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Vorlage - VO/0233/08  

 
 
Betreff: Jahresabschluss 2007 des Eigenbetriebes Gebäudewirtschaft
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Kaufm. Gebäude-Management   
Beratungsfolge:
Betriebskommission des Eigenbetriebes Gebäudewirtschaft Vorberatung
Betriebskommission des Eigenbetriebes Entsorgung und Dienstleistung
02.10.2008      ungeändert beschlossen   
Magistrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
30.10.2008 
23. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
11.11.2008 
22. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Gemäß § 7 Nr. 5 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) nimmt die Betriebskommission Stellung zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Verlustverwendung. Die abschließende Beschlussfassung erfolgt gemäß § 5 Nr. 11 EigBGes durch die Stadtverordnetenversammlung.

 

Der Jahresabschluss 2007 des Eigenbetriebes Gebäudewirtschaft wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schüllermann und Partner, Dreieich, erstellt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgte durch die GBZ Treuhand Hessen AG, Kassel..

 

Der Jahresabschluss wurde am 06. September 2008   mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der GBZ Treuhand Hessen AG versehen.

 

Die Betriebsleitung empfiehlt, den mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der GBZ Treuhand Hessen AG vom 06. September 2008 versehenen Jahresabschluss gemäß

§ 5 Nr. 11 EigBGes festzustellen.  Weiter wird empfohlen, den Verlust in Höhe von 788.931,97 € durch die Entnahme aus der Rücklage auszugleichen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung stellt den mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der GBZ Treuhand Hessen AG  vom 06. September 2008                   versehenen Jahresabschluss gemäß § 5 Nr. 11 EigBGes fest.

 

Der Verlust in Höhe von 788.931,97 € wird gemäß § 11 Abs. 6 EigBGes durch Abbuchung von der Rücklage ausgeglichen.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung: