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Vorlage - VO/0126/13  

 
 
Betreff: Aufstellungsbeschluss, Bebauungsplan "Erikastraße, 1. Änderung" im Stadtteil Ober-Roden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/1 Ha 610-102
Federführend:Stadtplanung   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
05.06.2013      ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie Vorberatung
12.06.2013 
19. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie ungeändert beschlossen   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
13.06.2013 
26. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses zurückgestellt   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
25.06.2013 
18. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
VO_0126_13Anlage  

Sachverhalt/Begründung:

Die evangelische Kirche beabsichtigt mit der Behindertenhilfe in Stadt und Kreis Offenbach einen Erbbauvertrag zu schließen, der auf dem Gelände der evangelischen Kirche in der Erikastraße die Errichtung einer Behindertenwohnanlage vorsieht.

Zur Projektvorbereitung im Hinblick auf den zustande kommenden Bebauungsplan haben die evangelische Kirche und die Stadt einen Vorvertrag abgeschlossen, in dem die grundlegenden Züge der Entwicklung festgehalten sind.

 

Der Entwurf des jetzt abzuschließenden Städtebaulichen Vertrags konkretisiert die grundsätzlichen Festlegungen des Vorvertrages und sieht folgende Kostenteilung vor:

 

Planungs- und Ing.-Kosten (auch Gutachterkosten)

des Bebauungsplans und der Baulandumlegung              50% Stadt und 50% ev. Kirche

Maßnahmen des passiven Lärmschutzes                                          100% ev. Kirche

Herstellung der Straßenverbreiterung (ca. 14.000 €)              100% Stadt

Kosten die durch evtl. zwingend erforderlichen aktiven Lärmschutz anfallen sind von dieser o.g. Kostenteilungsregelung herausgenommen und müssen separat verhandelt werden.

Diese Kostenteilung berücksichtigt folgende Aspekte:

1)      Die für die evtl. Verbreiterung des Azaleenweges erforderlichen Flächen werden von der evangelischen Kirche bereitgestellt. (Bewertungsmaßstab: Gegenwert Verkehrsfläche : 105 qm x 25 €/qm=2.625 €; Gegenwert Wohnbaufläche : 105 qm x 360 €/qm =37.800 €)

2)      Der Kinderspielplatz soll an der vorhandenen Stelle verbleiben, so dass entgegen der ursprünglichen städtebaulichen Planung kein Neubau erforderlich wird (Ersparnis: ca. 15.000 €).

 

Zielsetzung der Änderung des Bebauungsplanes „Erikastraße“ ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um an diesem Standort eine Wohnbebauung für Menschen mit geistiger Behinderung errichten zu können. Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt

Allerdings soll wegen der Bedeutung der Maßnahme nicht von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung, welche nach § 13a, Abs. 2 Nr.1 grundsätzlich möglich wäre, abgesehen werden. Vielmehr soll gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung für diesen Bebauungsplan wie folgt durchgeführt werden:

a) In einer öffentlichen Bekanntmachung werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung in den Grundzügen dargelegt. Es wird zu einer Erörterungsveranstaltung eingeladen.

b) Bei dieser Versammlung werden nochmals die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich dargelegt. Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung.

 


Beschlussvorschlag:

Aufstellungsbeschluss:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) die Änderung des Bebauungsplanes „Erikastraße“, dessen Gebiet im Stadtteil Ober-Roden zwischen der Straße „Breidertring“ und „Erikastraße“ gelegen ist.

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Erikastraße, 1. Änderung“ und soll innerhalb seines Geltungsbereiches den Bebauungsplan „Erikastraße“ in allen seinen Festsetzungen ersetzen.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Ober-Roden, Flur 20 Nr. 456/1 bis 456/14 sowie 455/1 (teilweise) und kann aus der nachfolgenden Karte (Anlage) entnommen werden.

Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem vorstehend beschriebenen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorzulegen.

 

Der Entwurf des jetzt abzuschließenden Städtebaulichen Vertrags konkretisiert die grundsätzlichen Festlegungen des Vorvertrages und sieht folgende Kostenteilung vor:

 

Planungs- und Ing.-Kosten (auch Gutachterkosten)

des Bebauungsplans und der Baulandumlegung              50% Stadt und 50% ev. Kirche

Maßnahmen des passiven Lärmschutzes                                          100% ev. Kirche

Herstellung der Straßenverbreiterung (ca. 14.000 €)              100% Stadt

Kosten die durch evtl. zwingend erforderlichen aktiven Lärmschutz anfallen sind von dieser o.g. Kostenteilungsregelung herausgenommen und müssen separat verhandelt werden.

Diese Kostenteilung berücksichtigt folgende Aspekte:

1)      Die für die evtl. Verbreiterung des Azaleenweges erforderlichen Flächen werden von der evangelischen Kirche bereitgestellt. (Bewertungsmaßstab: Gegenwert Verkehrsfläche : 105 qm x 25 €/qm=2.625 €; Gegenwert Wohnbaufläche : 105 qm x 360 €/qm =37.800 €)

2)      Der Kinderspielplatz soll an der vorhandenen Stelle verbleiben, so dass entgegen der ursprünglichen städtebaulichen Planung kein Neubau erforderlich wird (Ersparnis: ca. 15.000 €).

 

Zielsetzung der Änderung des Bebauungsplanes „Erikastraße“ ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um an diesem Standort eine Wohnbebauung für Menschen mit geistiger Behinderung errichten zu können. Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt

Allerdings soll wegen der Bedeutung der Maßnahme nicht von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung, welche nach § 13a, Abs. 2 Nr.1 grundsätzlich möglich wäre, abgesehen werden. Vielmehr soll gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung für diesen Bebauungsplan wie folgt durchgeführt werden:

a) In einer öffentlichen Bekanntmachung werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung in den Grundzügen dargelegt. Es wird zu einer Erörterungsveranstaltung eingeladen.

b) Bei dieser Versammlung werden nochmals die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich dargelegt. Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung.

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:


Finanzielle Auswirkungen:

 

JA

  1. Planung- und Ingenieurkosten des Bebauungsplanes und der Baulandumlegung, 50% = 6.000,-- €:

 

Im Haushaltsplan 2013 stehen im Ergebnishaushalt Haushaltsmittel bereit bei Konto 677103, Kostenstelle 610000, Produkt 06.1.01.

 

 

 

  1. Herstellung der Straßenverbreiterung (ca.14.000,-- €):

 

Die Maßnahme ist im Finanzhaushalt abzuwickeln.

r die Umgestaltung des SpielplatzesErikastraße“ standen im Haushaltsjahr 2012 ursprünglich 30.000,-- € bereit. Diese sind in die Haushaltsreste 2012 eingeflossen und können zur Finanzierung der Maßnahme verwendet werden.

(Inv.-Nr. 6-4-02K).

 

 

 


Anlagen

Plan mit Grenzen des Geltungsbereiches

 

Entwurf des städtebaulichen Vertrages

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 VO_0126_13Anlage (201 KB)