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Vorlage - FWR/0131_1/19  

 
 
Betreff: Antrag zur "Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark"
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag Freie Wähler
Federführend:Gremien   
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
18.06.2019 
25. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark zurückgestellt   
03.09.2019 
27. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark zurückgestellt   
15.10.2019 
28. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark zurückgezogen   
Ausschuss für Familie, Soziales, Integration und Kultur Vorberatung
20.08.2019 
22. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Familie, Soziales, Integration und Kultur zurückgezogen   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
22.08.2019 
29. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses zurückgezogen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
Ausschuss für Familie, Soziales, Integration und Kultur Vorberatung
24.09.2019 
23. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Familie, Soziales, Integration und Kultur abgelehnt   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
26.09.2019 
31. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses abgelehnt   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

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Sachverhalt/Begründung:

Der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist in einem Bundesgesetz geregelt. Das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII sieht in §24 die Förderung von vier Gruppen vor:

Absatz 1: Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Absatz 2: Kinder ab Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres

Absatz 3: Kinder ab vollendeten dem dritten Lebensjahr bis Schuleintritt

Absatz 4: Kinder im schulpflichtigen Alter

Den Vorschriften in den Absätzen 2 und 3 wird durch die Verwaltungsvorlage V/0131/19 entsprochen, dem Absatz 4 durch VO/0130/19.

Die Vorschriften des Absatz 1 finden in den Satzungen der Stadt Rödermark keinen Niederschlag.

SGB VIII §24 bestimmt in Absatz 6, dass weitergehendes Landesrecht unberührt bleibt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass dieses Bundesgesetz eine Mindestregelung darstellt.

 

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Beschlussvorschlag:

Die Bestimmungen des §24 (1) SGB VIII werden in die Satzungen der Stadt Rödermark aufgenommen. Dies kann durch die Erstellung einer zusätzlichen Satzung für die Förderung von Kindern vor dem vollendeten ersten Lebensjahr erfolgen oder durch Aufnahme dieser Bestimmungen in die Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Stadt Rödermark (Vorlage VO/0131/19).

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung