Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit ist es
erforderlich, den Leinenzwang für Hunde in Bereichen der Feld- und
Flurgemarkung während der Setz- und Brutzeit vom 1. März bis 15. Juni jeden
Jahres durch Satzung zu regeln. Rechtsgrundlage für die Satzung ist § 10 a Hessisches
Naturschutzgesetz. Die beigefügte Satzung stellt die rechtliche Grundlage für
entsprechende Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark dar. Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die „Satzung über den
Leinenzwang für Hunde während der Brut- und Setzzeit“ gemäß dem vorgelegten
Entwurf. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Anlage: Satzung über den
Leinenzwang für Hunde während der Brut- und Setzzeit einschließlich
kartographischer Darstellung
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||