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Betreff |
Vorlage |
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Ö 1 |
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Begrüßung und Feststellen der Beschlussfähigkeit |
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Ö 2 |
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Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses |
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Ö 3 |
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Berichtsantrag der FDP-Fraktion: Dem Erziehermangel vorausschauend und effektiv entgegenwirken |
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FDP/0112/19 |
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Ö 4 |
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Antrag der Fraktion FWR zur "Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark" |
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FWR/0131_1/19 |
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VORLAGE |
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ALLRIS® Office Integration 3.9.2Beschlussvorschlag: Die Bestimmungen des §24 (1) SGB VIII werden in die Satzungen der Stadt Rödermark aufgenommen. Dies kann durch die Erstellung einer zusätzlichen Satzung für die Förderung von Kindern vor dem vollendeten ersten Lebensjahr erfolgen oder durch Aufnahme dieser Bestimmungen in die Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Stadt Rödermark (Vorlage VO/0131/19). Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung
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18.06.2019 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark |
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Ö 6.1 - zurückgestellt |
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Der Änderungsantrag wird in einen Antrag umgewandelt und bleibt im Geschäftsgang.
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20.08.2019 - Ausschuss für Familie, Soziales, Integration und Kultur |
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Ö 4 - zurückgezogen |
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Herr Kupczok begründet diesen Antrag für die antragstellende Fraktion. Erste Stadträtin Frau Schülner erläutert hierzu, dass die Stadt Rödermark für die entsprechenden Einrichtungen keine Betriebserlaubnis für die Betreuung von Kindern unter einem Jahr besitzt. In der Tagespflege besteht die Möglichkeit, Kinder ab der Geburt betreuen zu lassen. Die Tagespflegepersonen sind selbstständig. Die Aufnahme und die Betreuung der Kinder sowie die Finanzierung werden durch die Satzung des Kreises Offenbach für die Kindertagespflege geregelt. Durch diese Angebote konnten bisher die Bedarfe für Kinder unter einen Jahr, die im § 24 (1) SGB VIII formuliert werden, abgedeckt werden. In der Regel nehmen Eltern ein Jahr Elternzeit und benötigen erst dann einen Platz. In folgenden Einrichtungen können Kinder ab 10 Monaten aufgenommen und betreut werden: - „Herzenskinder“ der AWO
- „Sternenburg“ der Johanniter
- „Stoppelhobser“
- „Minikids“ des VEF e. V.
Die Aufnahmen, die Betreuung und der Betrieb in diesen Einrichtungen werden von den Trägern in ihren Satzungen eigenständig – gemäß Betriebserlaubnis – verantwortet und sind nicht Gegenstand der städtischen Satzung. Bürgermeister Rotter ergänzt, dass die entsprechende Satzung des Kreises Offenbach für alle Kommunen, und somit auch für die Stadt Rödermark, Gültigkeit hat. Der Antragsteller zieht hierauf seinen Antrag zurück.
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22.08.2019 - Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss |
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Ö 5 - zurückgezogen |
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Der Antrag wird zurückgezogen.
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03.09.2019 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark |
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Ö 6 - zurückgestellt |
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Der Antrag wird in die nächste Sitzungsrunde der Stadtverordnetenversammlung geschoben.
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24.09.2019 - Ausschuss für Familie, Soziales, Integration und Kultur |
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Ö 2 - abgelehnt |
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Herr Kupczok begründet für den Antragsteller ausführlich, warum dieser in der letzten Sitzung zurückgezogene Antrag wieder auf die Tagesordnung gesetzt wurde: Eine Nachfrage der FWR beim Kreis Offenbach ergab, dass die Stadt für Unter-Einjährige Plätze vorhalten muss, dies ist keine Pflicht des Kreises Offenbach. In dessen Zuständigkeit fällt lediglich die Tagespflege. Demnach sollte in der städtischen Satzung die Betreuung von unter einjährigen Kindern aufgenommen werden. Hierzu führt Frau Itta aus, dass in insgesamt fünf (nicht städtischen) Einrichtungen in Rödermark Plätze für Unter-Einjährige angeboten werden, diese jedoch nur sehr wenig in Anspruch genommen werden. Die städtische Satzung regelt den Betrieb der städtischen Einrichtungen. Im U3-Bereich sind dies die Kitas „Am Motzenbruch“ und „Villa Kunterbunt“. Für beide liegt eine Betriebserlaubnis für Kinder ab einem Jahr vor, eine Regelung für Kinder unter einem Jahr ist somit nicht notwendig. Zudem werden Kinder unter einem Jahr im jährlichen Kindertagesstätten-Bedarfsplan einbezogen. Nach anschließender Diskussion wird über den Antrag abgestimmt. Beschluss: Die Bestimmungen des §24 (1) SGB VIII werden in die Satzungen der Stadt Rödermark aufgenommen. Dies kann durch die Erstellung einer zusätzlichen Satzung für die Förderung von Kindern vor dem vollendeten ersten Lebensjahr erfolgen oder durch Aufnahme dieser Bestimmungen in die Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Stadt Rödermark (Vorlage VO/0131/19).
Abstimmungsergebnis:mehrheitlich abgelehnt Zustimmung:FWR Ablehnung:CDU, AL/Die Grünen, SPD, FDP Enthaltung:/
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26.09.2019 - Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss |
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Ö 6 - abgelehnt |
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Beschlussvorschlag: Die Bestimmungen des §24 (1) SGB VIII werden in die Satzungen der Stadt Rödermark aufgenommen. Dies kann durch die Erstellung einer zusätzlichen Satzung für die Förderung von Kindern vor dem vollendeten ersten Lebensjahr erfolgen oder durch Aufnahme dieser Bestimmungen in die Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Stadt Rödermark (Vorlage VO/0131/19). Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt Zustimmung:FWR Ablehnung:CDU, AL/Die Grünen, FDP, SPD Enthaltung/
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15.10.2019 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark |
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Ö 7 - zurückgezogen |
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Nach einer kurzen Erläutertung durch den Vorsitzenden der antragstellenden Fraktion, Herrn Schröder, wird der Antrag zurückgezogen.
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Ö 5 |
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Antrag der Fraktion FWR: Autoverkehr an den Grundschulen |
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FWR/0168/19 |
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Ö 6 |
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Vorstellung der neuen Leiterin des Ehrenamtsbüros der Stadt Rödermark |
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Ö 7 |
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Einschlägige Punkte zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung |
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Ö 8 |
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Mitteilungen und Anfragen |
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