Nach Begründung durch Bürgermeister Kern und den Stellungnahmen
der Fraktionen unterbricht die Stadtverordnetenvorsteherin die Sitzung für fünf
Minuten, weil bei den Fraktionen weiterer Beratungsbedarf über den neu
eingebrachten Änderungsantrag der Fraktion Andere Liste/Die Grünen besteht.
Hierauf ruft die Stadtverordnetenvorsteherin ruft zur Abstimmung
auf:
Änderungsantrag der Fraktion Andere Liste/Die Grünen:
betr.: Beschlussfassung zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
1.
Die im Geltungsbereich des Entwurfes des
Bebauungsplanes B 32 „An den Rennwiesen“ gelegenen Flächen nördlich der
Verlängerung der Rudolf-Diesel-Straße bis zur Verlängerung der Liebigstraße
werden von der weiteren Planung ausgeschlossen.
2.
Für den Fall, dass die Nachfrage nach
Gewerblichen Bauland in Rödermark nicht befriedigt werden kann, wird die
Planung, wie in dem vorgelegten Entwurf, weiter betrieben.
Abstimmungsergebnis: mit Stimmenmehrheit abgelehnt
Zustimmung: Andere
Liste/Die Grünen, FDP(1x)
Ablehnung: CDU,
SPD, FDP (1x)
Enthaltung: /
Änderungsantrag der SPD-Fraktion:
betr.: Beschlussfassung zu den Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange
Der Magistrat wird aufgefordert alle notwendigen Schritte zu
unternehmen, dass im BbPl „An den Rennwiesen“ am westlichen Rand der
Ausgleichsfläche (Flurstücke 157/ 1-3) ein Bolzplatz eingeplant wird.
Der Bolzplatz soll die Abmessungen von 15 x 30 Meter haben und
für die Altersgruppe 12 – 16 Jahre vorgesehen werden.
Abstimmungsergebnis: mit Stimmenmehrheit abgelehnt
Zustimmung: SPD,
Andere Liste/Die Grünen, FDP (21)
Ablehnung: CDU
(22)
Enthaltung: /
Die Stadtverordnetenvorsteherin ruft die Beschlussvorschläge des
Magistrats auf:
Bei den Punkten 5.11, 12.2 und 18 wird über ergänzte bzw.
geänderte Beschlussvorschläge, bei Punkt 11.4 und 19 über neue
Beschlussvorschläge abgestimmt.
1 Schreiben der DB Netz AG
vom 04.11.2004 und 17.03.2004
zu 1.1 :
Der Hinweis der DB-Netz AG auf die vom Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der
Bahnanlagen entstehenden Immissionen führt nicht zu einer Änderung der Planung.
Die nach der schalltechnischen Untersuchung vom 29.06.2004 zu erwartende
geringfügige Überschreitung der Orientierungswerte von maximal 2 dB(A) des
Beiblattes 1 der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ für die zur
Bahnstrecke nächstgelegenen Gebäudefassaden der geplanten Wohnbebauung wird im
Rahmen der Abwägung hingenommen, zumal ein aktiver Lärmschutz zu wesentlichen
Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes führen und hohe Aufwendungen
erfordern würde. Zudem kann bei Neuerrichtung der Gebäude im Rahmen der
„architektonischen Selbsthilfe“ durch entsprechenden Orientierung der
Wohngrundrisse und/oder passive Schallschutzmaßnahmen für eine weitere
Optimierung der Wohnruhe gesorgt werden.
zu 1.2
Der Hinweis der DB-Netz AG auf eine erforderlich werdende
Gestattungsvereinbarung wird für die Umsetzung der Planung zur Kenntnis
genommen.
2 Schreiben der
Deutschen Telekom AG
vom 19.11.2004
und 22.03.2004
Die Ausführungen der Deutschen Telekom AG, wonach bei
Aufgrabungen darauf zu achten sei, dass Beschädigungen an Telekommunikationslinien
vermieden werden sowie dass die Kabelschutzanweisung der Deutschen Telekom AG
zu beachten sei, und die Bitte, die Deutschen Telekom AG mindestens 3 Monate
vor Baubeginn zu informieren, werden für die Umsetzung der Planung zur Kenntnis
genommen. Ein Änderungsbedarf wird nicht gesehen, da die vorhandenen
Telekommunikationslinien innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten
öffentlichen Verkehrsflächen, der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung,
der öffentlichen Grünflächen sowie innerhalb der festgesetzten Fläche für die
Landwirtschaft - Weg liegen, sodass auch im Hinblick auf die Zugängigkeit der
Anlagen kein weiteres Erfordernis gesehen wird, die bestehenden Festsetzungen
zu ändern.
3 Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom
23.11.2004 und 31.03.2004
Der Hinweis des Eisenbahn-Bundesamtes auf eine
planungsrechtliche Zulassungsentscheidung erforderlich werdende
bauaufsichtliche Prüfung bei einer Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn im
Zusammenhang mit der Kreuzung der Bahnlinie durch den Regenwasserkanal wird für
die Umsetzung der Planung zur Kenntnis genommen.
4 Schreiben der Industrie und
Handelskammer Offenbach am Main
vom 18.11.2004 und 03.03.2004
Die Ausführungen der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main bezüglich
einer klaren Trennung von Wohnen und Gewerbe und der Anregung, den nördlichen
Teil des Plangebietes einer gewerblichen Nutzung vorzuhalten, führen zu keiner
Änderung der Planung. Die planerische Konfliktbewältigung findet in dem
vorliegenden Bebauungsplanentwurf eben durch die Festsetzung und Gliederung der
Art der baulichen Nutzungen hin zu dem bestehenden Gewerbegebiet statt. So ist
in unmittelbarer Nachbarschaft zu den bestehenden gewerblichen Nutzungen ein
Gewerbegebiet festgesetzt, wodurch es hier zu einem unproblematischen
Nebeneinander von bestehender und geplanter Nutzung kommt. Auch sind in diesem
Teil des Plangebietes nur solche gewerblichen Nutzungen zulässig, die von ihrem
Störgrad her in einem Mischgebiet zulässig sind, wodurch auch die Nachbarschaft
zu dem im Westen gelegenen Mischgebiet mit den hier zulässigen Wohnungen als
unproblematisch zu beurteilen ist. Erst am äußersten westlichen Rand schließt
sich ein allgemeines Wohngebiet an, wobei auch hier die Nachbarschaft zu dem
angrenzenden im Osten gelegenen Mischgebiet der Strukturierung bzw. den
Gliederungen der Baunutzungsverordnung entspricht.
5 Schreiben des Kreisausschusses des
Kreises Offenbach am Main
vom 04.05.2005, 19.11.2004, 15.11.2004, 16.03.2004 und 31.03.2004
zu 5.1
Der
Hinweis des Kreisausschusses auf den Schutzstatus der Streuobstbrache gemäß §
15 des Hessischen Naturschutzgesetzes am Rand des Plangebietes wird dadurch
aufgegriffen, dass parallel zum Bebauungsplanverfahren ein Befreiungsantrag bei
der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt wird. Dementsprechend wird eine
eigenständige Bilanzierung für die dortigen Eingriffe erstellt und eine
Teilfläche der Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
zu 5.2
Die Bedenken des Kreisausschusses gegen die
Einstufung des geplanten Auffanggrabens in der Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung werden dadurch aufgegriffen, dass die Bepflanzung des
Grabens im Bebauungsplan verbindlich geregelt wird.
Zwar führt der Graben nur temporär
Regenwasser, jedoch ist weiterhin eine naturnahe Bepflanzung und Einbindung
vorgesehen, die eine Bewertung wie vorgenommen rechtfertigt. Selbst wenn man
nur die Entstehung ausdauernder Ruderalfluren feuchter Standorte in der
Grabenrinne annimmt, rechtfertigt deren ökologische Wertigkeit bei weitem die
getroffene Einstufung.
zu 5.3
Die Bedenken des Kreisausschusses gegen die
angerechnete Größe bei Bäumen führt nicht zu einer Änderung der Bilanzierung,
da die Eingriffs-/ Ausgleichsverordnung (AAV) nicht für die Bauleitplanung gedacht
und nicht für sie verbindlich ist und weil die getroffene Annahme von etwas
mehr als 5 m Kronendurchmesser weiterhin als zutreffend angesehen wird.
zu 5.4
Die Anregung des Kreisausschusses, auf der
Ausgleichsfläche im Teilplan B auf die vorgesehenen großflächigen
Gehölzpflanzungen zu verzichten und stattdessen ausschließlich
Extensivwiesennutzung festzusetzen, wird aufgegriffen.
zu 5.5
Der Hinweis des Kreisausschusses auf eine
erforderlich werdende Erlaubnis für die Einleitung des Niederschlags- und
Schichtwassers aus dem Regenrückhaltebecken in die Rodau wird für die Umsetzung
der Planung zur Kenntnis genommen.
zu 5.7
Die Auffassung des Kreisausschuss des
Kreises Offenbach am Main, wonach der Bebauungsplanentwurf in einzelnen
Teilbereichen nicht den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplanes
entspreche, führt nicht zu einer Änderung der Planung. Die vorgelegte Planung
wird in Übereinstimmung mit dem Planungsverband als aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt angesehen. So sollen gemäß der Stellungnahme des für die
Flächennutzungsplanung zuständigen Planungsverbandes die vom bisherigen
Flächennutzungsplan abweichenden Nutzungen zudem als aktuelle
Entwicklungsvorstellungen für die künftige Flächennutzung der Stadt Rödermark
im Rahmen der Erarbeitung des Vorentwurfes des Regionalen Flächennutzungsplanes
für den Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main Berücksichtigung finden.
zu 5.8
Die Anregung des Kreisausschusses, für die
festgesetzte Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern eine
Mindestbreite vorzugeben, führt nicht zu einer Planänderung, da die dort
vorgesehene Eingrünungspflanzung durch Gehölzpflanzungen innerhalb der
anschließenden Ausgleichsfläche ergänzt wird.
zu 5.9
Die Bedenken des Kreisausschusses gegen die
Bewertung der geplanten Wiesenanteile an der Öffentlichen Grünfläche - Park in
der Planungsbilanzierung führen nicht zu einer Änderung der Planung, da der
Plan eine Festsetzung zur extensiven Bewirtschaftung der Rasenanteile enthält,
wobei zu dem die vorgenommene Bewertung dem längeren Entwicklungszeitraum
dieser Flächen gerecht wird.
zu 5.10
Die Ausführungen des Kreisausschusses im
Hinblick auf die an das Plangebiet angrenzende altlastenverdächtigte Fläche
bzw. die genannten Altstandorte außerhalb des Plangebietes bedingen keine
Änderungen hinsichtlich der Festsetzungen bzw. Kennzeichnung dieser Flächen im
Bebauungsplan, da nach Auskunft des zuständigen Umweltamtes Hanau nicht damit
zu rechnen ist, dass Stoffe aus dem ehemaligen Betriebsgelände in das
Plangebiet migrieren können.
zu 5.11 (ergänzter
Beschlussvorschlag)
Die Anregung des Kreisausschusses, offene
Kamine auszuschließen wird nicht aufgegriffen, da im Rahmen der Abwägung dem
privaten Interesse an einer individuellen Errichtung von offenen mit Holz
beheizten Kaminen oder Kaminöfen ein größeres Gewicht eingeräumt wird als dem
generellen Interesse an einem Ausschluss dieser Feuerungsanlagen zur
Verbesserung der Luftqualität, zumal die o. g. Anlagen in der Regel nicht der
alleinigen Beheizung der neu entstehenden Gebäude dienen und auch nur in einem
relativ geringfügigen Umfang im Jahr betrieben werden.
Die Begründung wird um weitere Ausführungen
zu den lokalen klimatischen Auswirkungen der Planung ergänzt.
zu 5.12
Die Ausführungen des Kreisausschusses im
Zusammenhang mit der Sicherstellung des 2. Rettungsweges, der Aufstellfläche
für Hubrettungsfahrzeuge, der Mindestbreite der Zugänge sowie der damit im
Zusammenhang stehenden Begrünung der Grundstücke führen nicht zu einer
Änderungen der Planung, da sie nicht die Ebene der Bauleitplanung betreffen,
sondern die Ebene der Ausbauplanung und die Sicherstellung dieser Vorgaben im
Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes umsetzbar ist.
zu 5.13
Der Hinweis des Kreisausschusses, wonach
eine Löschwassermenge von mindestens 1.600 l/min. zur Verfügung gestellt
werden muss und die Anzahl und die Entfernung der Löschentnahmestellen sowie
deren Kennzeichnung gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405 - Bereitstellung von
Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung - zu erfolgen habe,
bedingt keine Änderung der Planung, da das zuständige
Wasserversorgungsunternehmen die geforderte Löschwassermenge bereitstellen kann
und Anzahl und Entfernung der Löschwasserentnahmestellen bzw. deren
Kennzeichnung im Rahmen der Ausbauplanung ohnehin zu beachten ist.
zu 5.14
Der Hinweis auf die formlose Anzeige von
Betriebswasseranlagen gemäß § 13 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung vom
21.05.2001 durch den Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg bedingt
keine Änderung der Planung, da der Bebauungsplanentwurf Betriebswasseranlagen
wie z.B. Zisternen oder Brunnen planungsrechtlich nicht festsetzt.
6 Schreiben des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
vom 09.11. und 16.03.2004
Der Hinweis des Landesamtes für
Denkmalpflege Hessen auf § 20 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes wird dadurch
aufgegriffen, dass die Formulierung gemäß aktueller Anregung des Landesamtes
für Denkmalpflege gewählt wird.
7 Schreiben des Landrates des Landkreises
Darmstadt-Dieburg
(Hauptabteilung Kataster, Flurneuordnung) vom 19.03.2004
Die Ausführungen des Landrates des
Landkreises Darmstadt-Dieburg im Zusammenhang mit der Befestigung ländlicher
Wege bedingen keine Änderung der Planung. Der Bebauungsplanentwurf selbst setzt
Art und Umfang der Befestigungen nicht fest, da zum derzeitigen Zeitpunkt noch
nicht feststeht, in welcher Weise der Wegeausbau erfolgt. So soll die genaue
Ausgestaltung der Wegeflächen der nachfolgenden Ausbauplanung überlassen
bleiben.
8 Schreiben des Landrates des
Hochtaunuskreises (Amt für den ländlichen Raum) vom 23.11. und 24.03.2004
zu 8.1
Bezüglich der Darstellung des Flächennutzungsplanes
und der Ansicht, dass der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan gemäß
§ 8 Abs. 2 BauGB entwickelt sei, wird der Landrat des
Hochtaunuskreises auf den entsprechenden Beschluss zur inhaltsgleichen Anregung
des Kreisausschusses des Kreises Offenbach am Main verwiesen.
zu 8.2
Die Bedenken des Landrates des
Hochtaunuskreises wegen des Verlusts landwirtschaftlich gut nutzbarer Fläche
führen nicht zu einer Planänderung. Es werden keine Alternativen gegen die
Heranziehung dieser verfügbaren und ökologisch gut aufwertbaren Fläche gesehen,
zumal die Fläche unmittelbar am Regionalparkkorridor liegt und damit vom
Landschaftsplan des ehemaligen Umlandverbands Frankfurt als Fachplan für eine
solche ökologische Aufwertung vorgesehen ist.
zu 8.3
Bezüglich
der Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen wird der Landrat des
Hochtaunuskreises auf den entsprechenden Beschluss zur Anregung des Landrates
des Kreises Darmstadt-Dieburg verwiesen.
zu 8.4
Die Bedenken des Landrates des Hochtaunuskreises
wegen der bestehenden intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der
Ausgleichsfläche im Bereich des Teilplans B und der Hinweis, dass diese Fläche
nicht im Biotopverbundgebiet des Landschaftsplans liegt, führen nicht zu einer Planänderung.
Die Fläche liegt im Regionalpark-Korridor, wo ebenfalls eine räumliche
Konzentration von Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes stattfinden
soll. Zudem ist darauf zu verweisen, dass derzeit keine geeigneten
Alternativflächen insbesondere in räumlich funktionalem Zusammenhang zum
Eingriff zur Verfügung stehen.
zu 8.5
Die Anregung des Landrates des
Hochtaunuskreises, auf die Ausgleichsmaßnahme im Bereich des Teilplans B zu
verzichten, führt nicht zu einer Planänderung, da im Bereich der
Gewässerpflegekonzepte derzeit keine Flächen in der erforderlichen
Größenordnung verfügbar sind, die eine ausreichende ökologische Aufwertung
zulassen würden.
9 Schreiben des Planungsverbandes
Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main
vom 19.11. und 25.03.2004
zu 9.2
Die Anregungen des Planungsverbandes
Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main zu der im Flächennutzungsplan
dargestellten geplanten S-Bahn-Verbindung zwischen Urberach und Dietzenbach
werden dadurch berücksichtigt, dass die Begründung diesbezüglich ergänzt wird.
So ist die Errichtung einer von der bestehenden Bahntrasse abgehenden
zusätzlichen Trasse sowie ggf. erforderlicher Schallschutzmaßnahmen wie z.B.
die Anlage einer Schallschutzwand innerhalb der festgesetzten öffentlichen
Grünfläche möglich, ggf unter Verlegung des Grabens.
zu 9.3
Die Anregung des Planungsverbandes
Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main, zu prüfen, ob die Realisierung eines
zweigleisigen Ausbaus des Abschnitts der Bahnlinie im Bereich des Plangebietes
möglich ist, führt nicht zu einer Planänderung. Es wird als unverhältnismäßig
angesehen, angesichts der bisherigen unkonkreten Planungsabsichten für die
S-Bahn-Linie und einen zweispurigen Ausbau der Bahnstrecke konkrete Flächen
vorzuhalten, zudem auch eine Überplanung der südlich gelegenen Regenrückhalteflächen
möglich bleibt.
zu 9.4
Die Anregung des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt /
Rhein-Main, Informationen zur Fauna in den Plan aufzunehmen, wird dahingehend
aufgegriffen, dass die Begründung diesbezüglich ergänzt wird. Allerdings wird
kein Erfordernis für eine spezielle faunistische Kartierung gesehen, da
angesichts der Vorprägung des Plangebietes keine seltenen und gefährdeten Arten
zu erwarten sind.
zu 9.5
Der Hinweis des Planungsverbandes
Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main auf einen möglichen Schutzstatus nach § 15
d des Hessischen Naturschutzgesetzes des Grünlandstreifens mit Feuchtezeigern
entlang des Grabens „Im Entenweiher„ führt nicht zu einer Planänderung, da
der zuständige Kreisausschuss des Kreises Offenbach am Main keine solche
Einstufung vornimmt.
zu 9.6
Die
Ausführungen des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main
bezüglich der Darlegung der Boden- und
Grundwasserverhältnisse im Plangebiet führen nicht zu einer Planänderung, da
es als ausreichend angesehen wird, dass die wesentlichen Ergebnisse der
vorliegenden Erkundung in die Begründung aufgenommen wurden.
zu 9.7
Hinsichtlich
seiner Bedenken gegen die Berücksichtigung des Auffanggrabens in der
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung wird der Planungsverband Ballungsraum
Frankfurt / Rhein-Main auf die Behandlung der diesbezüglichen Bedenken des
Kreisausschusses des Kreises Offenbach verwiesen.
zu 9.8
Die
Bedenken des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main wegen der
Anwendung von Nutzungstypen in der Planungsbilanzierung, die nach der
Ausgleichsabgabeverordnung nicht für die Bewertung anzulegender Flächen oder
nur für Maßnahmen im Außenbereich vorgesehen sind, führen nicht zu einer
Änderung der Planung, da die Ausgleichsabgabeverordnung für die Bauleitplanung
nicht verbindlich und vielmehr ein längerfristiger Entwicklungshorizont bei der
Bauleitplanung zu berücksichtigen ist.
zu 9.9
Die
Anregung des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main, zusätzlich
erforderlich werdende Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich der
Regionalparkplanung oder im Biotopverbundbereich des Landschaftsplans
vorzusehen, führen nicht zu einer Planänderung, da anlässlich der aktuellen Planänderung
keine zusätzlichen Ausgleichsflächen erforderlich werden.
zu 9.10
Bezüglich seiner Anregung, die
Ausgleichsmaßnahmen im Teilplan B mit der Unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen, wird der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main auf
die Beschlussfassung zu Anregungen des Kreisausschusses zu der angesprochenen
Fläche verwiesen.
Anlässlich des Hinweises auf die Lage am
Regionalpark-Korridor wird eine Festsetzung in den Plan aufgenommen, wonach am
Rand der Fläche entlang des geplanten Regionalparkweges das Anpflanzen von
einheimischen und standortgerechten Laubgehölzen sowie kleinflächige wasserdurchlässige
Flächenbefestigungen und bauliche Anlagen des Regionalparks zulässig sind.
10 Schreiben des Regierungspräsidiums
Darmstadt
vom 30.11.2004 und 25.03.2004
zu 10.2
Es wird ein Hinweis in den Planentwurf aufgenommen, wonach mit
Blick auf das in geringer Tiefe anstehende „Rotliegende“ Belastungen mit Arsen
nicht ausgeschlossen werden können und im Einzelfall das anfallende
Abraummaterial gemäß abfallrechtlichen Vorgaben zu behandeln ist. An der
Festsetzung des Baugebietes wird weiterhin festgehalten, da nach dem
derzeitigen Kenntnisstand im Rahmen einer Bebauung nicht von einer Belastung
der Bevölkerung mit erheblich umweltgefährdenden Stoffen ausgegangen werden
muss.
zu 10.3
Das Regierungspräsidium Darmstadt wird bezüglich seiner
Ausführungen im Zusammenhang mit Altflächen, Altlasten etc. im Plangebiet auf
den entsprechenden Beschluss zur diesbezüglichen Ausführungen des
Kreisausschusses verwiesen. Die entsprechenden Ausführungen werden in der
Begründung dargelegt.
zu 10.4
Die
Anregung des Regierungspräsidiums Darmstadt, eine Berechnung bezüglich der
Einleitung von Niederschlagswasser in die Rodau vorzulegen, wird dadurch
aufgegriffen, dass in die Begründung Angaben zu der Größenordnung der
zukünftigen Einleitungen von Niederschlagswasser in die Rodau aufgenommen
werden.
11 Schreiben der Evangelischen Petrusgemeinde
Urberach
vom
11.11.2004
zu 11.1
Die Anregung der Evangelischen
Petrusgemeinde Urberach, gesparte Kosten der Lärmschutzwand den neuen Anwohnern
für Lärmschutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen kann nicht gefolgt werden. Die
Umlegung von Erschließungskosten ist nur auf die Betroffenen möglich und nur
für auch baulich umgesetzte Maßnahmen. Eine Weitergabe von eingesparten Kosten
ist gesetzlich nicht möglich.
zu 11.2
Der Hinweis der Evangelischen
Petrusgemeinde Urberach, die Karte der schalltechnischen Untersuchung sei nicht
lesbar, führt nicht zu einer Planänderung, da in die Begründung die
wesentlichen Ergebnisse eingearbeitet wurden. Der Hinweis wird jedoch zum
Anlass genommen, die Lesbarkeit der Karte zu verbessern.
zu 11.3
Die Anregung der evangelischen
Petrusgemeinde, zu der Bahnlinie hin eine Kombination von Zaun und Gehölzen zu
erstellen, wird dadurch berücksichtigt, dass innerhalb der Begründung dargelegt
wird, dass es als sinnvoll angesehen wird, zwischen dem bestehenden Weg und der
Bahnlinie außerhalb des Geltungsbereichs einen Zaun zu errichten.
zu 11.4 (neuer
Beschlussvorschlag)
Die endgültige Entscheidung wird zurückgestellt.
Es wird davon ausgegangen, dass spätestens bis zum Satzungsbeschluss die
Realisierung eines Bolzplatzes bisheriger Dimension sichergestellt ist.
zu 11.5
Der Hinweis der evangelischen
Petrusgemeinde auf einen Wasseraustritt auf dem Schulgelände führt nicht zu
einer Änderung der Planung, da das Austreten von Schichtwasser für den Bereich
des Plangebietes bekannt ist. Die Planung dient gerade auch dazu, dieses
Schichtwasser am Rande des Plangebietes abzufangen.
zu 11.6
Die
Anregung der evangelischen Petrusgemeinde in der Umgebung der Schule und des
Kindergartens weitere Gemeinschaftseinrichtungen sozialer und kirchlicher Art
vorzusehen, führt nicht zu einer Änderung der Planung, da ein Erfordernis zur
Festsetzung konkreter Flächen zum jetzigen Zeitpunkt einerseits nicht gegeben
ist und andererseits z.B. Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke
innerhalb der festgesetzten Misch- und Wohngebiete allgemein zulässig sind.
zu 11.7
Die Anregung der evangelischen
Petrusgemeinde, auf die mögliche zukünftige Bahnlinie nach Dietzenbach
hinzuweisen, wird dadurch aufgegriffen, dass ins Planbild ein zeichnerischer
Hinweis auf die ungefähre Lage einer zukünftigen Bahnlinie aufgenommen wird.
zu 11.8
Die Anregung der evangelischen
Petrusgemeinde, im Gewerbegebiet einen Parkplatz für Veranstaltungen von Schule
und Kindergarten als Reservefläche vorzusehen, führt nicht zu einer Änderung
der Planung, da der Plan gerade im nördlichen Plangebietesabschnitt
vergleichsweise breite Querschnitte mit Parkmöglichkeiten vorsieht und um das
Schulgelände herum zwei öffentliche Parkplatzflächen vorgesehen sind.
zu 11.9
Die Anregung der evangelischen
Petrusgemeinde Urberach, das Wohngebiet durch eine ähnlich Idee wie den
Regionalpark - Anlaufpunkt auf der Bulau aufzuwerten, wird für den
Planungsprozess der Regionalpark-Planung zur Kenntnis genommen.
zu 11.10
Die
Anregung der evangelischen Petrusgemeinde, eine Anbindung an den Stadtbus
vorzusehen, wird für die Stadtbusplanung zur Kenntnis genommen.
12 Schreiben des Eigenbetriebs Entsorgung und
Dienstleistung
vom 08.12.2004 und 28.05.2004
zu 12.1
Hinsichtlich seiner Hinweise auf
Bodenbelastungen im Bereich des Rotliegenden wird der Eigenbetrieb Entsorgung
und Dienstleistung auf die Behandlung der diesbezüglichen Anregungen des
Regierungspräsidiums Darmstadt verwiesen.
zu 12.2 (geänderter
Beschlussvorschlag)
Die Anregung wird zum Anlass
genommen, die der Begründung beigefügte Bestandskarte um Hinweise auf das
vorhandene Drainagenetz zu ergänzen.
zu 12.3
Die Anregung des Eigenbetriebes Entsorgung
und Dienstleistung, den Abschnitt der verlängerten Schillerstraße zwischen
Nikolaus-Schwarzkopf-Straße und Plangebiet in den Geltungsbereich aufzunehmen,
wird nicht aufgegriffen. Diese Fläche ist im rechtskräftigen Bebauungsplan
"Seewald, Teil 1" als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
zu 12.4
Der Hinweis, die Festlegung, welche Straßen
nur in einer Richtung befahren werden dürften, sei von der zuständigen
Verkehrsbehörde anzuordnen, führt nicht zu einer Änderung der Planung, da
solche Festlegungen nicht Gegenstand der Bauleitplanung sind.
zu 12.5
Die Bedenken des Eigenbetriebes Entsorgung
und Dienstleistung gegen die mit 10 m Breite festgesetzte
Erschließungsstraße des Wohn- und Mischgebietes führen zu keiner Änderung der
Planung. Diese Breite wird weiterhin - auch unter Zugrundelegung der
einschlägigen Richtlinien - als ausreichend erachtet, den sich aus dem
Plangebiet ergebenden Verkehr abwickeln zu können. Die Begründung wird in
diesem Zusammenhang um Angaben über die mögliche Aufteilung des Straßenraums
ergänzt.
zu 12.6
Bezüglich der Anregung des Eigenbetriebes,
die Entwässerung im Trennsystem als Vorgabe in den Plan aufzunehmen, ist auf
den abschließenden Festsetzungskatalog nach § 9 Abs. 1 BauGB hinzuweisen, der
eine die Festlegung auf eine besondere Form der Entwässerung nicht hergibt.
Auch wird angesichts der geplanten Rückhaltung des Niederschlagswassers
innerhalb des Rückhaltebeckens am Südrand des Plangebietes und des felsigen
Untergrundes kein Erfordernis gesehen, hier zusätzlich dezentrale
Rückhaltemöglichkeiten zwingend vorzuschreiben. Es wird daher lediglich eine
Empfehlung aufgenommen, Niederschlagswasser zu sammeln und z.B. zur
Gartenbewässerung zu verwenden.
zu 12.7
Der Hinweis des Eigenbetriebes, dass die
festgelegte Anzahl von Straßenbäumen nur unter bestimmten Bedingungen
eingehalten werden könne, wird zur Kenntnis genommen. Ein Änderungserfordernis
ergibt sich jedoch nicht, da die getroffenen Festsetzungen so flexibel
anwendbar sind, dass auf die vom Eigenbetrieb genannten Punkte, z.B.
Leitungstrassen bei der Anpflanzung der Bäume reagiert werden kann.
zu 12.8
Der Hinweis des Eigenbetriebes auf eine
Unstimmigkeit bei einem der Baumtore wird durch eine Korrektur des Plans
berücksichtigt.
zu 12.9
Der Hinweis des Eigenbetriebes, die
Anregung zur Reduktion der Spielplätze zugunsten eines größeren Spielplatzes
westlich der Schule sei nicht aufgegriffen worden, führt nicht zu einer
Planänderung. Weiterhin wird die Anlage mehrerer kleiner Spielplätze gerade für
Kleinkinder im Sinne kurzer Wege als wichtig angesehen.
zu 12.10
Der Hinweis des Eigenbetriebes, die vorgesehene
Parkplatzfläche, angrenzend an das Schulgelände sei zum Aufstellen von
Containern zur Altglas- und Kleidersammlung etc. vorgesehen, führt nicht zu
einer Änderung der Planung, da die heutigen Festsetzungen als geeignet
angesehen werden, eine solche Nutzung zu ermöglichen.
13 Schreiben der HEAG Südhessischen Energie
AG (HSE)
vom 29.04.2005 und 25.11.2004
Die
Anregungen des HEAG Südhessischen Energie AG bezüglich des Standorts für eine
geplante Umspannanlage werden zum Anlass genommen, Flächen innerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs "Am Hainchesbuckel"
hierfür vorzusehen.
14 Schreiben des Zweckverbandes
Gruppenwasserwerk Dieburg
vom 10.03.2004
Auf Ebene des Bebauungsplanes wurden die
bestehenden Wasserleitungen, sofern sie innerhalb zukünftiger privater
Baugrundstücke gelegen kommen, durch die Ausweisung eines Geh-, Fahr- und
Leitungsrechtes zugunsten des Gruppenwasserwerkes Dieburg berücksichtigt und
ihr Verlauf dargestellt. Der genaue Verlauf wie auch das Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht werden an die genaue
Trassenführung laut zwischenzeitlich vorliegendem Lageplan angepasst bzw.
ergänzt ebenso wie die daraus sich ergebende Verschiebung bzw. Anpassung der
Planung im Bereich der nordwestlich gelegenen Baufenster des Gebietes 3 und 4.
15 Schreiben von Herrn Thorwald Ritter im
Auftrag des Kreisverbandes
Offenbach des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland,
vom 08.11.2004
Der Bund für Umwelt und Naturschutz wird
bezüglich seiner Bedenken zur Abweichung der Planung vom Flächennutzungsplan
auf die entsprechenden Beschlüsse zu den Stellungnahmen des
Kreisausschusses und des
Planungsverbandes Frankfurt / Region Rhein-Main verwiesen. Die Ansicht, dass
innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche eine ausreichende Begrünung
und Lärmschutz nicht gewährleistet werden kann, wird nicht geteilt, da die für
nicht bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen für eine neue Trasse und ggf.
erforderliche Lärmschutzanlagen wie z.B. die Errichtung einer Lärmschutzwand
als ausreichend erachtet werden.
16 Schreiben der Kreisstadt Dietzenbach
vom 08.11.2004
zu 16.1
Bezüglich ihres Hinweises auf die geplante
S-Bahn-Trasse wird die Kreisstadt Dietzenbach auf die Behandlung einer
gleichlautenden Anregung des Bundes für Umwelt und Naturschutz bzw. des
Planungsverbandes verwiesen.
zu 16.2
Hinsichtlich seiner Anregungen, die
möglicherweise entstehende Lärmbelastung bei der Umsetzung der S-Bahn-Trasse zu
berücksichtigen, wird die Stadt Dietzenbach auf die Behandlung einer
diesbezüglichen Anregung des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt /
Rhein-Main verwiesen.
17 Schreiben der Stadt Dreieich
vom 16.11.2004
Die Bedenken der Stadt Dreieich gegen die
Planung wegen möglicher verkehrlicher Auswirkungen auf die Ortsdurchfahrt
Offenthal führen nicht zu einer Aufgabe der Planung. So ist das Plangebiet
nicht unmittelbar an die B 486 angeschlossen. Vor dem Hintergrund einer in
der Verkehrsmengenkarte 2000 des Landes Hessen dargestellten
Gesamtverkehrsmenge von 7658 Kfz/Tag wird für den Prognosezeitraum 2015
lediglich mit einer Zunahme von ca. 730 Kfz/24h aus dem Baugebiet insgesamt in
Richtung Offenthal gerechnet, weshalb im Rahmen der Abwägung an der Ausweisung
des Baugebietes festgehalten wird. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das
Planfeststellungsverfahren für die Ortumgehung Offenthal eingeleitet ist.
18 Anregungen der Verwaltung nach
Durchführung der Erörterung mit den Grundstückseigentümern (geänderter Beschlussvorschlag)
Die Anregungen der Verwaltung werden zum Anlass genommen, im
Mischgebiet (Gebiet 2) die Festsetzung zur offenen Bauweise dahingehend zu
ergänzen, als dass nunmehr neben Einzelhäusern auch Doppelhäuser und
Hausgruppen zulässig sind.
In Gebiet 7 werden neben Einzelhäusern in offener Bauweise nunmehr
auch Doppelhäuser zugelassen, wobei die Zahl der Wohneinheiten bei
Einzelhäusern auf maximal 4, je Doppelhaushälfte auf maximal 2 begrenzt wird.
Auf die Festsetzung der bislang im Bebauungsplanentwurf
vorgesehenen Flächen für Stellplätze und Garagen auf Höhe der Bebauung
Nikolaus-Schwarzkopf-Straße 30 und Nikolaus-Schwarzkopf-Straße 12 wird
verzichtet. Stattdessen werden hier Baugrundstücksflächen ausgewiesen und die
überbaubare Grundstücksfläche angepasst.
Ein geringfügiger Änderungsbedarf ergibt sich auch durch die
Vergrößerung der Wendefläche und die Verlegung des Fußweges auf Höhe des
Gebäudebestandes Nikolaus-Schwarzkopf-Straße 32.
Für die Baugebiete 2, 5 und 6 wird die maximale Gebäudelänge auf
20 m begrenzt.
19 Neuer Beschlussvorschlag
Die Festsetzungen zur
maximalen Höhe der baulichen Anlagen werden dahingehend geändert, als in dem
Gebiet 4 nunmehr maximal 9 m und in Gebiet 5 maximal 10,5 m zulässig sind.
Darüber hinaus wird für alle Gebiete – mit
Ausnahme des Gewerbegebietes - die Oberkante (OK) des Fußbodens auf eine Höhe
von mindestens 0,3 m über dem nächstgelegenen Punkt der OK der Fahrbahn
der jeweiligen Erschließungsstraße festgesetzt. Auch wird sowohl bei den
festgesetzten Misch- wie auch den Wohngebieten die Gesamtbreite der Gauben und
Zwerchgiebel je Dachfläche auf maximal 1/3 der darunter liegenden Außenwand
begrenzt.
Die Festsetzung von zwingend
zwei Vollgeschossen in Gebiet 5 wird zugunsten einer flexibleren Lösung
aufgegeben, wonach nunmehr maximal zwei Vollgeschosse festgesetzt werden.
Die Festsetzungen des
Gebietes 6 westlich der Haupterschließungsstraße werden dahingehend geändert,
als die maximale Höhe der baulichen Anlagen auf nunmehr 9 m in Anpassung
an das Gebiet 4 begrenzt wird und maximal zwei Vollgeschosse zulässig sind.
Auch werden die gestalterischen Festsetzungen für diesen Bereich geändert und
die Festsetzungen zum Gebiet 4 übernommen.
Das unmittelbar südlich der
Schule gelegene Gebiet 6 wird mit Blick an das südlich angrenzende Gebiet 7 und
auch mit Blick auf die bestehende Bebauung entlang der
Nikolaus-Schwarzkopf-Straße und mit der Zielsetzung, eine gestufte
Höhenentwicklung zum neuen Ortsrand zu erreichen, als Gebiet 7 festgesetzt.
Auch für das Gebiet 7 wird eine Gebäudelänge bis höchstens 20 m
zugelassen. Der südlich gelegene Bereich unmittelbar nördlich des Spielplatzes
wird nunmehr als Gebiet 5 festgesetzt.
Das nordwestlich der
Kindertagesstätte gelegene, im Bebauungsplan festgesetzte Gebiet 2 wird nunmehr
als Gebiet 5 festgesetzt.
Der bislang im
Bebauungsplanentwurf nördlich der Kindertagesstätte gelegene Teil des Gebietes
2 wird weiterhin als Mischgebiet festgesetzt, jedoch unter Reduzierung der
Grundflächenzahl auf 0,4, der Geschossflächenzahl auf 0,8 bei maximal zwei
Vollgeschossen und einer maximalen Höhe der baulichen Anlagen von 10,5 m.
Die Länge der Gebäude beträgt auch hier höchstens 20 m, ebenso sind in
offener Bauweise Einzel-, Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig.
Der unmittelbar südlich der
Schule als Gebiet 7 festgesetzte Bereich wird nunmehr als Gebiet 5 festgesetzt.
Auf die Zusammenfassung der überbaubaren Grundstücksflächen wird verzichtet und
es bleibt weiterhin bei der Festsetzung von zwei getrennten Baufenstern.
Auf die Festsetzungen zur
Stellung der baulichen Anlagen im Gebiet 4 des Bebauungsplanentwurfs wird
verzichtet, um damit den Gestaltungsspielraum der zukünftigen Bauherren bei
einer Bebauung Ihrer Grundstücke und der Ausrichtung ihrer Gebäude zu erhöhen.
Die Festsetzung im
Bebauungsplanentwurf bezüglich der zulässigen Einfriedungen im Gebietes 1,
dem festgesetzten Gewerbegebiet, wird überwiegend gestrichen, um den
zukünftigen Gewerbetreibenden einen größeren Gestaltungsspielraum einzuräumen.
Lediglich zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin werden Einfriedungen wie
bisher auf 1,2 m begrenzt um hier hohe Mauern etc. zu verhindern.
Darüber hinaus wird die
Festsetzung zur Fassadenbegrünung dahingehend geändert, als Außenwandflächen
sowie deren Teilflächen erst ab einer Flächengröße von mehr als 50 m² mit
einheimischen Rank- und Kletterpflanzen zu begrünen sind, sofern diese Flächen
einen Bodenanschluss besitzen und keine Wandöffnungen aufweisen.