Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Mit dieser Vorlage soll die Hauptsatzung weitestgehend an die Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes angepasst werden.
Die Änderungen erfolgten beim § 3 der Hauptsatzung „Haushaltswirtschaft“, da das Optionsrecht zum Führen der Haushaltswirtschaft durch das Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) weggefallen ist.
Ebenso wurde der § 7 der Hauptsatzung mit Regelungen zu den „Öffentlichen Bekanntmachungen“ an die Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes angepasst. Hierdurch wird der Änderung in § 7 Abs. 1 Satz 2 der HGO Rechnung getragen. Gemäß dieser Regelung sind nun öffentliche Bekanntmachungen in einem Amtsblatt oder im Internet grundsätzlich möglich.
Auf Anregung des Vorsitzenden des Seniorenbeirats im Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses vom 03.07.2014 wird mit § 6 a – Seniorenbeirat - ein neuer Paragraph in die Hauptsatzung aufgenommen. Eine entsprechende Regelung ist in der Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes nicht vorgesehen, aber zulässig.
Zur Erläuterung der wesentlichen Veränderungen befindet sich eine Synopse im Anhang, in der die aktuelle Hauptsatzung, die geplante Änderung der Hauptsatzung und Erläuterungen zur Anpassung an die Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes sowie weitere Erläuterungen dargestellt werden.
Die Stadtverordneten werden ersucht, dem ebenfalls beigefügten Entwurf der Änderungssatzung zur 14. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rödermark zuzustimmen Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Änderungssatzung zur 13. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rödermark gemäß dem beigefügten Entwurf.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Anlagen
- Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rödermark – 13. Änderung – - Synopse zur Gegenüberstellung der aktuellen Hauptsatzung und der geplanten Änderungen mit Erläuterungen zur Anpassung an die Mustersatzung des HSGB
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