Bürgerinformationssystem

Auszug - Erhebung von Steuern und Benutzungsgebühren während der Gültigkeit von Verordnungen des Landes Hessen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie  

 
 
32. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
TOP: Ö 7
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 23.06.2020 Status: öffentlich
Zeit: 19:40 - 22:38 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Kulturhalle
Ort: Dieburger Str. 27, 63322 Rödermark
VO/0124/20 Erhebung von Steuern und Benutzungsgebühren während der Gültigkeit von Verordnungen des Landes Hessen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Recht/Öffentlichkeitsarbeit   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Die Vorlage wird ohne Aussprache abgestimmt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, während der Gültigkeit von Verordnungen des Landes Hessen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die aufgrund von Vorgaben die Möglichkeiten der Nutzung von Räumlichkeiten mit sich bringen, folgende Gebührenänderungen: 

 

1. Im Monat April und Mai 2020 die Erhebung der Höchstbeträge gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Aufwandsteuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Rödermark außer Kraft zu setzen.

 

2. Die 

  • Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle
  • Benutzungs- und Gebührenordnung für die Vereinsräume im Gebäude der Stadtbücherei
  • Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kelterscheune
  • Gebührenordnung für die Benutzung der Halle Urberach und Sporthalle Ober-Roden

 

im Bereich der Erhebung der Benutzungsgebühren r städtische Räume außer Kraft zu setzten.

r die Nutzung des Materials und Personals sowie für die sonstigen Dienstleistungen und Regelungen im Bereich der Kulturhalle gilt weiterhin die Benutzungs- und Gebührensatzung.

 

3. Für den Sport- und Probenbetrieb von ortsansässigen Vereinen ckwirkend ab dem 1. Juni 2020, wenn die Corona-Beschränkungen einen Wechsel in eine größere städtische Räumlichkeit (z.B. Kulturhalle, Mehrzweckraum, Rothaha-Saal) fordern, 

als Nutzungsgebühr (Raummiete) die Gebühr der ursprünglichen gebuchten Örtlichkeit (auf der Basis der bis zum 18. März genutzten städtischen Räume) zugrunde zu legen.

 

4. r Vereine und freie Kulturtreibendem, die erstmals die Kulturhalle nutzen, für die Nutzung des großen Saals (Konzertsaal) ckwirkend ab dem 1. Juni 2020 die Gebühr, die für die Nutzung der Kelterscheune anfallen würde und für die Nutzung des Foyers die Gebührr die Nutzung des Rothaha-Saals der Stadtbücherei, in Rechnung zu stellen.


Abstimmungsergebnis:einstimmig angenommen

 

Zustimmung:  CDU (13), AL/Die Grüne (10), SPD (4), FWR (4), FDP (3), Fraktionslos (1)

Ablehnung:/

Enthaltung:/