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Vorlage - VO/0204/18  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan B5.1 "Wohnquartier südlich der Darmstädter Straße" im Stadtteil Urberach
- Antrag des Vorhabenträgers vom 26.09.2018 bzgl. der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens gem. § 12 Baugesetzbuch
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/1/610-102
Federführend:Stadtplanung   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie Vorberatung
17.10.2018 
21. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie zur Kenntnis genommen   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
18.10.2018 
23. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
30.10.2018 
20. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark zurückgestellt   
11.12.2018 
21. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie Vorberatung
28.11.2018 
22. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie ungeändert beschlossen   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
29.11.2018 
24. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses      
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage_1 Geltungsbereich  
Anlage_2 Grundstücksuntersuchung_Bebauungskonzept  
Anlage_3.1-3.3 Ansichten_Grundrisse  
Anlage_4.1_4.2 Ansichten_Musterhäuser  
Anlage_5 Antrag_Vorhabenträger_26.09.2018  

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Sachverhalt/Begründung:

 

Die BAUSTOLZ Frankfurt GmbH als Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 26.09.2018 einen Antrag an den Magistrat gestellt mit der Zielsetzung, auf dem Anwesen Darmstädter Straße 80 (Gelände der ehemaligen Kelterei Schwarzkopf) insgesamt zwei Wohngebäude in Form von Reihenhäusern mit WEG-Teilung zu errichten. (Anlage_05) Der bisherige Gebäudebestand soll abgerissen und es sollen zwei Reihenhausgebäude mit jeweils drei bzw. sieben Reiheneigenheimen errichtet werden. Vorgesehen ist dabei eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen sowie einem Staffelgeschoss als Nichtvollgeschoss. Die Gebäude sollen mit Flachdach errichtet werden.

Die Erschließung erfolgt dabei von der Darmstädter Straße aus, etwa auf Höhe der heutigen Zufahrt. Die erforderlichen Stellplätze werden im westlichen Teil des Plangebietes nachgewiesen. Vorgesehen ist hierbei die Errichtung von zehn Carports und weiterer zehn oberirdischer Stellplätze.

 

Das Grundstück des Vorhabenträgers (Anwesen Darmstädter Straße 80) liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 5 „Pestalozzi“. Dieser setzt bislang den Bereich des geplanten vorhabenbezogenen Bebauungsplans als „Gewerbegebiet“ fest. Die geplante Errichtung von Wohngebäuden ist demnach planungsrechtlich nicht zulässig, weshalb für das beschriebene Projekt des Vorhabenträgers die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich ist.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, „wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem [Satzungs-] Beschluss nach § 10 Abs. 1 [BauGB] verpflichtet (Durchführungsvertrag)“.

 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst dabei nicht nur die Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans mit den geplanten Wohngebäuden auf dem Anwesen Darmstädter Straße 80, sondern als Anpassungsbereiche auch die Fläche des benachbarten Gewerbegrundstückes Darmstädter Straße 78/ 78A sowie Flächen der angrenzenden Darmstädter Straße.

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Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt auf Antrag der BAUSTOLZ Frankfurt GmbH vom 26.09.2018 gemäß § 12 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Anwesen Darmstädter Straße 80 (Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans) unter Einbeziehung des Grundstücks des Anwesens Darmstädter Straße 78/ 78A und Teilen der Flurstücke der angrenzenden Darmstädter Straße (Anpassungsbereich im Sinne des § 12 Abs. 4 BauGB) im Stadtteil Urberach einzuleiten.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ersetzt innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches den bisherigen Bebauungsplan Nr. 5 „Pestalozzi“ in allen seinen Festsetzungen.

 

Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung:

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan B 5.1 „Wohnquartier südlich der Darmstädter Straße“ im Stadtteil Urberach

 

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Urberach Flur 2 Nr. 248 und 249 (Vorhaben- und Erschließungsplan) sowie die Flurstücke 94/1, 98/2 teilweise und 98/3 teilweise (Anpassungsbereich).

 

Die genaue Abgrenzung ist der beigefügten Karte (siehe Anlage_01) zu entnehmen.

 

Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem vorstehend beschriebenen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorzulegen.

 

Beabsichtigte Planung:

 

Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau von zwei Wohngebäuden in Form von Reihenhäusern mit WEG-Teilung (10 Reiheneigenheime) auf dem Anwesen Darmstädter Straße 80 in Urberach geschaffen werden.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ersetzt hierzu den Bebauungsplan Nr. 5 „Pestalozzi“ in allen seinen Festsetzungen, der planungsrechtlich hier bislang ein „Gewerbegebiet“ festsetzt.

 

Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

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Anlagen

 

Anlage_01 Geltungsbereich

Anlage_02 Grundstücksuntersuchung/ Bebauungskonzept

Anlage_3.1-3.3 Ansichten/ Grundrisse

Anlage_4.1/ 4.2 Ansichten Musterhäuser

Anlage_5 Antrag_Vorhabenträger_26.09.2018

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_1 Geltungsbereich (296 KB)      
Anlage 2 2 Anlage_2 Grundstücksuntersuchung_Bebauungskonzept (498 KB)      
Anlage 3 3 Anlage_3.1-3.3 Ansichten_Grundrisse (1329 KB)      
Anlage 4 4 Anlage_4.1_4.2 Ansichten_Musterhäuser (1116 KB)      
Anlage 5 5 Anlage_5 Antrag_Vorhabenträger_26.09.2018 (902 KB)