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Vorlage - VO/0060/24  

 
 
Betreff: Grundsteuer C - Bericht zur Prüfung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Bezüglich:
FWR/0243/23
Federführend:Steuerverwaltung   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
25.04.2024 
25. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Übersicht Erträge Grundsteuer C  

Antrag „Prüfung: Einführung Grundsteuer C ab 2025

 

Mit der Grundsteuerreform, die ab 2025 in Hessen greift, ist die Grundsteuer C für unbebaute aber baureife Grundstücke möglich, indes für die Kommunen nicht verpflichtend.

Die folgenden Voraussetzungen müssen bei Einführung der Grundsteuer C gem. § 13 Hess. Grundsteuergesetz (HGrStG) beachtet werden:

  • Es muss sich um Grundstücke handeln, die etwa nach Lage, Form und Größe sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können.
  • Die Lage der baureifen Grundstücke muss die Gemeinde in einer Karte nachweisen und in einer Allgemeinverfügung öffentlich - unter nachvollziehbarer Darlegung der städtebaulichen Erwägungen bekannt geben.
  • Die Kommune muss einen erhöhten Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeindebedarfs- und Folgeeinrichtungen und an der Nachverdichtung von Siedlungsstrukturen nachweisen. Auch spielt die Stärkung der Innenentwicklung eine Rolle.
  • r diese baureifen Grundstücke können die Kommunen aus städtebaulichen Gründen einen gesonderten Hebesatz festlegen.

Nach Rücksprache mit dem HSGB kann die Stadt Rödermark aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung bestimmen und hierfür einen gesonderten Hebesatz festsetzen oder mehrere, nach der Dauer der Baureife der Grundstücke abgestufte, gesonderte Hebesätze festsetzen. Für die Dauer der Baureife bleiben Zeiträume vor dem 24. Dezember 2021 unberücksichtigt.

Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich.

Als städtebauliche Gründe im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 HGrStG kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht.

Laut Auskunft des HSGB ist die Nachverdichtung der entscheidende städtebauliche Faktor der eine Einführung der Grundsteuer C rechtfertigen würde.

In Zusammenarbeit mit dem Fachdienst Stadtplanung hat der Fachdienst Steuerverwaltung eine Auswertung nach den o.g. Vorgaben erstellt. In Summe kommen 106 Grundscke für die Festsetzung der Grundsteuer C in Frage.

Der gesonderte Hebesatz oder die gesonderten Hebesätze nach § 13 Abs. 6 HGrStG müssen höher sein als der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke, dürfen jedoch das Fünffache des einheitlichen Hebesatzes nicht überschreiten.

Die Gemeinde kann eine Karenzzeit bestimmen, innerhalb der ein gesonderter Hebesatz nach § 13 Abs. 6 HGrStG noch nicht gilt, sondern stattdessen der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke.

Nach aktueller Berechnungnnten Einnahmen in Höhe von ca. 68.000 € durch die Einführung einer Grundsteuer C im Gebiet der Stadt Rödermark bei einem zu beschließenden Hebesatz von 3.575 % (5-facher Hebesatz Grundsteuer B von aktuell 715 %) erzielt werden.

Nach Prüfung der in Frage kommenden Grundstücke trifft die Grundsteuer C im Gebiet der Stadt Rödermark fast ausschließlich private Eigentümer, die evtl. finanziell nicht in der Lage sind ihr baureifes Grundstück angesichts steigender Baupreise und hoher Kreditzinsen schnell zu bebauen (99 Grundstücke Privateigentum/ 7 Grundstücke gewerbliches Eigentum).

Der im Prüfantrag genannte Passus „Es muss allerdings Sorge getragen werden, dass Grundstückseigentümer, welche vor allem aus finanziellen Gründen ein erworbenes Grundstück nicht umgehend bebauen können, nicht über Gebühr belastet werden“ kann so nicht umgesetzt werden. Sollte die Verwaltung mit der Einführung der Grundsteuer C beauftragt werden sind alle in Frage kommenden Grundstücke unabhängig von der finanziellen Situation der Eigentümer entsprechend zu besteuern.

Aufgrund der Tatsache, dass die Einführung der Grundsteuer C in Hessen ab 2025 eine neue Steuer ist, wurde der Hessische Städtetag mit der Bitte um eine Positionierung angefragt:

Aufgrund des geringen zu erwartenden Aufkommens und der damit verknüpften niedrigen Lenkungswirkung, t der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft des Hessischen Städtetages von der Erhebung der Grundsteuer C ab.

 

 

Zwei Beispiele anhand unterschiedlich großer Grundstücke, welche Wirkung die Grundsteuer C auf einzelne Grundstückseigentümer entfaltet:

 

 

Durchschnittliches DHH Grundstück

Grundstück mit 260 m²

260 m² x 0,04 € x 0,81 = Messbetrag 8,42 €

 

8,42 € x 715 % =     60,20 €

8,42 € x 3575 % = 301,02 €

          240,82 € Mehrbelastung Grundsteuer C (jährl.)

 

 

Grundstück mit 401 m²

401 m² x 0,04 € x 0,81 = Messbetrag 12,99 €

 

12,99 € x 715 % =     92,88 €

12,99 € x 3575 % = 464,39

   371,51 € Mehrbelastung bei Grundsteuer C (jährl.)

 


 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


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Anlage

Übersicht Erträge Grundsteuer C

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Übersicht Erträge Grundsteuer C (59 KB)      
Stammbaum:
FWR/0243/23   Prüfung: Einführung Grundsteuer C ab 2025   Gremien   Antrag Freie Wähler
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