Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Die Verordnungen des Landes Hessen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie haben erheblichen Einschränkungen im privaten, gewerblichen, kulturellen und sportlichen Bereich mit sich gebracht. Durch die folgenden Maßnahmen sollen die entstandenen finanziellen Belastungen gemildert werden.
Es werden Ausnahmeregelungen zu den folgenden Satzungen vorgeschlagen:
Satzung über die Erhebung einer Aufwandssteuer auf Spielapparate:
In § 4 der Spielapparatesatzung werden die Steuersätze für die Spiel- und Geschicklichkeitsapparate festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 3 Nr. 1 die elektronisch gezählte Bruttokasse. § 4 Abs. 2 legt fest, dass in den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, die in § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträge zu zahlen sind.
Aufgrund der verordneten Schließung von Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten im Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum 14. Mai 2020 können in den Monaten April und Mai (aufgrund von erforderlichen Vorbereitungen zur Wiedereröffnung) keine Einnahmen durch die Bruttokasse nachgewiesen werden.
In diesem Fall wäre es unangemessen, gegenüber den Steuerpflichtigen die in § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträge zu erheben. Aus diesem Grund soll in den Monaten April und Mai die Erhebung der Höchstbeträge gemäß § 4 Abs. 2 außer Kraft gesetzt werden.
Benutzungs- und Gebührenordnungen bzw. –satzungen von städtischen Räumlichkeiten:
Nach der im Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum 14. Mai 2020 verordneten Schließung von öffentlichen Einrichtungen können diese, auf der Grundlage Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung, seit dem 15. Mai 2020 unter Einhaltung strenger Abstand- und Hygienemaßnahme wieder geöffnet werden.
Ortsansässige Vereine und ortsansässige freie Kulturtreibende der Stadt Rödermark können, solange es aufgrund der Corona-Beschränkungen nicht möglich ist, eigene bzw. andere bereits gemietete städtische Räume zu nutzen, das Foyer bzw. den Großen Saal der Kulturhalle Rödermark für bereits geplante Veranstaltungen oder den Sport- und Probenbetrieb in Anspruch nehmen. Ebenso wird verfahren, wenn die Corona-Beschränkungen einen Wechsel in eine andere größere städtische Räumlichkeit (z.B. Mehrzweckraum, Rothaha-Saal) fordern. Als Nutzungsgebühr (Raummiete) soll dabei die Gebühr der ursprünglichen gebuchten Örtlichkeit zugrunde gelegt werden.
Vereine und freie Kulturtreibende, die erstmals die Kulturhalle nutzen, zahlen für die Nutzung des großen Saals (Konzertsaal) die Gebühr, die für die Nutzung der Kelterscheune anfallen würde. Für die Nutzung des Foyers wird die Gebührenordnung des Rothaha-Saals der Stadtbücherei in Ansatz gebracht. Für die Nutzung des Materials und Personals sowie für die sonstigen Dienstleistungen und Regelungen sollen weiterhin die Gebühren gemäß Benutzungs- und Gebührensatzung der Kulturhalle Rödermark in Rechnung gestellt werden.
Zur Umsetzung der vorgenannten Gebührenabwicklung sollen die zugrundliegenden Satzungen
- Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle - Benutzungs- und Gebührenordnung für die Vereinsräume im Gebäude der Stadtbücherei - Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kelterscheune - Gebührenordnung für die Benutzung der Halle Urberach und Sporthalle Ober-Roden
im Bereich der Erhebung der Benutzungsgebühren außer Kraft gesetzt werden.
Die alternative Gebührenberechnung soll rückwirkend ab 1. Juni 2020 - auf der Basis der bis zum 18. März 2020 durch die ortsansässigen Vereine genutzten städtischen Räume - abgewickelt werden.
Die alternative Gebührenberechnung für die erstmalige Nutzung der Kulturhalle soll ebenfalls rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 umgesetzt werden. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, während der Gültigkeit von Verordnungen des Landes Hessen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die aufgrund von Vorgaben die Möglichkeiten der Nutzung von Räumlichkeiten mit sich bringen, folgende Gebührenänderungen:
1. Im Monat April und Mai 2020 die Erhebung der Höchstbeträge gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Aufwandsteuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Rödermark außer Kraft zu setzen.
2. Die
im Bereich der Erhebung der Benutzungsgebühren für städtische Räume außer Kraft zu setzten. Für die Nutzung des Materials und Personals sowie für die sonstigen Dienstleistungen und Regelungen im Bereich der Kulturhalle gilt weiterhin die Benutzungs- und Gebührensatzung.
3. Für den Sport- und Probenbetrieb von ortsansässigen Vereinen rückwirkend ab dem 1. Juni 2020, wenn die Corona-Beschränkungen einen Wechsel in eine größere städtische Räumlichkeit (z.B. Kulturhalle, Mehrzweckraum, Rothaha-Saal) fordern, als Nutzungsgebühr (Raummiete) die Gebühr der ursprünglichen gebuchten Örtlichkeit (auf der Basis der bis zum 18. März genutzten städtischen Räume) zugrunde zu legen.
4. Für Vereine und freie Kulturtreibendem, die erstmals die Kulturhalle nutzen, für die Nutzung des großen Saals (Konzertsaal) rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 die Gebühr, die für die Nutzung der Kelterscheune anfallen würde und für die Nutzung des Foyers die Gebühr für die Nutzung des Rothaha-Saals der Stadtbücherei, in Rechnung zu stellen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
JA
Zu „Satzung über die Erhebung einer Aufwandssteuer auf Spielapparate“: Der Einnahmeausfall beträgt etwa 3.000 € für zwei Monate und entlastet nicht die Spielapparate-Aufsteller sondern die Gaststättenbetreiber.
Zu „Benutzungs- und Gebührenordnungen/Satzungen von städtischen Räumlichkeiten“: Es entstehen keine Mindereinnahmen dadurch, dass Vereine die Kulturhalle nutzen, da die Kulturhalle ohnehin nicht belegt ist. Die Stadt Rödermark verzichtet zugunsten der Vereine lediglich auf mögliche Mehreinnahmen. Der eigentliche Einnahmeausfall entsteht dadurch, dass das städtische Kulturprogramm nicht stattfinden kann. Bt, He 27.05.20
Anlagen
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