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Herr Kupczok begründet für den Antragsteller ausführlich, warum dieser in der letzten Sitzung zurückgezogene Antrag wieder auf die Tagesordnung gesetzt wurde: Eine Nachfrage der FWR beim Kreis Offenbach ergab, dass die Stadt für Unter-Einjährige Plätze vorhalten muss, dies ist keine Pflicht des Kreises Offenbach. In dessen Zuständigkeit fällt lediglich die Tagespflege. Demnach sollte in der städtischen Satzung die Betreuung von unter einjährigen Kindern aufgenommen werden.
Hierzu führt Frau Itta aus, dass in insgesamt fünf (nicht städtischen) Einrichtungen in Rödermark Plätze für Unter-Einjährige angeboten werden, diese jedoch nur sehr wenig in Anspruch genommen werden. Die städtische Satzung regelt den Betrieb der städtischen Einrichtungen. Im U3-Bereich sind dies die Kitas „Am Motzenbruch“ und „Villa Kunterbunt“. Für beide liegt eine Betriebserlaubnis für Kinder ab einem Jahr vor, eine Regelung für Kinder unter einem Jahr ist somit nicht notwendig. Zudem werden Kinder unter einem Jahr im jährlichen Kindertagesstätten-Bedarfsplan einbezogen.
Nach anschließender Diskussion wird über den Antrag abgestimmt.
Beschluss:
Die Bestimmungen des §24 (1) SGB VIII werden in die Satzungen der Stadt Rödermark aufgenommen. Dies kann durch die Erstellung einer zusätzlichen Satzung für die Förderung von Kindern vor dem vollendeten ersten Lebensjahr erfolgen oder durch Aufnahme dieser Bestimmungen in die Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Stadt Rödermark (Vorlage VO/0131/19). Abstimmungsergebnis:mehrheitlich abgelehnt
Zustimmung:FWR Ablehnung:CDU, AL/Die Grünen, SPD, FDP Enthaltung:/ |
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