255/20  

 
 
Betreff: Übertragung von Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung auf den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HGO)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Recht/Öffentlichkeitsarbeit   
Beratungsfolge:
Magistrat
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
03.11.2020 
34. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

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Sachverhalt/Begründung:

 

Gemäß Absprache mit den Fraktionsvorsitzenden wird vorgeschlagen, die Behandlung von Angelegenheiten - die nicht vom Katalog der ausschließlichen Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung nach § 51 HGO erfasst werden - auf den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss zu delegieren.

 

Dieser Vorschlag sollte aufgenommen und während der Dauer der Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19 Virus - längstens bis zum Ende der Legislaturperiode - die Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs. 1 auf den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss übertragen werden.

 

§ 50 Abs. 1 HGO sieht vor, dass die Angelegenheiten wie folgt bestimmt werden:

 

-          Entscheidungen im Rahmen der Offenlage und Beteiligung der Öffentlichkeit und sonstige Träger öffentlicher Belange von Bebauungsplänen

-          Entscheidungen zu Grundstücksankäufen- und verkäufen

-          Entscheidungen zur Verkehrsplanung

 

Sollten Themen zur Beschlussfassung anstehen, die gemäß § 51 HGO eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich machen, so wird empfohlen, mit Vorberei­tung dieser Sitzung ausschließlich den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungs-ausschuss zu betrauen.

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Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark überträgt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO die Beschlussfassung der folgenden Angelegenheiten

 

-          Entscheidungen im Rahmen der Offenlage und Beteiligung der Öffentlichkeit und sonstige Träger öffentlicher Belange von Bebauungsplänen

-          Entscheidungen zu Grundstücksankäufen- und –verkäufen

-          Entscheidungen zur Verkehrsplanung,

 

die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Stadtverordnetensammlung nach § 51 HGO unterliegen, auf den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss.

 

Die Übertragung der vorgenannten Angelegenheiten erfolgt während der Dauer der Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19 Virus, längstens bis zum Ende der Legislaturperiode.

 

Sollten während dieses Zeitraums Themen zur Beschlussfassung anstehen, die gemäß § 51 HGO eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich machen, so be­schließt die Stadtverordnetenversammlung mit der Vorbereitung dieser Sitzung ausschließlich den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss zu beauftragen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

 

 

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