Nach einführenden Erläuterungen durch Bürgermeister Kern tragen alle Fraktionen Stellungnahmen zu der geplanten Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor.
Der Stadtverordnete Weber stellt den Antrag, die Vorlage zur erneuten Beratung und Überprüfung in den Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtplanung und Energie zurückzuweisen. Hierauf erfolgen weitere Gegenreden.
Im Anschluss lässt der Stadtverordnetenvorsteher Sulzmann zuerst über den Antrag von Herrn Weber abstimmen.
Abstimmungsergebnis:mehrheitlich abgelehnt
Zustimmung:SPD (6)
Ablehnung:CDU (14), AL/Die Grünen (10), FDP (3)
Enthaltung:FWR (4)
Somit lässt der Stadtverordnetenvorsteher abschließend über die Vorlage abstimmen.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt auf Antrag der BAUSTOLZ Frankfurt GmbH vom 26.09.2018 gemäß § 12 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Anwesen Darmstädter Straße 80 (Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans) unter Einbeziehung des Grundstücks des Anwesens Darmstädter Straße 78/ 78A und Teilen der Flurstücke der angrenzenden Darmstädter Straße (Anpassungsbereich im Sinne des § 12 Abs. 4 BauGB) im Stadtteil Urberach einzuleiten.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ersetzt innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches den bisherigen Bebauungsplan Nr. 5 „Pestalozzi“ in allen seinen Festsetzungen.
Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan B 5.1 „Wohnquartier südlich der Darmstädter Straße“ im Stadtteil Urberach
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Urberach Flur 2 Nr. 248 und 249 (Vorhaben- und Erschließungsplan) sowie die Flurstücke 94/1, 98/2 teilweise und 98/3 teilweise (Anpassungsbereich).
Die genaue Abgrenzung ist der beigefügten Karte (siehe Anlage_01) zu entnehmen.
Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem vorstehend beschriebenen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorzulegen.
Beabsichtigte Planung:
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau von zwei Wohngebäuden in Form von Reihenhäusern mit WEG-Teilung (10 Reiheneigenheime) auf dem Anwesen Darmstädter Straße 80 in Urberach geschaffen werden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ersetzt hierzu den Bebauungsplan Nr. 5 „Pestalozzi“ in allen seinen Festsetzungen, der planungsrechtlich hier bislang ein „Gewerbegebiet“ festsetzt.
Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt.