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Auszug - Antrag der Fraktion FWR zur "Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark"  

 
 
22. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Familie, Soziales, Integration und Kultur
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Familie, Soziales, Integration und Kultur Beschlussart: zurückgezogen
Datum: Di, 20.08.2019 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 20:26 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Raum Tramin (Zi.Nr. 300)
Ort: Konrad-Adenauer Str. 4-8, 63322 Rödermark
FWR/0131_1/19 Antrag zur "Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag Freie Wähler
Federführend:Gremien-Büro   
 
Beschluss


Herr Kupczok begründet diesen Antrag für die antragstellende Fraktion.

 

Erste Stadträtin Frau Schülner erläutert hierzu, dass die Stadt Rödermark für die entsprechenden Einrichtungen keine Betriebserlaubnis für die Betreuung von Kindern unter einem Jahr besitzt.

 

In der Tagespflege besteht die Möglichkeit, Kinder ab der Geburt betreuen zu lassen. Die Tagespflegepersonen sind selbstständig. Die Aufnahme und die Betreuung der Kinder sowie die Finanzierung werden durch die Satzung des Kreises Offenbach für die Kindertagespflege geregelt.

 

Durch diese Angebote konnten bisher die Bedarfe für Kinder unter einen Jahr, die im

§ 24 (1) SGB VIII formuliert werden, abgedeckt werden. In der Regel nehmen Eltern ein Jahr Elternzeit und benötigen erst dann einen Platz.

 

In folgenden Einrichtungen können Kinder ab 10 Monaten aufgenommen und betreut werden:

  • Herzenskinder“ der AWO
  • Sternenburg“ der Johanniter
  • Stoppelhobser“
  • Minikids des VEF e. V.

Die Aufnahmen, die Betreuung und der Betrieb in diesen Einrichtungen werden von den Trägern in ihren Satzungen eigenständig gemäß Betriebserlaubnis verantwortet und sind nicht Gegenstand der städtischen Satzung.

 

rgermeister Rotter ergänzt, dass die entsprechende Satzung des Kreises Offenbach für alle Kommunen, und somit auch für die Stadt Rödermark,ltigkeit hat.

 

Der Antragsteller zieht hierauf seinen Antrag zurück.