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Sachverhalt/Begründung: Der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist in einem Bundesgesetz geregelt. Das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII sieht in §24 die Förderung von vier Gruppen vor: Absatz 1: Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben Absatz 2: Kinder ab Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Absatz 3: Kinder ab vollendeten dem dritten Lebensjahr bis Schuleintritt Absatz 4: Kinder im schulpflichtigen Alter Den Vorschriften in den Absätzen 2 und 3 wird durch die Verwaltungsvorlage V/0131/19 entsprochen, dem Absatz 4 durch VO/0130/19. Die Vorschriften des Absatz 1 finden in den Satzungen der Stadt Rödermark keinen Niederschlag. SGB VIII §24 bestimmt in Absatz 6, dass weitergehendes Landesrecht unberührt bleibt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass dieses Bundesgesetz eine Mindestregelung darstellt.
Beschlussvorschlag: Die Bestimmungen des §24 (1) SGB VIII werden in die Satzungen der Stadt Rödermark aufgenommen. Dies kann durch die Erstellung einer zusätzlichen Satzung für die Förderung von Kindern vor dem vollendeten ersten Lebensjahr erfolgen oder durch Aufnahme dieser Bestimmungen in die Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Stadt Rödermark (Vorlage VO/0131/19).
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung |
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