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Sachverhalt/Begründung: Der Betriebskommission der „Kommunalen Betriebe Rödermark“ sollen gemäß § 72 HGO in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz neben Vertretern der Stadtverordnetenversammlung auch wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen angehören. § 7 Abs. 2 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ bestimmt, dass der Betriebskommission vier wirtschaftlich oder technisch besonders erfahren Personen angehören, die von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen sind.
Am 24. Mai 2016 wurde Herr Friedrich Kühne von der Stadtverordnetenversammlung, als wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Person gewählt. Mit Schreiben vom 02.05.2020 hat Herr Kühne die Niederlegung seines Mandates erklärt.
Aus diesem Grund ist die Durchführung einer Nachwahl für die vierte wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Person in die Betriebskommission der kommunalen Betriebe Rödermark erforderlich.
Die Wahl wird gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 3 HGO nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Wenn niemand widerspricht, kann die Wahl durch Zuruf oder Handaufheben erfolgen.
Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung wählt
_______________________________________________________ zur vierten witschaftlich oder technisch besonders erfahrenen Person.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
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