Beschluss:
1 Schreiben der DB
Netz AG
vom 05.08.2003
1.1 Der Verweis der DB Netz AG auf die mit
Schreiben vom 19.05.2003 vorgebrachten Anregungen bzgl. der Planung von
Lichtzeichen- und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn bedingt keine
Änderung der Planung, da ein entsprechender Hinweis bereits Bestandteil des
Bebauungsplanes ist.
1.2 Die Ausführungen der DB Netz AG im
Zusammenhang mit der Bepflanzung der Grundstücke zur Bahnseite hin bedingen
keine Änderung der Planung, da eine entsprechende Festsetzung bereits
Bestandteil des Bebauungsplanes ist.
Bezüglich des einzuhaltenden Pflanzabstands
zum Bahnbetriebsgelände wird ein ergänzender Hinweis aufgenommen.
1.4 Der vorsorgliche Hinweis der Deutschen
Bahn AG, dass durch den Eisenbahnbetrieb sowie durch Baumaßnahmen mit
Schallbelästigungen zu rechnen sei, führt nicht zu einer Änderung der Planung.
Im Hinblick auf die festgesetzte Nutzung als „Sondergebiet-Einkaufszentrum“
bzw. als „Gewerbegebiet“ sind im Plangebiet keine besonders schützenswerten
Nutzungen vorhanden.
1.5 Eine
Beschlussfassung erübrigt sich.
2 Schreiben der
Fraport AG
vom 19.08.2003
Der Hinweis der Fraport AG auf mögliche
Veränderungen der Lärmkonturen im Zuge des beabsichtigten Flughafenausbaus
führt nicht zu einer Änderung der Planung, da keine Auswirkungen auf die
vorgesehenen Nutzungen erkennbar sind.
3 Schreiben der
Kreishandwerkerschaft Stadt und Kreis Offenbach am Main
vom 31.07.2003
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.
4 Schreiben der
Handwerkskammer Rhein-Main
vom 22.08.2003
Die Auffassung der Handwerkskammer
Rhein-Main, wonach durch die festgesetzten flächenbezogenen Schalleistungspegel
eine Nutzung des Gewerbegebietes für einen Großteil der Handwerksbetriebe nicht
möglich sei, wird nicht geteilt. Gerade Handwerksbetriebe zeichnen sich
insbesondere dadurch aus, dass sie auch benachbarte Wohngebiete nicht
wesentlich stören und so mit den festgesetzten Immissionskontingenten,
insbesondere für den Nachtzeitraum, zurechtkommen. Im Rahmen der Abwägung ist
die durch die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel entstehende
Einschränkung der Nutzung hinzunehmen, um Immissionskonflikte mit den
angrenzenden Wohngebieten zu vermeiden. Darüber hinaus kann darauf hingewiesen
werden, dass eine Überschreitung der festgesetzten flächenbezogenen
Schallleistungspegel ausnahmsweise möglich ist, wenn entsprechende ergänzende
schallschutztechnische Vorkehrungen getroffen werden.
5 Schreiben der
Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main
vom 08.08.2003
Bezüglich des Verweises der Industrie- und
Handelskammer Offenbach am Main auf ihre Stellungnahme aus dem Jahr 2000
hinsichtlich der Auswirkungen auf den etablierten Einzelhandel sowie die
städtebaulichen Auswirkungen ist auf die entsprechenden Beschlüsse zu
verweisen, die die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 08.12.2000
zu den gleichlautenden Anregungen der Industrie- und Handelskammer Offenbach am
Main vorgebracht hat, da sich die Sachlage nicht geändert hat.
Bezüglich der vorgebrachten verkehrlichen
Auswirkungen ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Verkehrsuntersuchung
unter Zugrundelegung gewisser verkehrstechnischer Maßnahmen zu dem Schluss
kommt, dass ein sicherer, reibungsarmer Verkehrsablauf in dem umgebenden
klassifizierten Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden kann. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere auf die Umbaumaßnahmen im Kreuzungsbereich
Ober-Rodener Straße / Rodaustraße / Messenhäuser Straße hinzuweisen.
Des Weiteren wird die IHK Offenbach am Main
darauf hingewiesen, dass der aktuelle Bebauungsplanentwurf nicht nur die
Geschossfläche der Einzelhandelsbetriebe auf maximal 18.000 m² begrenzt,
sondern hinsichtlich der zulässigen Größe des Bau- und Gartenmarktes, des
zulässigen Lebensmitteldiscounters, des SB-Warenhauses sowie der übrigen
Einzelhandelsbetriebe, Läden und Handwerksbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften
weiter differenziert.
6 Schreiben des Kreisausschusses des
Kreises Offenbach
vom 27.08.2003
Da sich die Sachlage bezüglich der von
Seiten des Kreisausschusses mit Schreiben vom 25.05.2000 vorgebrachten
Anregungen nicht geändert hat, wird auf die Beschlüsse verwiesen, die die
Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 8.12.2000 hierzu gefasst hat.
7 Schreiben des
Hessischen Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
vom 07.08.2003
Der Hinweis des Landesamtes für Denkmalpflege
Hessen auf § 20 Hess. Denkmalschutzgesetz führt zu keiner Änderung der Planung,
da der Bebauungsplanentwurf bereits einen entsprechenden Hinweis enthält.
8 Schreiben des Regierungspräsidiums
Darmstadt
vom 05.09.2003
8.2 Die Ausführungen des Staatlichen
Umweltamtes Hanau im Zusammenhang mit der Versickerung von Niederschlagswasser
führen zu keiner Änderung der vorliegenden Planung. Nach wie vor wird von der Aufnahme
entsprechender Festsetzungen, die die Versickerung des anfallenden Regenwassers
im gesamten Plangebiet verbindlich regeln, abgesehen, da die vom Gesetzgeber
geforderte Versickerung von unbelastetem Regenwasser innerhalb des
Plangebietes aufgrund der dort zulässigen Nutzungen bzw. der daraus
resultierenden Emissionen nicht zweifelsfrei gewährleistet und entsprechende
Flächen innerhalb des Plangebiets auch nicht zur Verfügung gestellt werden
können.
9 Schreiben der evangelischen
Petrusgemeinde Urberach
vom 01.09.2003
9.1 Der Hinweis der evangelischen
Petrusgemeinde Urberach, wonach im Kreuzungsbereich keine separate Abbiegespur
nach Ober-Roden zu erkennen ist, wird zum Anlass genommen, die bereits im
Planbild, des bisherigen Bebauungsplanentwurfes enthaltene Abbiegespur nach
Ober-Roden zu verdeutlichen.
9.2 Die Anregung der evangelischen
Petrusgemeinde Urberach, auf beiden Seiten einen kombinierten Fuß- und Radweg
auf der L 3097 vorzusehen und dies auch bei der Umgestaltung der
Mehrzweckspur der Ober-Rodener Straße weiterzuführen, führt nicht zu einer
Änderung der Planung. Zwischen dem Einkaufszentrum und dem Knotenpunkt
L 3097 Rodaustraße ist auf beiden Seiten ein Gehweg vorgesehen. An der
Ostseite besteht ab Einmündung der Straße „am Schwimmbad“ ein kombinierter
Fuß-/Radweg, während an der Westseite eine Benutzung des Gehwegs durch
Radfahrer möglich ist.
Die Anregung, auch an der Ober-Rodener
Straße statt der Mehrzweckspur zukünftig Fuß- und Radwege anzulegen, wird für
einen eventuellen Umbau außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zur Kenntnis
genommen.
9.3 Die Anregungen der evangelischen
Petrusgemeinde Urberach bzgl. der Errichtung einer Ampelanlage bzw. eines
Durchfahrtsverbotes für bestimmte Lkw werden zur Kenntnis genommen. Die
Errichtung einer Ampelanlage im Ein- und Ausfahrtsbereich zum Einkaufszentrum
ist zwischenzeitlich erfolgt, ebenso besteht mittlerweile ein Durchfahrtsverbot
für Lkw ab 4 t Richtung Ortsmitte mit Ausnahme des Lieferverkehrs.
9.4 Die Auffassung der evangelischen
Petrusgemeinde Urberach, dass das Verkehrsaufkommen in der Bahnhofstraße bzw.
im Mühlengrund deutlich über den errechneten Werten liegen würde, wird als
unbegründet zurückgewiesen, da eine entsprechende übermäßige Verkehrsbelastung
gegenüber den Prognosen bislang nicht festgestellt werden konnte.
9.5 Der Hinweis der evangelischen
Petrusgemeinde Urberach, dass für Fußgänger und Radfahrer eine sichere Nutzung
der Straße „Am Schwimmbad“ unter Berücksichtigung des Schwerlastverkehrs
ermöglicht werden solle, führt nicht zu einer Änderung der Planung. In der
Straße „Am Schwimmbad“ ist im Bereich des Einkaufzentrums ein beidseitiger
Gehweg vorhanden, der die fußläufige Anbindung des Hallenbades ermöglicht. Der
Radverkehr muss zwar auf der Fahrbahn abgewickelt werden, jedoch sind Konflikte
mit der Andienungsnutzung eher unwahrscheinlich, da der Andienungsverkehr in
der Regel in den frühen Morgenstunden stattfindet.
9.6 Die Anregung der evangelischen
Petrusgemeinde Urberach, separate Zu- und Abgänge für Fußgänger und Radfahrer
zu schaffen, bedingen keine Änderung zur Planung, da dies zum einen die Ebene
der Ausbauplanung betrifft und andererseits kein städtebauliches Erfordernis
gesehen wird, an bestimmten Stellen die Zu- und Abgänge zwingend festzusetzen.
Auch sind entsprechend markierte Flächen im Einmündungsbereich zum
Einkaufszentrum ausgewiesen bzw. können separate Zuwegungen bei Bedarf noch
geschaffen werden. Die Fläche des ALDI-Marktes liegt nicht im Geltungsbereich
dieses Bebauungsplanes.
9.7 Der Auffassung der evangelischen
Petrusgemeinde Urberach, dass eine Verlegung der Bushaltestellen nicht
vorgesehen sei, wird widersprochen, da im Zuge der Umgestaltung der Einfahrt
die Haltestellen des ÖPNV neu unmittelbar an der Lichtsignalanlage angeordnet
wurden, um so eine optimale Anbindung des Einkaufszentrums an den ÖPNV und eine
gefahrlose Überquerung der Ober-Rodener Straße für ÖPNV-Benutzer zu
ermöglichen. Eine darüber hinausgehende Überarbeitung der Bushaltekonzeption am
Bahnhof Urberach wird aus Anlass der Aufstellung dieses Bebauungsplanes nicht
für erforderlich erachtet.
9.8 Die Anregung der evangelischen
Petrusgemeinde Urberach, eine AST-Haltestelle auf dem Parkplatz des
Einkaufszentrums einzurichten, wird für die zukünftige ÖPNV-Planung zur
Kenntnis genommen. Die Lage der Haltestellen vor der Zufahrt zum
Einkaufszentrum ist dabei prinzipiell ausreichend für eine Erreichbarkeit der
Einkaufsmärkte mit dem öffentlichen Personennahverkehr. Auch der zuständige
Verkehrsverbund hat diesbezüglich keine Anbindungs- bzw.
Erreichbarkeitsdefizite attestiert.
10 Schreiben des Zweckverbandes
Gruppenwasserwerk Dieburg
vom 31.07.2003
Eine
Beschlussfassung erübrigt sich.
11 Schreiben des Herrn Werner Weber im Namen
und Auftrag des
Naturschutzbundes Deutschland vom September 2003
11.1 Eine Beschlussfassung erübrigt sich.
11.2 Die Anregung des Naturschutzbundes
Deutschland, auf den Stellplätzen des Einkaufszentrums zwischen den Parkreihen
zusätzliche Grünflächen anzulegen und diese mit Hecken zu bepflanzen, führt
nicht zu einer Änderung der Planung. In der Abwägung mit der für den Betrieb
eines Einkaufszentrums notwendigen Anzahl der Stellplätze wird auf eine
weitergehende Gliederung der Stellplatzfläche durch Hecken und Grünflächen
verzichtet, zumal durch die bereits vorgenommene Bepflanzung mit standortgerechten
Laubbäumen sowie durch die ergänzenden Begrünungsmaßnahmen sowohl eine
ausreichende Gliederung der Stellplatzflächen als auch eine angemessene
Durchgrünung dieser Flächen erreicht wird.
12 Schreiben des Magistrats der Stadt
Dreieich
vom 19.08.2003
Da sich die Sachlage bezüglich ihrer
Ausführungen nicht geändert hat, wonach dem Bau eines Einkaufszentrums erst
dann zugestimmt werden kann, wenn durch den Bau der Ortsumfahrung Offenthal
eine verkehrliche Entlastung für den Stadtteil Offenthal sichergestellt werde,
wird die Stadt Dreieich auf den entsprechenden Beschluss verwiesen, den die
Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 08.12.2000 hierzu gefasst hat.
13 Schreiben des Magistrat der Stadt Rodgau
vom 05.08.2003
Die Stadt Rodgau wird bezüglich
ihres Verweises auf die Stellungnahme vom 21.09.2000 und die darin
vorgebrachten Anregungen, die Geschossfläche und das Sortiment weiter zu
begrenzen, auf die diesbezüglichen Festsetzungsinhalte des Bebauungsplanes zur
Differenzierung bei der Art der Nutzung hingewiesen. Dieser sieht vor, die
zulässige Geschossfläche für Einzelhandelsbetriebe bei maximal 18.000 m²
zu begrenzen worunter ein Bau- und Gartenmarkt mit einer Geschossfläche von
maximal 10.000 m², ein Lebensmitteldiscounter mit einer Geschossfläche bis
höchstens 800 m² und ein SB-Warenhaus mit einer Geschossfläche bis maximal
4.700 m² zulässig sind. Im Übrigen sind Einzelhandelsbetriebe aller Art,
Läden und Handwerksbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften mit einer
Geschossfläche von insgesamt maximal 2.800 m² zulässig.
Ein Erfordernis für noch weitergehendere
Differenzierungen wird nicht gesehen.
14 Schreiben von Frau Gabriele Markworth und
Herrn Dr. Ing. Manfred Markworth vom 01.09.2003 und Protokoll der Vorsprache
von Herrn Dr. Ing. Markworth vom 01.09.2003
14.1 Die Ansicht von Herrn und Frau Markworth,
den Bebauungsplan erst der Öffentlichkeit vorzulegen, wenn ihre Bedenken
hinsichtlich der Baugenehmigung für das Einkaufszentrum rechtsverbindlich
ausgeräumt oder bestätigt worden seien, bedingen keine Änderungen der Planung
bzw. des Planverfahrens. Durch das „ergänzende Verfahren“ gemäß
§ 215 a BauGB soll erkannten Mängeln des bisherigen Bebauungsplanes
abgeholfen werden. Der Bebauungsplan (mit Stand vom Juli 2003) wurde deshalb samt
der hierzu relevanten Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut
öffentlich ausgelegt, zumal auch die für das Einkaufszentrum erteilte
Baugenehmigung zwischenzeitlich nicht mehr angefochten wird.
14.2 Die Bedenken von Herrn und Frau Markworth,
wonach im Verlauf der Planung oder des Baugeschehens kein persönlicher Kontakt
zu den Anwohnern gesucht worden sei, werden zur Kenntnis genommen. Die nach dem
Baugesetzbuch vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren für die Bürger wurden
vollständig durchgeführt, sodass diesbezüglich keine Verletzung von
Vorschriften i.S.d. § 214 BauGB gesehen werden.
14.3 Die Ausführungen von Herrn und Frau
Markworth, dass es nicht möglich gewesen sei, im Ergänzungsverfahren vorgelegte
Gutachten oder gutachtenähnliche Berichte mit früheren Ausgaben bzw. dazu
ergangenen Stellungnahmen zu vergleichen, bedingen keine Änderung hinsichtlich
der Planung bzw. der Durchführung des Planverfahrens. So ist der Entwurf des
Bebauungsplanes (Stand: Juli 2003) mit allen relevanten Untersuchungen und
Gutachten öffentlich ausgelegt worden. Ein Erfordernis, alle früheren Entwürfe
samt zugehöriger Anlagen zum Vergleich auszulegen, wird nicht gesehen, da diese
Entwurfsstände nicht mehr der aktuellen Beschlussfassung der
Stadtverordnetenversammlung entsprechen.
Es sind auch Kopien der ausgelegten
Unterlagen auf eigene Kosten grundsätzlich möglich.
14.4 Die Auffassung von Herrn und Frau Markworth,
dass eine überarbeitete Fassung der Ergänzung erneut, unter Wahrung der Frist
von einem Monat, der Öffentlichkeit im Sinne einer Beteiligung des Bürgers
gemäß § 3 BauGB vorzulegen sei, führt nicht zu einer Änderung der Planung
bzw. des Planverfahrens, da die überarbeitete Fassung des Bebauungsplanes (Entwurf
Juli 2003) gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 sowie mit
§ 215a BauGB für die Dauer eines Monates öffentlich ausgelegt wurde und
damit den Bürgern ausreichend Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Vorbringung
entsprechender Anregungen gegeben worden ist.
14.5 Der Hinweis der Eheleute Markworth, dass die
Gebäude des Einkaufszentrums zwischenzeitlich errichtet worden seien, ist kein
Widerspruch zu dem Bebauungsplanverfahren, da die diesbezügliche Baugenehmigung
bereits auf Grundlage des bisher bestehenden Baurechts erteilt wurde.
14.6 Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass
die schalltechnische Untersuchung nicht sachgerecht sei, da der Gebäudebestand
nicht ausreichend berücksichtigt sei, führt nicht zu einer Änderung der
Planung. Ausweislich der bisher erfolgten Abrisse und Neubauten im Plangebiet
ist der vorhandene Gebäudebestand für die Bauleitplanung zunächst nicht
relevant. Auch im Schallgutachten ist diesbezüglich eine Kontingentierung durch
flächenbezogene Schallemissionspegel vorgenommen worden, die unabhängig vom
Gebäudebestand die zulässige Schallemission je Quadratmeter für das
Sondergebiet bzw. für das Gewerbegebiet festlegt, um so Immissionskonflikte mit
der angrenzenden Wohnbebauung zu vermeiden. In ergänzenden Schallgutachten im
Rahmen der Bauantragsunterlagen kann dann aufgrund dieser Kontingentierung die
Wirkung mit Hilfe des aktuellen Gebäudebestandes prognostiziert werden. Die
Hinweise der Eheleute Markworth werden aber zum Anlass genommen, den
Katasterstand zu aktualisieren.
14.7 Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass
die Schalluntersuchung des Büros Fritz GmbH unglaubwürdig sei, da mit einem
Höhenniveau deutlich über dem Baugelände gearbeitet werde und die
Kurt-Schumacher-Straße nicht als Immissionsort berücksichtigt werde, wird zurückgewiesen.
Die Berechnungshöhe beträgt 9 m über dem jeweiligen Geländeniveau und
nicht Baugeländeniveau, wobei auch die topographischen Gegebenheiten im
Berechnungsmodell enthalten sind. Die Immissionswerte können dabei dem
Übersichtsplan und den Schallimmisionsplänen entnommen werden, ebenso wie die
tabellarisch dokumentierten Einzelbeurteilungsregel für jedes Geschoss der
umliegenden schutzwürdigen Bebauung. Die Kurt-Schumacher-Straße selbst ist als
Verkehrsstraße mit ausschließlichem Anliegerverkehr und dem geringen Verkehrsaufkommen
nicht als Immissionsquelle für Schallkonflikte in die Berechnung einzubeziehen.
14.8 Die Ausführungen von Herrn und Frau
Markworth bezüglich der in der schalltechnischen Untersuchung gekennzeichneten
physikalischen Größe „LWAr“ bedingen keiner Änderung der Planung, da
dieser Index einen beurteilten bzw. einen immissionswirksamen
Schallleistungspegel kennzeichnen, in welchem jedwede Korrektur bereits
enthalten ist und die Definition der immissionswirksamen flächenbezogenen
Schallleistungspegel sich in der schalltechnischen Untersuchung in den Kapiteln
1 und 5 nachvollziehen lässt. Ebenso ist klarzustellen, dass selbstverständlich
auch die DIN ISO 9613-2 berücksichtigt worden ist, was die Gebäude im Umfeld
des Plangebietes bei der Berechnung und deren Reflektion bzw. abschirmende
Wirkung bei der Schallausbreitungsberechnung betrifft.
14.9 Die Auffassung, dass die schalltechnische
Untersuchung des Büros Fritz tendenziös dubios und nicht nachvollziehbar sei,
wird ausweislich der vorgelegten Unterlagen als unbegründet zurückgewiesen, da
die Gutachten auf festlich anerkannten Berechnungsmethoden basieren.
14.10 Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass
ein gutachterlich gebotener Vergleich zwischen den unterschiedlichen
schalltechnischen Untersuchungen erforderlich gewesen wäre, wird nicht geteilt.
Die durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen sind für unterschiedliche
Verfahren (so für die Bauantragsebene durch den TÜV oder für die Ebene der
Bebauungsplanung durch die Fritz GmbH)
und müssen daher unterschiedliche Parameter in ihren Aussagen
berücksichtigen.
14.11 Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass
weitere Schallschutzmaßnahmen analog des TÜV-Berichtes wie eine
Schallschutzmauer zum Schutz der Anwohner erforderlich sei, führt nicht zu
einer Änderung der Planung. Durch die im Bebauungsplan vorgenommene
Kontingentierung mit Hilfe von flächenbezogenen Schallleistungspegeln ist ein
ausreichender Schutz der Wohnbebauung vor übermäßigen Emissionen gegeben. Es
liegt dabei in der Verantwortung des Bauherren des Einkaufszentrums, diese
Werte z.B. durch Einhausung der Andienung oder durch Errichtung einer Schallschutzwand
einzuhalten. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens hat der Bauherr dabei
nachgewiesen, dass ein ausreichender Immissionsschutz durch Einhausung auch
ohne Schallschutzwand sichergestellt werden kann.
14.12 Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass
durch die festgesetzten Schallemissionskontingente die Immissionsrichtwerte der
TA Lärm oder die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für ihr
Wohnhaus nicht eingehalten werden könnten, wird zurückgewiesen. Durch die
vorgenommene Kontingentierung ist sichergestellt, dass sowohl die vorgenannten
Orientierungswerte des Beiblattes zur DIN 18005 als auch die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Wohnbebauung südlich der
Kurt-Schumacher-Straße eingehalten werden.
14.13 Den Ausführungen der Eheleute Markworth,
wonach nur ein sehr geringer Einfluss auf die Schallausbreitung durch die
straßenbegleitende Hecke gegeben sei, ist zuzustimmen. Dies bedingt aber keine
Änderungen der Planung, da diese Hecke bei der schalltechnischen Untersuchung
auch als solche nicht berücksichtigt wurde, sondern vielmehr nur für die
optische Abgrenzung von Bedeutung ist.
14.14 Der Auffassung der Eheleute Markworth, dass
flächenbezogene Schallleistungspegel ausschließlich in Gewerbegebieten und
nicht in Sondergebieten festgesetzt werden könnten, wird bezüglich der
zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2003 widersprochen. So ist es ausdrücklich
möglich, innerhalb der im Sondergebiet zulässigen Differenzierung zur Art der
Nutzung auch eine Gliederung der Betriebe und Anlagen nach ihrem jeweiligen
immissionswirksamen flächenbezogene Schallleistungspegel vorzunehmen.
14.15 Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass
die Schallschutzwand beidseitig mit schallabsorbierenden Belägen versehen
werden solle, führt nicht zu einer Änderung der Planung, da keine
Schallschutzwand ausweislich der erteilten Baugenehmigung zum Immissionsschutz
für die Anlieger der Kurt-Schumacher-Straße erforderlich ist.
14.16 Der Hinweis der Eheleute Markworth zu
gegensätzlichen Aussagen in Begründung und Umweltbericht zur Andienung werden
zum Anlass genommen, die Ausführungen zur Art der Andienung an die
zwischenzeitlich geänderte Situation anzupassen. Die Auffassung, dass im Rahmen
der schalltechnischen Untersuchung die Schallemissionen von Staplerfahrzeugen
und von Presscontainern und ähnliches nicht berücksichtigt worden seien, führt
dagegen nicht zu einer Änderung der Planung, da die schalltechnische
Untersuchung ausschließlich von flächenbezogenen Schallleistungspegeln ausgeht,
die weder durch die vorgenannten Anlagen noch durch andere Stör- und
Emissionsquellen überschritten werden dürfen.
14.17 Die Hinweise von Herrn und Frau Markworth auf
die vorhandenen Raumnutzungen im Anwesen Kurt-Schumacher-Straße Nr. 39
bedingen keine Änderungen der Planung, da in der schalltechnischen Untersuchung
dieser Bereich der Kurt-Schumacher-Straße als Allgemeines Wohngebiet eingestuft
worden ist. Damit sind alle zulässigen Nutzungen in einem solchen Wohngebiet
erfasst, sodass eine weitere Differenzierung nicht erforderlich ist.
14.18 Der Hinweis von Herrn und Frau Markworth auf
einen Schriftverkehr mit Dritten bedingt keine Relevanz für das vorliegende
Planverfahren. Im Zusammenhang mit der erwähnten Kontamination des Bodens ist
auszuführen, dass hierzu eine Sanierung auf der Grundlage des bodenrechtlichen
Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25.01.2001 durchgeführt worden
ist bzw. noch läuft.
14.19 Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass
der in der Umweltverträglichkeitsprüfung enthaltenen Bemerkung, wonach die
Bodensanierung für das Gebiet 1 zwischenzeitlich durchgeführt worden sei,
widersprochen werde, führt nicht zu einer Änderung der Planung. Die
diesbezügliche Bodensanierung ist in dem mit Ziffer 1 bezeichneten Gebiet
aufgrund der vorgenommenen Neubebauung zwischenzeitlich in der Tat
abgeschlossen. Auch in dem mit Ziffer 2 bezeichneten Gebiet wird im Rahmen der
aktuellen Neubebauung die Bodensanierung durchgeführt. Hinweise auf eine nicht
sachgerechte Entsorgung sind dabei nicht bekannt geworden.
14.20 Die Ausführungen von Herrn und Frau Markworth,
wonach im Umweltbericht Hinweise auf Konzentrationsangaben für Umweltgifte im
Boden wie Quecksilber, Arsen und desgleichen fehlten und es außer Zweifel
stehe, dass belastetes Oberflächen- und Grundwasser in den Untergrund der
Kurt-Schumacher-Straße Nr. 39 gelangen könne und man deshalb auf die
lückenlose Nennung von Probeanalysen oder deren Ergebnisse bestehe, bedingen
keine Änderungen der Planung. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan
dargelegt, hat die zuständige Fachbehörde das Regierungspräsidium Darmstadt,
Abt. Staatliches Umweltamt Hanau, mit dem bodenrechtlichen Bescheid vom
25.01.2001 den Sanierungsplan für verbindlich erklärt. Die Bodensanierung für
das Gebiet 1 ist im Zuge der Baureifmachung für das Einkaufszentrum weitgehend
erfolgt. Die Entfernung einer Restbelastung am südwestlichen Rand des
Teilgebietes erfolgt über die noch laufende Grundwassersanierung. Im Teilgebiet
2 ist über den Verbleib einzelner Restbelastungen im Boden noch zu entscheiden.
Auch die Grundwassersanierung wird bereits im Grundwasserabstrom an der
östlichen Grenze des ehemaligen Betriebsgeländes betrieben und die
Grundwassersanierung im Zentrum des Geländes geplant. Diese wird
voraussichtlich noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen.
14.21 Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass
durch den Bau des Einkaufszentrums Risse in der bestehenden Bausubstanz in der
Kurt-Schumacher-Straße entstanden seien, wird zur Kenntnis genommen.
Entsprechende Ansprüche richten sich aber an den Verursacher, nämlich den
Bauherrn des Einkaufszentrums, und sind ggf. dorthin zu stellen. Sie berühren
jedenfalls nicht das Bebauungsplanverfahren.
14.22 Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass
keine Angaben zur Gesamtmasse des ausgekofferten Bodens gemacht worden seien
bzw. zur Masse des wieder verwendeten Materials oder zu Konstruktionsmaterial
führt nicht zu einer Änderung der Planung, da diesbezügliche Angaben den
Regelungsinhalt eines Bebauungsplanes übersteigen, der sich ausschließlich an
dem abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB zu orientieren hat.
14.23 Die Auffassung der Eheleute
Markworth, dass im Rahmen des Umweltberichtes keine weitergehenden Angaben über
schädliche Abgase durch den Stellplatzbetrieb des Einkaufszentrums vorhanden
seien, führt nicht zu einer Änderung der Planung. Die bisherigen Aussagen des
Umweltberichtes, wonach aufgrund der vorgenommenen Schallschutzmaßnahmen auch
keine übermäßigen Abgasemissionen durch den Fahrzeugverkehr auf den
Stellplatzflächen des Einkaufszentrums entsteht, da u.a. durch die
Gebäudestellung hier ein entsprechender Schutz bestehen dürfte, sind im Hinblick
auf das durch das Einkaufszentrum verursachte Verkehrsaufkommen
ausreichend, sodass es keiner weitergehenden Untersuchungen bedarf.
14.24 Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass
für das Anwesen Kurt-Schumacher-Straße 39 unzweifelhaft eine Veränderung des
Mikroklimas gegenüber dem bisherigen Zustand eintreten würde, führt nicht zu
einer Änderung der Planung. Durch die neue Bebauung kann selbstverständlich
eine gewisse Beeinflussung des Mikroklimas nicht ausgeschlossen werden. Dies
ist aber im Hinblick darauf, dass es sich hier um eine Innerortslage handelt,
niemals völlig auszuschließen und von jedem Anwohner hinzunehmen, wenn im Zuge
einer zulässigen Bebauung gewisse Veränderungen der mikroklimatischen
Verhältnisse erfolgen.
14.25 Der Hinweis der Eheleute Markworth, dass die
frührer gewerbliche Tätigkeit der Firma Bosch außerordentlich ruhig gewesen
sei, wird zur Kenntnis genommen. Die diesbezüglichen Aussagen in der
Begründung, dass eine prägende Wirkung eines Industriegeländes gegeben sei, werden
insofern präzisiert, als von einem gewerblich geprägten Gelände gemäß § 8 BauGB
gesprochen wird.
14.26 Die Bedenken der Eheleute Markworth, dass
durch die Neubebauung ein Teil der bisherigen Fernsicht weggenommen werde,
führt nicht zu einer Änderung der Planung, da im Innerortsbereich an dieser
Stelle keine schützenswerten Aussichten zu bewahren sind und die mit der
Neubebauung daher hinzunehmende Beeinträchtigung bei der Fernsicht von den
Anwohnern in Abwägung mit den Belangen der Wirtschaft hinzunehmen ist.
14.27 Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass
einer Anlieferung nicht zugestimmt werde, da in einem Teil des Wohnzimmers ein
Nachtlager bestehe, führt nicht zu einer Änderung der Planung. Der Betreiber
des Einkaufszentrums muss die im Bebauungsplan vorgesehenen
Immissionskontingente für den Tages- und Nachtzeitraum einhalten und zwar in
dem Maße, dass ein ausreichender Schutz der angrenzenden Wohnnutzung
gewährleistet wird.
14.28 Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass
sich der Bebauungsplan B 23 auf eine Änderung des Bebauungsplanes B 4.1,
„1. Änderung Seewald“ beziehe und damit nicht zum Bebauungsplan B 23
harmoniere, wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Im
Bebauungsplan B 23 „Östlich der Ober-Rodener Straße“ ist eindeutig erklärt,
dass dieser Bebauungsplan das bisher hier geltende Baurecht des Bebauungsplanes
B 4.1 „1. Änderung Seewald“ in allen seinen Festsetzungen ersetzt.
14.29 Bezüglich der Bedenken hinsichtlich der
Arbeitsplatzanzahl durch das Einkaufszentrum werden die Eheleute Markworth auf
die Beschlussfassung zur Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main verwiesen.
15 Schreiben von Frau Edith Scholz und Herrn
Peter Scholz
vom 03.09.2003
15.1 Die Eheleute Scholz werden bezüglich ihrer
Bedenken hinsichtlich des Schallschutzes auf die diesbezüglichen
Beschlussfassungen zum Schreiben der Eheleute Markworth verwiesen.
15.2 Bezüglich der Auffassung, dass durch den
Rohbau die Beschallung des eigenen Anwesens deutlich verstärkt werde und daher
ein Schallleistungspegel von weniger als 55 DBA nicht eingehalten werden könne,
werden die Eheleute Scholz auf die Beschlussfassung zur Stellungnahme der
Eheleute Markworth verwiesen.
16 Schreiben von Frau Irmtraud Kaiser
vom 17.08.2003
Die Anregung von Frau Kaiser, die
historischen Firmengebäude und das Wohnhaus auf dem ehemaligen Boschgelände
nicht abzureißen, führt nicht zu einer Änderung der Planung. Der Teilbereich
des Bebauungsplanes unterliegt nicht dem Denkmalschutz. So obliegt es dem Eigentümer,
hier eine Neubebauung nach seinen wirtschaftlichen Verwertungsinteressen
vorzunehmen. Nach Kenntnis der Stadt ist allerdings ein Erhalt des Wohnhauses
einschließlich der historischen Torbögen bei der Einfahrt vom Eigentümer
vorgesehen.