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Sachverhalt/Begründung:
Die BAUSTOLZ Frankfurt GmbH als Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 26.09.2018 einen Antrag an den Magistrat gestellt mit der Zielsetzung, auf dem Anwesen Darmstädter Straße 80 (Gelände der ehemaligen Kelterei Schwarzkopf) insgesamt zwei Wohngebäude in Form von Reihenhäusern mit WEG-Teilung zu errichten. (Anlage_05) Der bisherige Gebäudebestand soll abgerissen und es sollen zwei Reihenhausgebäude mit jeweils drei bzw. sieben Reiheneigenheimen errichtet werden. Vorgesehen ist dabei eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen sowie einem Staffelgeschoss als Nichtvollgeschoss. Die Gebäude sollen mit Flachdach errichtet werden. Die Erschließung erfolgt dabei von der Darmstädter Straße aus, etwa auf Höhe der heutigen Zufahrt. Die erforderlichen Stellplätze werden im westlichen Teil des Plangebietes nachgewiesen. Vorgesehen ist hierbei die Errichtung von zehn Carports und weiterer zehn oberirdischer Stellplätze.
Das Grundstück des Vorhabenträgers (Anwesen Darmstädter Straße 80) liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 5 „Pestalozzi“. Dieser setzt bislang den Bereich des geplanten vorhabenbezogenen Bebauungsplans als „Gewerbegebiet“ fest. Die geplante Errichtung von Wohngebäuden ist demnach planungsrechtlich nicht zulässig, weshalb für das beschriebene Projekt des Vorhabenträgers die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, „wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem [Satzungs-] Beschluss nach § 10 Abs. 1 [BauGB] verpflichtet (Durchführungsvertrag)“.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst dabei nicht nur die Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans mit den geplanten Wohngebäuden auf dem Anwesen Darmstädter Straße 80, sondern als Anpassungsbereiche auch die Fläche des benachbarten Gewerbegrundstückes Darmstädter Straße 78/ 78A sowie Flächen der angrenzenden Darmstädter Straße. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt auf Antrag der BAUSTOLZ Frankfurt GmbH vom 26.09.2018 gemäß § 12 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Anwesen Darmstädter Straße 80 (Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans) unter Einbeziehung des Grundstücks des Anwesens Darmstädter Straße 78/ 78A und Teilen der Flurstücke der angrenzenden Darmstädter Straße (Anpassungsbereich im Sinne des § 12 Abs. 4 BauGB) im Stadtteil Urberach einzuleiten.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ersetzt innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches den bisherigen Bebauungsplan Nr. 5 „Pestalozzi“ in allen seinen Festsetzungen.
Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan B 5.1 „Wohnquartier südlich der Darmstädter Straße“ im Stadtteil Urberach
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Urberach Flur 2 Nr. 248 und 249 (Vorhaben- und Erschließungsplan) sowie die Flurstücke 94/1, 98/2 teilweise und 98/3 teilweise (Anpassungsbereich).
Die genaue Abgrenzung ist der beigefügten Karte (siehe Anlage_01) zu entnehmen.
Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem vorstehend beschriebenen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorzulegen.
Beabsichtigte Planung:
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau von zwei Wohngebäuden in Form von Reihenhäusern mit WEG-Teilung (10 Reiheneigenheime) auf dem Anwesen Darmstädter Straße 80 in Urberach geschaffen werden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ersetzt hierzu den Bebauungsplan Nr. 5 „Pestalozzi“ in allen seinen Festsetzungen, der planungsrechtlich hier bislang ein „Gewerbegebiet“ festsetzt.
Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein Anlagen
Anlage_01 Geltungsbereich Anlage_02 Grundstücksuntersuchung/ Bebauungskonzept Anlage_3.1-3.3 Ansichten/ Grundrisse Anlage_4.1/ 4.2 Ansichten Musterhäuser Anlage_5 Antrag_Vorhabenträger_26.09.2018
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