Beschlussvorschlag:
Aufstellungsbeschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) die Änderung des Bebauungsplanes „Erikastraße“, dessen Gebiet im Stadtteil Ober-Roden zwischen der Straße „Breidertring“ und „Erikastraße“ gelegen ist.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Erikastraße, 1. Änderung“ und soll innerhalb seines Geltungsbereiches den Bebauungsplan „Erikastraße“ in allen seinen Festsetzungen ersetzen.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Ober-Roden, Flur 20 Nr. 456/1 bis 456/14 sowie 455/1 (teilweise) und kann aus der nachfolgenden Karte (Anlage) entnommen werden.
Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem vorstehend beschriebenen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorzulegen.
Der Entwurf des jetzt abzuschließenden Städtebaulichen Vertrags konkretisiert die grundsätzlichen Festlegungen des Vorvertrages und sieht folgende Kostenteilung vor:
Planungs- und Ing.-Kosten (auch Gutachterkosten)
des Bebauungsplans und der Baulandumlegung 50% Stadt und 50% ev. Kirche
Maßnahmen des passiven Lärmschutzes 100% ev. Kirche
Herstellung der Straßenverbreiterung (ca. 14.000 €) 100% Stadt
Kosten die durch evtl. zwingend erforderlichen aktiven Lärmschutz anfallen sind von dieser o.g. Kostenteilungsregelung herausgenommen und müssen separat verhandelt werden.
Diese Kostenteilung berücksichtigt folgende Aspekte:
1) Die für die evtl. Verbreiterung des Azaleenweges erforderlichen Flächen werden von der evangelischen Kirche bereitgestellt. (Bewertungsmaßstab: Gegenwert Verkehrsfläche : 105 qm x 25 €/qm=2.625 €; Gegenwert Wohnbaufläche : 105 qm x 360 €/qm =37.800 €)
2) Der Kinderspielplatz soll an der vorhandenen Stelle verbleiben, so dass entgegen der ursprünglichen städtebaulichen Planung kein Neubau erforderlich wird (Ersparnis: ca. 15.000 €).
Zielsetzung der Änderung des Bebauungsplanes „Erikastraße“ ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um an diesem Standort eine Wohnbebauung für Menschen mit geistiger Behinderung errichten zu können. Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt
Allerdings soll wegen der Bedeutung der Maßnahme nicht von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung, welche nach § 13a, Abs. 2 Nr.1 grundsätzlich möglich wäre, abgesehen werden. Vielmehr soll gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung für diesen Bebauungsplan wie folgt durchgeführt werden:
a) In einer öffentlichen Bekanntmachung werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung in den Grundzügen dargelegt. Es wird zu einer Erörterungsveranstaltung eingeladen.
b) Bei dieser Versammlung werden nochmals die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich dargelegt. Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung.
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.