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Tagesordnung - 23. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Familie, Soziales, Integration und Kultur  

 
 
Bezeichnung: 23. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Familie, Soziales, Integration und Kultur
Gremium: Ausschuss für Familie, Soziales, Integration und Kultur
Datum: Di, 24.09.2019 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 20:08 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Mehrzweckraum der Halle Urberach
Ort: Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Begrüßung und Feststellen der Beschlussfähigkeit      
Ö 2  
Antrag der Fraktion FWR zur "Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark"  
FWR/0131_1/19  
    VORLAGE
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Beschlussvorschlag:

Die Bestimmungen des §24 (1) SGB VIII werden in die Satzungen der Stadt Rödermark aufgenommen. Dies kann durch die Erstellung einer zusätzlichen Satzung für die Förderung von Kindern vor dem vollendeten ersten Lebensjahr erfolgen oder durch Aufnahme dieser Bestimmungen in die Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Stadt Rödermark (Vorlage VO/0131/19).

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung

   
    18.06.2019 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
    Ö 6.1 - zurückgestellt
   

Der Änderungsantrag wird in einen Antrag umgewandelt und bleibt im Geschäftsgang.

   
    20.08.2019 - Ausschuss für Familie, Soziales, Integration und Kultur
    Ö 4 - zurückgezogen
   

Herr Kupczok begründet diesen Antrag für die antragstellende Fraktion.

 

Erste Stadträtin Frau Schülner erläutert hierzu, dass die Stadt Rödermark für die entsprechenden Einrichtungen keine Betriebserlaubnis für die Betreuung von Kindern unter einem Jahr besitzt.

 

In der Tagespflege besteht die Möglichkeit, Kinder ab der Geburt betreuen zu lassen. Die Tagespflegepersonen sind selbstständig. Die Aufnahme und die Betreuung der Kinder sowie die Finanzierung werden durch die Satzung des Kreises Offenbach für die Kindertagespflege geregelt.

 

Durch diese Angebote konnten bisher die Bedarfe für Kinder unter einen Jahr, die im

§ 24 (1) SGB VIII formuliert werden, abgedeckt werden. In der Regel nehmen Eltern ein Jahr Elternzeit und benötigen erst dann einen Platz.

 

In folgenden Einrichtungen können Kinder ab 10 Monaten aufgenommen und betreut werden:

  • Herzenskinder“ der AWO
  • Sternenburg“ der Johanniter
  • Stoppelhobser“
  • Minikids des VEF e. V.

Die Aufnahmen, die Betreuung und der Betrieb in diesen Einrichtungen werden von den Trägern in ihren Satzungen eigenständig gemäß Betriebserlaubnis verantwortet und sind nicht Gegenstand der städtischen Satzung.

 

rgermeister Rotter ergänzt, dass die entsprechende Satzung des Kreises Offenbach für alle Kommunen, und somit auch für die Stadt Rödermark,ltigkeit hat.

 

Der Antragsteller zieht hierauf seinen Antrag zurück.

   
    22.08.2019 - Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
    Ö 5 - zurückgezogen
   

Der Antrag wird zurückgezogen.

   
    03.09.2019 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
    Ö 6 - zurückgestellt
   

Der Antrag wird in die nächste Sitzungsrunde der Stadtverordnetenversammlung geschoben.

 

   
    24.09.2019 - Ausschuss für Familie, Soziales, Integration und Kultur
    Ö 2 - abgelehnt
   

Herr Kupczok begründet für den Antragsteller ausführlich, warum dieser in der letzten Sitzung zurückgezogene Antrag wieder auf die Tagesordnung gesetzt wurde: Eine Nachfrage der FWR beim Kreis Offenbach ergab, dass die Stadt für Unter-Einjährige Plätze vorhalten muss, dies ist keine Pflicht des Kreises Offenbach. In dessen Zuständigkeit fällt lediglich die Tagespflege. Demnach sollte in der städtischen Satzung die Betreuung von unter einjährigen Kindern aufgenommen werden.

 

Hierzu führt Frau Itta aus, dass in insgesamt fünf (nicht städtischen) Einrichtungen in Rödermark Plätze für Unter-Einjährige angeboten werden, diese jedoch nur sehr wenig in Anspruch genommen werden. Die städtische Satzung regelt den Betrieb der städtischen Einrichtungen. Im U3-Bereich sind dies die Kitas „Am Motzenbruch“ und „Villa Kunterbunt“. r beide liegt eine Betriebserlaubnis für Kinder ab einem Jahr vor, eine Regelung für Kinder unter einem Jahr ist somit nicht notwendig. Zudem werden Kinder unter einem Jahr im jährlichen Kindertagesstätten-Bedarfsplan einbezogen.

 

Nach anschließender Diskussion wird über den Antrag abgestimmt.

 

Beschluss:

 

Die Bestimmungen des §24 (1) SGB VIII werden in die Satzungen der Stadt Rödermark aufgenommen. Dies kann durch die Erstellung einer zusätzlichen Satzung für die Förderung von Kindern vor dem vollendeten ersten Lebensjahr erfolgen oder durch Aufnahme dieser Bestimmungen in die Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Stadt Rödermark (Vorlage VO/0131/19).

Abstimmungsergebnis:mehrheitlich abgelehnt

 

Zustimmung:FWR

Ablehnung:CDU, AL/Die Grünen, SPD, FDP

Enthaltung:/

   
    26.09.2019 - Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
    Ö 6 - abgelehnt
   

Beschlussvorschlag:

 

Die Bestimmungen des §24 (1) SGB VIII werden in die Satzungen der Stadt Rödermark aufgenommen. Dies kann durch die Erstellung einer zusätzlichen Satzung für die Förderung von Kindern vor dem vollendeten ersten Lebensjahr erfolgen oder durch Aufnahme dieser Bestimmungen in die Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Stadt Rödermark (Vorlage VO/0131/19).

 

 

Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt

Zustimmung:FWR

Ablehnung:CDU, AL/Die Grünen, FDP, SPD

Enthaltung/

   
    15.10.2019 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
    Ö 7 - zurückgezogen
   

Nach einer kurzen Erläutertung durch den Vorsitzenden der antragstellenden Fraktion, Herrn Schröder, wird der Antrag zurückgezogen.

Ö 3  
Die Würde des Menschen zu schützen ist Sinn der Demokratie Hessisches Plädoyer für ein solidarisches Zusammenleben  
Enthält Anlagen
VO/0186/19  
Ö 4  
Einschlägige Punkte zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung      
Ö 5  
Mitteilungen und Anfragen