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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die folgende
Neufassung ihrer Geschäftsordnung in § 12 Abs. 3 Satz 4 und 5: „Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder dem
Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen mindestens 23 Kalendertage liegen. Es
ist jedoch zulässig, dass die Abgabe der Anträge noch am 22. Tag bis um 7.00
Uhr erfolgt.“ Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der
Stadtverordnetenversammlung einstimmig, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. |
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