04.05.2004 - Ausschuss für Sicherheit, Verkehr und Umwelt
Ö 1 - ungeändert beschlossen
Herr Erster Stadtrat Sturm stellt die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt
Rödermark vor
Herr Erster Stadtrat Sturm stellt die Gefahrenabwehrverordnung
der Stadt Rödermark vor. Es wurden einige Punkte der Gefahrenabwehrverordnung
diskutiert.
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt den beigefügten Entwurf für eine
Gefahrenabwehrverordnung als für das Stadtgebiet Rödermark geltende
Gefahrenabwehrverordnung im Sinne der §§ 71 bis 80HSOG.Die Gefahrenabwehrverordnung tritt zum 1.7.2004 in Kraft.
Die
seitherige Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark über das unbefugte
Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an
öffentlichen Anlagen (Rödermärker Plakatordnung) vom 30.04.1996 tritt zum
1.7.2004 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis:einstimmig angenommen
Zustimmung:CDU, SPD,
AL/ Die Grünen
Ablehnung:/
Enthaltung:/
06.05.2004 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 1 - geändert beschlossen
Beschluss:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschliesst den beigefügten Entwurf für eine
Gefahrenabwehrverordnung als für das Stadtgebiet Rödermark geltende
Gefahrenabwehrverordnung im Sinne der §§ 71 bis 80HSOG.Die Gefahrenabwehrverordnung tritt zum 1.7.2004 in Kraft.
Die
seitherige Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark über das unbefugte
Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an
öffentlichen Anlagen (Rödermärker Plakatordnung) vom 30.04.1996 tritt zum
1.7.2004 außer Kraft.
ALLRIS® Standardtext Abstimmungsergebnis
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:7
Ablehnung:-
Enthaltung:-
18.05.2004 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
Ö 11 - ungeändert beschlossen
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den beigefügten Entwurf für
eine Gefahrenabwehrverordnung als für das Stadtgebiet R
Die Stadtverordnetenvorsteherin verliest den Beschlussvorschlag
zu TOP 11:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt den beigefügten Entwurf für eine
Gefahrenabwehrverordnung als für das Stadtgebiet Rödermark geltende
Gefahrenabwehrverordnung im Sinne der §§ 71 bis 80 HSOG. Die
Gefahrenabwehrverordnung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Die
seitherige Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark über das unbefugte
Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an
öffentlichen Anlagen (Rödermärker Plakatordnung) vom 30.04.1996 tritt zum gleichen
Zeitpunkt außer Kraft.