Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die folgende
Neufassung ihrer Geschäftsordnung in § 12 Abs. 3 Satz 4 und 5:
„Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder dem
Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen mindestens 23 Kalendertage liegen. Es
ist jedoch zulässig, dass die Abgabe der Anträge noch am 22. Tag bis um 7.00
Uhr erfolgt.“
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
30.10.2008 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 5 - zur Kenntnis genommen
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die folgende Neufassung ihrer
Geschäftsordnung in § 12 Abs
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die folgende
Neufassung ihrer Geschäftsordnung in § 12 Abs. 3 Satz 4 und 5:
„Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder dem
Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen mindestens 23 Kalendertage liegen. Es
ist jedoch zulässig, dass die Abgabe der Anträge noch am 22. Tag bis um 7.00
Uhr erfolgt.“
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der
Stadtverordnetenversammlung einstimmig, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.
11.11.2008 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
Ö 8 - ungeändert beschlossen
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die folgende Neufassung ihrer Geschäftsordnung in § 12 Abs
Die Beschlussfassung erfolgte unter TO A.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die folgende Neufassung ihrer Geschäftsordnung in § 12 Abs. 3 Satz 4 und 5:
„Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen mindestens 23 Kalendertage liegen. Es ist jedoch zulässig, dass die Abgabe der Anträge noch am 22. Tag bis um 7.00 Uhr erfolgt.“