Bürgerinformationssystem

Auszug - Beschlussfassung über die vorgetragenen Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes B 23 "Östlich der Ober-Rodener Straße" im Rahmen des Ergänzenden Verfahrens nach § 215 BauGB  

 
 
21. öffentlichen Sitzung des Wirtschafts- und Bauausschusses
TOP: Ö 3
Gremium: Wirtschafts- und Bauausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 05.05.2004 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 22:15 Anlass: ordentliche Sitzung
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Beschluss:

Beschluss:

 

1          Schreiben der DB Netz AG

            vom 05.08.2003

 

1.1       Der Verweis der DB Netz AG auf die mit Schreiben vom 19.05.2003 vorgebrachten Anregungen bzgl. der Planung von Lichtzeichen- und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn bedingt keine Änderung der Planung, da ein entsprechender Hinweis bereits Bestandteil des Bebauungsplanes ist.

 

1.2      Die Ausführungen der DB Netz AG im Zusammenhang mit der Bepflanzung der Grundstücke zur Bahnseite hin bedingen keine Änderung der Planung, da eine entsprechende Festsetzung bereits Bestandteil des Bebauungsplanes ist.

Bezüglich des einzuhaltenden Pflanzabstands zum Bahnbetriebsgelände wird ein ergänzender Hinweis aufgenommen.

 

1.3      Die Ausführungen der Deutschen Bahn AG bezüglich der Zuwegung zu dem Bahnbetriebsgelände bedingen keine Änderung der Planung, da eine Zuwegung zu den Bahnflächen über die südlich verlaufende Kurt-Schumacher-Straße weiterhin möglich ist.

 

1.4      Der vorsorgliche Hinweis der Deutschen Bahn AG, dass durch den Eisenbahnbetrieb sowie durch Baumaßnahmen mit Schallbelästigungen zu rechnen sei, führt nicht zu einer Änderung der Planung. Im Hinblick auf die festgesetzte Nutzung als „Sondergebiet-Einkaufszentrum“ bzw. als „Gewerbegebiet“ sind im Plangebiet keine besonders schützenswerten Nutzungen vorhanden.

 

1.5       Eine Beschlussfassung erübrigt sich.

 

2          Schreiben der Fraport AG

            vom 19.08.2003

 

Der Hinweis der Fraport AG auf mögliche Veränderungen der Lärmkonturen im Zuge des beabsichtigten Flughafenausbaus führt nicht zu einer Änderung der Planung, da keine Auswirkungen auf die vorgesehenen Nutzungen erkennbar sind.

 

3          Schreiben der Kreishandwerkerschaft Stadt und Kreis Offenbach am Main

            vom 31.07.2003

 

Eine Beschlussfassung erübrigt sich.

 

4          Schreiben der Handwerkskammer Rhein-Main

            vom 22.08.2003

 

Die Auffassung der Handwerkskammer Rhein-Main, wonach durch die festgesetzten flächenbezogenen Schalleistungspegel eine Nutzung des Gewerbegebietes für einen Großteil der Handwerksbetriebe nicht möglich sei, wird nicht geteilt. Gerade Handwerksbetriebe zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie auch benachbarte Wohngebiete nicht wesentlich stören und so mit den festgesetzten Immissionskontingenten, insbesondere für den Nachtzeitraum, zurechtkommen. Im Rahmen der Abwägung ist die durch die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel entstehende Einschränkung der Nutzung hinzunehmen, um Immissionskonflikte mit den angrenzenden Wohngebieten zu vermeiden. Darüber hinaus kann darauf hingewiesen werden, dass eine Überschreitung der festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel ausnahmsweise möglich ist, wenn entsprechende ergänzende schallschutztechnische Vorkehrungen getroffen werden.

 

5          Schreiben der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main

            vom 08.08.2003

 

Bezüglich des Verweises der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main auf ihre Stellungnahme aus dem Jahr 2000 hinsichtlich der Auswirkungen auf den etablierten Einzelhandel sowie die städtebaulichen Auswirkungen ist auf die entsprechenden Beschlüsse zu verweisen, die die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 08.12.2000 zu den gleichlautenden Anregungen der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main vorgebracht hat, da sich die Sachlage nicht geändert hat.

 

Bezüglich der vorgebrachten verkehrlichen Auswirkungen ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Verkehrsuntersuchung unter Zugrundelegung gewisser verkehrstechnischer Maßnahmen zu dem Schluss kommt, dass ein sicherer, reibungsarmer Verkehrsablauf in dem umgebenden klassifizierten Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Umbaumaßnahmen im Kreuzungsbereich Ober-Rodener Straße / Rodaustraße / Messenhäuser Straße hinzuweisen.

 

Des Weiteren wird die IHK Offenbach am Main darauf hingewiesen, dass der aktuelle Bebauungsplanentwurf nicht nur die Geschossfläche der Einzelhandelsbetriebe auf maximal 18.000 m² begrenzt, sondern hinsichtlich der zulässigen Größe des Bau- und Gartenmarktes, des zulässigen Lebensmitteldiscounters, des SB-Warenhauses sowie der übrigen Einzelhandelsbetriebe, Läden und Handwerksbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften weiter differenziert.

 

6          Schreiben des Kreisausschusses des Kreises Offenbach

            vom 27.08.2003

 

Da sich die Sachlage bezüglich der von Seiten des Kreisausschusses mit Schreiben vom 25.05.2000 vorgebrachten Anregungen nicht geändert hat, wird auf die Beschlüsse verwiesen, die die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 8.12.2000 hierzu gefasst hat.

 

7          Schreiben des Hessischen Landesamtes für Denkmalpflege Hessen

            vom 07.08.2003

 

Der Hinweis des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen auf § 20 Hess. Denkmalschutzgesetz führt zu keiner Änderung der Planung, da der Bebauungsplanentwurf bereits einen entsprechenden Hinweis enthält.

 

8          Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt

            vom 05.09.2003

 

8.1      Der Hinweis des Staatlichen Umweltamtes zum Umgang mit Quellen im Plangebiet bedingt keine Änderung der Planung, da im Plangebiet im Rahmen der Neubebauung keine Wasseraustrittsstelle bzw. keine Quelle mehr festgestellt werden konnte.

 

8.2       Die Ausführungen des Staatlichen Umweltamtes Hanau im Zusammenhang mit der Versickerung von Niederschlagswasser führen zu keiner Änderung der vorliegenden Planung.  Nach wie vor wird von der Aufnahme entsprechender Festsetzungen, die die Versickerung des anfallenden Regenwassers im gesamten Plangebiet verbindlich regeln, abgesehen, da die vom Gesetzgeber geforderte Versickerung von unbelastetem Regenwasser innerhalb des Plangebietes aufgrund der dort zulässigen Nutzungen bzw. der daraus resultierenden Emissionen nicht zweifelsfrei gewährleistet und entsprechende Flächen innerhalb des Plangebiets auch nicht zur Verfügung gestellt werden können.

 

9          Schreiben der evangelischen Petrusgemeinde Urberach

            vom 01.09.2003

 

9.1      Der Hinweis der evangelischen Petrusgemeinde Urberach, wonach im Kreuzungsbereich keine separate Abbiegespur nach Ober-Roden zu erkennen ist, wird zum Anlass genommen, die bereits im Planbild, des bisherigen Bebauungsplanentwurfes enthaltene Abbiegespur nach Ober-Roden zu verdeutlichen.

 

9.2      Die Anregung der evangelischen Petrusgemeinde Urberach, auf beiden Seiten einen kombinierten Fuß- und Radweg auf der L 3097 vorzusehen und dies auch bei der Umgestaltung der Mehrzweckspur der Ober-Rodener Straße weiterzuführen, führt nicht zu einer Änderung der Planung. Zwischen dem Einkaufszentrum und dem Knotenpunkt L 3097 Rodaustraße ist auf beiden Seiten ein Gehweg vorgesehen. An der Ostseite besteht ab Einmündung der Straße „am Schwimmbad“ ein kombinierter Fuß-/Radweg, während an der Westseite eine Benutzung des Gehwegs durch Radfahrer möglich ist.

 

Die Anregung, auch an der Ober-Rodener Straße statt der Mehrzweckspur zukünftig Fuß- und Radwege anzulegen, wird für einen eventuellen Umbau außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zur Kenntnis genommen.

 

9.3      Die Anregungen der evangelischen Petrusgemeinde Urberach bzgl. der Errichtung einer Ampelanlage bzw. eines Durchfahrtsverbotes für bestimmte Lkw werden zur Kenntnis genommen. Die Errichtung einer Ampelanlage im Ein- und Ausfahrtsbereich zum Einkaufszentrum ist zwischenzeitlich erfolgt, ebenso besteht mittlerweile ein Durchfahrtsverbot für Lkw ab 4 t Richtung Ortsmitte mit Ausnahme des Lieferverkehrs.

 

9.4      Die Auffassung der evangelischen Petrusgemeinde Urberach, dass das Ver­kehrs­auf­kom­men in der Bahnhofstraße bzw. im Mühlengrund deutlich über den errechneten Werten liegen würde, wird als unbegründet zurückgewiesen, da eine entsprechende übermäßige Verkehrsbelastung gegenüber den Prognosen bislang nicht festgestellt werden konnte.

 

9.5      Der Hinweis der evangelischen Petrusgemeinde Urberach, dass für Fußgänger und Radfahrer eine sichere Nutzung der Straße „Am Schwimmbad“ unter Berücksichtigung des Schwerlastverkehrs ermöglicht werden solle, führt nicht zu einer Änderung der Planung. In der Straße „Am Schwimmbad“ ist im Bereich des Einkaufzentrums ein beidseitiger Gehweg vorhanden, der die fußläufige Anbindung des Hallenbades ermöglicht. Der Radverkehr muss zwar auf der Fahrbahn abgewickelt werden, jedoch sind Konflikte mit der Andienungsnutzung eher unwahrscheinlich, da der Andienungsverkehr in der Regel in den frühen Morgenstunden stattfindet.

 

9.6      Die Anregung der evangelischen Petrusgemeinde Urberach, separate Zu- und Abgänge für Fußgänger und Radfahrer zu schaffen, bedingen keine Änderung zur Planung, da dies zum einen die Ebene der Ausbauplanung betrifft und andererseits kein städtebauliches Erfordernis gesehen wird, an bestimmten Stellen die Zu- und Abgänge zwingend festzusetzen. Auch sind entsprechend markierte Flächen im Einmündungsbereich zum Einkaufszentrum ausgewiesen bzw. können separate Zuwegungen bei Bedarf noch geschaffen werden. Die Fläche des ALDI-Marktes liegt nicht im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes.

 

9.7      Der Auffassung der evangelischen Petrusgemeinde Urberach, dass eine Verlegung der Bushaltestellen nicht vorgesehen sei, wird widersprochen, da im Zuge der Umgestaltung der Einfahrt die Haltestellen des ÖPNV neu unmittelbar an der Lichtsignalanlage angeordnet wurden, um so eine optimale Anbindung des Einkaufszentrums an den ÖPNV und eine gefahrlose Überquerung der Ober-Rodener Straße für ÖPNV-Benutzer zu ermöglichen. Eine darüber hinausgehende Überarbeitung der Bushaltekonzeption am Bahnhof Urberach wird aus Anlass der Aufstellung dieses Bebauungsplanes nicht für erforderlich erachtet.

 

9.8      Die Anregung der evangelischen Petrusgemeinde Urberach, eine AST-Haltestelle auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums einzurichten, wird für die zukünftige ÖPNV-Planung zur Kenntnis genommen. Die Lage der Haltestellen vor der Zufahrt zum Einkaufszentrum ist dabei prinzipiell ausreichend für eine Erreichbarkeit der Einkaufsmärkte mit dem öffentlichen Personennahverkehr. Auch der zuständige Verkehrsverbund hat diesbezüglich keine Anbindungs- bzw. Erreichbarkeitsdefizite attestiert.

 

10       Schreiben des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Dieburg

            vom 31.07.2003

 

Eine Beschlussfassung erübrigt sich.

 

11       Schreiben des Herrn Werner Weber im Namen und Auftrag des
Naturschutzbundes Deutschland vom September 2003

 

11.1    Eine Beschlussfassung erübrigt sich.

 

11.2    Die Anregung des Naturschutzbundes Deutschland, auf den Stellplätzen des Einkaufszentrums zwischen den Parkreihen zusätzliche Grünflächen anzulegen und diese mit Hecken zu bepflanzen, führt nicht zu einer Änderung der Planung. In der Abwägung mit der für den Betrieb eines Einkaufszentrums notwendigen Anzahl der Stellplätze wird auf eine weitergehende Gliederung der Stellplatzfläche durch Hecken und Grünflächen verzichtet, zumal durch die bereits vorgenommene Bepflanzung mit standortgerechten Laubbäumen sowie durch die ergänzenden Begrünungsmaßnahmen sowohl eine ausreichende Gliederung der Stellplatzflächen als auch eine angemessene Durchgrünung dieser Flächen erreicht wird.

 

12       Schreiben des Magistrats der Stadt Dreieich

            vom 19.08.2003

 

            Da sich die Sachlage bezüglich ihrer Ausführungen nicht geändert hat, wonach dem Bau eines Einkaufszentrums erst dann zugestimmt werden kann, wenn durch den Bau der Ortsumfahrung Offenthal eine verkehrliche Entlastung für den Stadtteil Offenthal sichergestellt werde, wird die Stadt Dreieich auf den entsprechenden Beschluss verwiesen, den die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 08.12.2000 hierzu gefasst hat.

 

13       Schreiben des Magistrat der Stadt Rodgau

            vom 05.08.2003

 

            Die Stadt Rodgau wird bezüglich ihres Verweises auf die Stellungnahme vom 21.09.2000 und die darin vorgebrachten Anregungen, die Geschossfläche und das Sortiment weiter zu begrenzen, auf die diesbezüglichen Festsetzungsinhalte des Bebauungsplanes zur Differenzierung bei der Art der Nutzung hingewiesen. Dieser sieht vor, die zulässige Geschossfläche für Einzelhandelsbetriebe bei maximal 18.000 m² zu begrenzen worunter ein Bau- und Gartenmarkt mit einer Geschossfläche von maximal 10.000 m², ein Lebensmitteldiscounter mit einer Geschossfläche bis höchstens 800 m² und ein SB-Warenhaus mit einer Geschossfläche bis maximal 4.700 m² zulässig sind. Im Übrigen sind Einzelhandelsbetriebe aller Art, Läden und Handwerksbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften mit einer Geschossfläche von insgesamt maximal 2.800 m² zulässig.

 

Ein Erfordernis für noch weitergehendere Differenzierungen wird nicht gesehen.

 

14       Schreiben von Frau Gabriele Markworth und Herrn Dr. Ing. Manfred Markworth vom 01.09.2003 und Protokoll der Vorsprache von Herrn Dr. Ing. Markworth vom 01.09.2003

 

14.1    Die Ansicht von Herrn und Frau Markworth, den Bebauungsplan erst der Öffentlichkeit vorzulegen, wenn ihre Bedenken hinsichtlich der Baugenehmigung für das Einkaufszentrum rechtsverbindlich ausgeräumt oder bestätigt worden seien, bedingen keine Änderungen der Planung bzw. des Planverfahrens. Durch das „ergänzende Verfahren“ gemäß § 215 a BauGB soll erkannten Mängeln des bisherigen Bebauungsplanes abgeholfen werden. Der Bebauungsplan (mit Stand vom Juli 2003) wurde deshalb samt der hierzu relevanten Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich ausgelegt, zumal auch die für das Einkaufszentrum erteilte Baugenehmigung zwischenzeitlich nicht mehr angefochten wird.

 

14.2    Die Bedenken von Herrn und Frau Markworth, wonach im Verlauf der Planung oder des Baugeschehens kein persönlicher Kontakt zu den Anwohnern gesucht worden sei, werden zur Kenntnis genommen. Die nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren für die Bürger wurden vollständig durchgeführt, sodass diesbezüglich keine Verletzung von Vorschriften i.S.d. § 214 BauGB gesehen werden.

 

14.3    Die Ausführungen von Herrn und Frau Markworth, dass es nicht möglich gewesen sei, im Ergänzungsverfahren vorgelegte Gutachten oder gutachtenähnliche Berichte mit früheren Ausgaben bzw. dazu ergangenen Stellungnahmen zu vergleichen, bedingen keine Änderung hinsichtlich der Planung bzw. der Durchführung des Planverfahrens. So ist der Entwurf des Bebauungsplanes (Stand: Juli 2003) mit allen relevanten Untersuchungen und Gutachten öffentlich ausgelegt worden. Ein Erfordernis, alle früheren Entwürfe samt zugehöriger Anlagen zum Vergleich auszulegen, wird nicht gesehen, da diese Entwurfsstände nicht mehr der aktuellen Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung entsprechen.

 

Es sind auch Kopien der ausgelegten Unterlagen auf eigene Kosten grundsätzlich möglich.

 

14.4    Die Auffassung von Herrn und Frau Markworth, dass eine überarbeitete Fassung der Ergänzung erneut, unter Wahrung der Frist von einem Monat, der Öffentlichkeit im Sinne einer Beteiligung des Bürgers gemäß § 3 BauGB vorzulegen sei, führt nicht zu einer Änderung der Planung bzw. des Planverfahrens, da die überarbeitete Fassung des Bebauungsplanes (Entwurf Juli 2003) gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 sowie mit § 215a BauGB für die Dauer eines Monates öffentlich ausgelegt wurde und damit den Bürgern ausreichend Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Vorbringung entsprechender Anregungen gegeben worden ist.

 

14.5    Der Hinweis der Eheleute Markworth, dass die Gebäude des Einkaufszentrums zwischenzeitlich errichtet worden seien, ist kein Widerspruch zu dem Bebauungsplanverfahren, da die diesbezügliche Baugenehmigung bereits auf Grundlage des bisher bestehenden Baurechts erteilt wurde.

 

14.6    Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass die schalltechnische Untersuchung nicht sachgerecht sei, da der Gebäudebestand nicht ausreichend berücksichtigt sei, führt nicht zu einer Änderung der Planung. Ausweislich der bisher erfolgten Abrisse und Neubauten im Plangebiet ist der vorhandene Gebäudebestand für die Bauleitplanung zunächst nicht relevant. Auch im Schallgutachten ist diesbezüglich eine Kontingentierung durch flächenbezogene Schallemissionspegel vorgenommen worden, die unabhängig vom Gebäudebestand die zulässige Schallemission je Quadratmeter für das Sondergebiet bzw. für das Gewerbegebiet festlegt, um so Immissionskonflikte mit der angrenzenden Wohnbebauung zu vermeiden. In ergänzenden Schallgutachten im Rahmen der Bauantragsunterlagen kann dann aufgrund dieser Kontingentierung die Wirkung mit Hilfe des aktuellen Gebäudebestandes prognostiziert werden. Die Hinweise der Eheleute Markworth werden aber zum Anlass genommen, den Katasterstand zu aktualisieren.

 

14.7    Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass die Schalluntersuchung des Büros Fritz GmbH unglaubwürdig sei, da mit einem Höhenniveau deutlich über dem Baugelände gearbeitet werde und die Kurt-Schumacher-Straße nicht als Immissionsort berücksichtigt werde, wird zurückgewiesen. Die Berechnungshöhe beträgt 9 m über dem jeweiligen Geländeniveau und nicht Baugeländeniveau, wobei auch die topographischen Gegebenheiten im Berechnungsmodell enthalten sind. Die Immissionswerte können dabei dem Übersichtsplan und den Schallimmisionsplänen entnommen werden, ebenso wie die tabellarisch dokumentierten Einzelbeurteilungsregel für jedes Geschoss der umliegenden schutzwürdigen Bebauung. Die Kurt-Schumacher-Straße selbst ist als Verkehrsstraße mit ausschließlichem Anliegerverkehr und dem geringen Ver­kehrs­auf­kom­men nicht als Immissionsquelle für Schallkonflikte in die Berechnung einzubeziehen.

 

14.8    Die Ausführungen von Herrn und Frau Markworth bezüglich der in der schalltechnischen Untersuchung gekennzeichneten physikalischen Größe „LWAr“ bedingen keiner Änderung der Planung, da dieser Index einen beurteilten bzw. einen immissionswirksamen Schallleistungspegel kennzeichnen, in welchem jedwede Korrektur bereits enthalten ist und die Definition der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel sich in der schalltechnischen Untersuchung in den Kapiteln 1 und 5 nachvollziehen lässt. Ebenso ist klarzustellen, dass selbstverständlich auch die DIN ISO 9613-2 berücksichtigt worden ist, was die Gebäude im Umfeld des Plangebietes bei der Berechnung und deren Reflektion bzw. abschirmende Wirkung bei der Schallausbreitungsberechnung betrifft.

 

14.9    Die Auffassung, dass die schalltechnische Untersuchung des Büros Fritz tendenziös dubios und nicht nachvollziehbar sei, wird ausweislich der vorgelegten Unterlagen als unbegründet zurückgewiesen, da die Gutachten auf festlich anerkannten Berechnungsmethoden basieren.

 

14.10  Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass ein gutachterlich gebotener Vergleich zwischen den unterschiedlichen schalltechnischen Untersuchungen erforderlich gewesen wäre, wird nicht geteilt. Die durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen sind für unterschiedliche Verfahren (so für die Bauantragsebene durch den TÜV oder für die Ebene der Bebauungsplanung durch die Fritz GmbH)  und müssen daher unterschiedliche Parameter in ihren Aussagen berücksichtigen.

 

14.11  Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass weitere Schallschutzmaßnahmen analog des TÜV-Berichtes wie eine Schallschutzmauer zum Schutz der Anwohner erforderlich sei, führt nicht zu einer Änderung der Planung. Durch die im Bebauungsplan vorgenommene Kontingentierung mit Hilfe von flächenbezogenen Schallleistungspegeln ist ein ausreichender Schutz der Wohnbebauung vor übermäßigen Emissionen gegeben. Es liegt dabei in der Verantwortung des Bauherren des Einkaufszentrums, diese Werte z.B. durch Einhausung der Andienung oder durch Errichtung einer Schallschutzwand einzuhalten. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens hat der Bauherr dabei nachgewiesen, dass ein ausreichender Immissionsschutz durch Einhausung auch ohne Schallschutzwand sichergestellt werden kann.

 

14.12  Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass durch die festgesetzten Schallemissionskontingente die Immissionsrichtwerte der TA Lärm oder die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für ihr Wohnhaus nicht eingehalten werden könnten, wird zurückgewiesen. Durch die vorgenommene Kontingentierung ist sichergestellt, dass sowohl die vorgenannten Orientierungswerte des Beiblattes zur DIN 18005 als auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Wohnbebauung südlich der Kurt-Schumacher-Straße eingehalten werden.

 

14.13  Den Ausführungen der Eheleute Markworth, wonach nur ein sehr geringer Einfluss auf die Schallausbreitung durch die straßenbegleitende Hecke gegeben sei, ist zuzustimmen. Dies bedingt aber keine Änderungen der Planung, da diese Hecke bei der schalltechnischen Untersuchung auch als solche nicht berücksichtigt wurde, sondern vielmehr nur für die optische Abgrenzung von Bedeutung ist.

 

14.14  Der Auffassung der Eheleute Markworth, dass flächenbezogene Schallleistungspegel ausschließlich in Gewerbegebieten und nicht in Sondergebieten festgesetzt werden könnten, wird bezüglich der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2003 widersprochen. So ist es ausdrücklich möglich, innerhalb der im Sondergebiet zulässigen Differenzierung zur Art der Nutzung auch eine Gliederung der Betriebe und Anlagen nach ihrem jeweiligen immissionswirksamen flächenbezogene Schallleistungspegel vorzunehmen.

 

14.15  Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass die Schallschutzwand beidseitig mit schallabsorbierenden Belägen versehen werden solle, führt nicht zu einer Änderung der Planung, da keine Schallschutzwand ausweislich der erteilten Baugenehmigung zum Immissionsschutz für die Anlieger der Kurt-Schumacher-Straße erforderlich ist.

 

14.16  Der Hinweis der Eheleute Markworth zu gegensätzlichen Aussagen in Begründung und Umweltbericht zur Andienung werden zum Anlass genommen, die Ausführungen zur Art der Andienung an die zwischenzeitlich geänderte Situation anzupassen. Die Auffassung, dass im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung die Schallemissionen von Staplerfahrzeugen und von Presscontainern und ähnliches nicht berücksichtigt worden seien, führt dagegen nicht zu einer Änderung der Planung, da die schalltechnische Untersuchung ausschließlich von flächenbezogenen Schallleistungspegeln ausgeht, die weder durch die vorgenannten Anlagen noch durch andere Stör- und Emissionsquellen überschritten werden dürfen.

 

14.17  Die Hinweise von Herrn und Frau Markworth auf die vorhandenen Raumnutzungen im Anwesen Kurt-Schumacher-Straße Nr. 39 bedingen keine Änderungen der Planung, da in der schalltechnischen Untersuchung dieser Bereich der Kurt-Schumacher-Straße als Allgemeines Wohngebiet eingestuft worden ist. Damit sind alle zulässigen Nutzungen in einem solchen Wohngebiet erfasst, sodass eine weitere Differenzierung nicht erforderlich ist.

 

14.18  Der Hinweis von Herrn und Frau Markworth auf einen Schriftverkehr mit Dritten bedingt keine Relevanz für das vorliegende Planverfahren. Im Zusammenhang mit der erwähnten Kontamination des Bodens ist auszuführen, dass hierzu eine Sanierung auf der Grundlage des bodenrechtlichen Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25.01.2001 durchgeführt worden ist bzw. noch läuft.

 

14.19  Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass der in der Umweltverträglichkeitsprüfung enthaltenen Bemerkung, wonach die Bodensanierung für das Gebiet 1 zwischenzeitlich durchgeführt worden sei, widersprochen werde, führt nicht zu einer Änderung der Planung. Die diesbezügliche Bodensanierung ist in dem mit Ziffer 1 bezeichneten Gebiet aufgrund der vorgenommenen Neubebauung zwischenzeitlich in der Tat abgeschlossen. Auch in dem mit Ziffer 2 bezeichneten Gebiet wird im Rahmen der aktuellen Neubebauung die Bodensanierung durchgeführt. Hinweise auf eine nicht sachgerechte Entsorgung sind dabei nicht bekannt geworden.

 

14.20  Die Ausführungen von Herrn und Frau Markworth, wonach im Umweltbericht Hinweise auf Konzentrationsangaben für Umweltgifte im Boden wie Quecksilber, Arsen und desgleichen fehlten und es außer Zweifel stehe, dass belastetes Oberflächen- und Grundwasser in den Untergrund der Kurt-Schumacher-Straße Nr. 39 gelangen könne und man deshalb auf die
lückenlose Nennung von Probeanalysen oder deren Ergebnisse bestehe, bedingen keine Änderungen der Planung. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, hat die zuständige Fachbehörde das Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Staatliches Umweltamt Hanau, mit dem bodenrechtlichen Bescheid vom 25.01.2001 den Sanierungsplan für verbindlich erklärt. Die Bodensanierung für das Gebiet 1 ist im Zuge der Baureifmachung für das Einkaufszentrum weitgehend erfolgt. Die Entfernung einer Restbelastung am südwestlichen Rand des Teilgebietes erfolgt über die noch laufende Grundwassersanierung. Im Teilgebiet 2 ist über den Verbleib einzelner Restbelastungen im Boden noch zu entscheiden. Auch die Grundwassersanierung wird bereits im Grundwasserabstrom an der östlichen Grenze des ehemaligen Betriebsgeländes betrieben und die Grundwassersanierung im Zentrum des Geländes geplant. Diese wird voraussichtlich noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen.

 

14.21  Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass durch den Bau des Einkaufszentrums Risse in der bestehenden Bausubstanz in der Kurt-Schumacher-Straße entstanden seien, wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Ansprüche richten sich aber an den Verursacher, nämlich den Bauherrn des Einkaufszentrums, und sind ggf. dorthin zu stellen. Sie berühren jedenfalls nicht das Bebauungsplanverfahren.

 

14.22  Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass keine Angaben zur Gesamtmasse des ausgekofferten Bodens gemacht worden seien bzw. zur Masse des wieder verwendeten Materials oder zu Konstruktionsmaterial führt nicht zu einer Änderung der Planung, da diesbezügliche Angaben den Regelungsinhalt eines Bebauungsplanes übersteigen, der sich ausschließlich an dem abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB zu orientieren hat.

 

14.23              Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass im Rahmen des Umweltberichtes keine weitergehenden Angaben über schädliche Abgase durch den Stellplatzbetrieb des Einkaufszentrums vorhanden seien, führt nicht zu einer Änderung der Planung. Die bisherigen Aussagen des Umweltberichtes, wonach aufgrund der vorgenommenen Schallschutzmaßnahmen auch keine übermäßigen Abgasemissionen durch den Fahrzeugverkehr auf den Stellplatzflächen des Einkaufszentrums entsteht, da u.a. durch die Gebäudestellung hier ein entsprechender Schutz bestehen dürfte, sind im Hinblick auf das durch das Einkaufszentrum verursachte Ver­kehrs­auf­kom­men ausreichend, sodass es keiner weitergehenden Untersuchungen bedarf.

 

14.24  Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass für das Anwesen Kurt-Schumacher-Straße 39 unzweifelhaft eine Veränderung des Mikroklimas gegenüber dem bisherigen Zustand eintreten würde, führt nicht zu einer Änderung der Planung. Durch die neue Bebauung kann selbstverständlich eine gewisse Beeinflussung des Mikroklimas nicht ausgeschlossen werden. Dies ist aber im Hinblick darauf, dass es sich hier um eine Innerortslage handelt, niemals völlig auszuschließen und von jedem Anwohner hinzunehmen, wenn im Zuge einer zulässigen Bebauung gewisse Veränderungen der mikroklimatischen Verhältnisse erfolgen.

 

14.25  Der Hinweis der Eheleute Markworth, dass die frührer gewerbliche Tätigkeit der Firma Bosch außerordentlich ruhig gewesen sei, wird zur Kenntnis genommen. Die diesbezüglichen Aussagen in der Begründung, dass eine prägende Wirkung eines Industriegeländes gegeben sei, werden insofern präzisiert, als von einem gewerblich geprägten Gelände gemäß § 8 BauGB gesprochen wird.

 

14.26  Die Bedenken der Eheleute Markworth, dass durch die Neubebauung ein Teil der bisherigen Fernsicht weggenommen werde, führt nicht zu einer Änderung der Planung, da im Innerortsbereich an dieser Stelle keine schützenswerten Aussichten zu bewahren sind und die mit der Neubebauung daher hinzunehmende Beeinträchtigung bei der Fernsicht von den Anwohnern in Abwägung mit den Belangen der Wirtschaft hinzunehmen ist.

 

14.27  Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass einer Anlieferung nicht zugestimmt werde, da in einem Teil des Wohnzimmers ein Nachtlager bestehe, führt nicht zu einer Änderung der Planung. Der Betreiber des Einkaufszentrums muss die im Bebauungsplan vorgesehenen Immissionskontingente für den Tages- und Nachtzeitraum einhalten und zwar in dem Maße, dass ein ausreichender Schutz der angrenzenden Wohnnutzung gewährleistet wird.

 

14.28  Die Auffassung der Eheleute Markworth, dass sich der Bebauungsplan B 23 auf eine Änderung des Bebauungsplanes B 4.1, „1. Änderung Seewald“ beziehe und damit nicht zum Bebauungsplan B 23 harmoniere, wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Im Bebauungsplan B 23 „Östlich der Ober-Rodener Straße“ ist eindeutig erklärt, dass dieser Bebauungsplan das bisher hier geltende Baurecht des Bebauungsplanes B 4.1 „1. Änderung Seewald“ in allen seinen Festsetzungen ersetzt.

 

14.29  Bezüglich der Bedenken hinsichtlich der Arbeitsplatzanzahl durch das Einkaufszentrum werden die Eheleute Markworth auf die Beschlussfassung zur Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main verwiesen.

 

15       Schreiben von Frau Edith Scholz und Herrn Peter Scholz

            vom 03.09.2003

 

15.1    Die Eheleute Scholz werden bezüglich ihrer Bedenken hinsichtlich des Schallschutzes auf die diesbezüglichen Beschlussfassungen zum Schreiben der Eheleute Markworth verwiesen.

 

15.2    Bezüglich der Auffassung, dass durch den Rohbau die Beschallung des eigenen Anwesens deutlich verstärkt werde und daher ein Schallleistungspegel von weniger als 55 DBA nicht eingehalten werden könne, werden die Eheleute Scholz auf die Beschlussfassung zur Stellungnahme der Eheleute Markworth verwiesen.

 

16       Schreiben von Frau Irmtraud Kaiser

            vom 17.08.2003

 

Die Anregung von Frau Kaiser, die historischen Firmengebäude und das Wohnhaus auf dem ehemaligen Boschgelände nicht abzureißen, führt nicht zu einer Änderung der Planung. Der Teilbereich des Bebauungsplanes unterliegt nicht dem Denkmalschutz. So obliegt es dem Eigentümer, hier eine Neubebauung nach seinen wirtschaftlichen Verwertungsinteressen vorzunehmen. Nach Kenntnis der Stadt ist allerdings ein Erhalt des Wohnhauses einschließlich der historischen Torbögen bei der Einfahrt vom Eigentümer vorgesehen.

Der Ausschuss empfiehlt einstimmig die Beschlussfassung

Der Ausschuss empfiehlt einstimmig die Beschlussfassung.