Der Satzungsbeschluss (Entwurf zur Vorlage VO/0157/14‐1) wird um folgenden Paragraphen („7a“)ergänzt:
§ 7a
Film‐ und Tonaufnahmen und "Live‐Streaming"
Film‐ und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlichen Sitzungender Stadtverordnetenversammlung zulässig.
Die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung können mit Bild und Ton aufgezeichnet undohne zeitlichen Verzug und ohne nachträgliche inhaltliche Veränderung auf der Internetseite(www.roedermark.de) als sogenannter "Live‐Stream" der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die eine Aufzeichnung ihrer Person in der Stadtverordnetenversammlung ablehnen, haben dies dem/der Stadtverordnetenvorsteher/ in vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. In diesem Fall sind die Aufnahmen für das Live‐Streaming so zu gestalten, dass die Rechte des/der widersprechenden Stadtverordneten gewahrt werden.
Das weitere Verfahren regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordneten- versammlung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Änderungssatzung zur 13. Änderung derHauptsatzung der Stadt Rödermark gemäß dem der Vorlage VO/0157/14‐1 beigefügten Entwurfmitsamt der Ergänzung aus Ziffer 1. dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung
07.10.2014 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
Ö 4.1 - abgelehnt
1.)
Der Satzungsbeschluss (Entwurf zur Vorlage VO/0157/14‐1) wird um folgenden Paragraphen („7a“)ergänzt:
§ 7a
Film‐ und Tonaufnahmen und "Live‐Streaming"
Film‐ und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlichen Sitzungender Stadtverordnetenversammlung zulässig.
Die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung können mit Bild und Ton aufgezeichnet undohne zeitlichen Verzug und ohne nachträgliche inhaltliche Veränderung auf der Internetseite(www.roedermark.de) als sogenannter "Live‐Stream" der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die eine Aufzeichnung ihrer Person in der Stadtverordnetenversammlung ablehnen, haben dies dem/der Stadtverordnetenvorsteher/ in vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. In diesem Fall sind die Aufnahmen für das Live‐Streaming so zu gestalten, dass die Rechte des/der widersprechenden Stadtverordneten gewahrt werden.
Das weitere Verfahren regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordneten- versammlung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Änderungssatzung zur 13. Änderung derHauptsatzung der Stadt Rödermark gemäß dem der Vorlage VO/0157/14‐1 beigefügten Entwurfmitsamt der Ergänzung aus Ziffer 1. dieses Beschlusses.