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Sachverhalt/Begründung: Die ehrenamtliche Rettungshundearbeit leistet einen wesentlichen Beitrag zum Allgemeinwohl. Rettungshunde können in Notfällen wie unter anderem Naturkatastrophen, Lawinen oder bei vermissten Personen schnell eingesetzt werden kann. Durch seine umfassende Ausbildung, seine feine Nase und sein ausgeprägtes Gehör kann der Rettungshund Menschen aufspüren, die sich in schwierigen Situationen befinden und Hilfe benötigen. Rettungshunde können daher im Rettungsteam ganz entscheidend dazu beitragen, Menschenleben zu retten.
Die ehrenamtlichen Mitglieder einer Rettungshundestaffel tragen mit diesem Ehrenamt eine enorme Verantwortung. Jedes Mal, wenn beispielsweise eine Person vermisst wird, stehen die Rettungshunde und deren Hundeführer/-innen zum Abruf bereit – ungeachtet der Jahres- und Tageszeit. Mit diesem Ehrenamt tragen sie in einem sehr hohen Maße zum Gemeinwohl und dem Schutz der Bevölkerung bei. Nicht nur sind diese Einsätze zeitaufwendig und kräftezehrend; die Einsatzbereitschaft zu Tag und Nacht fordert auch eine hohe persönliche Flexibilität und Einsatzbereitschaft zwischen dem Ehrenamt, dem Berufs- und privaten Familienleben.
Insgesamt werden in Deutschland pro Jahr bis zu 100.000 Menschen als vermisst gemeldet, davon etwa 40.000 Kinder (Bundesverband Rettungshunde1 2021).
Die Ausbildung zu einem geprüften und einsatzfähigen Rettungshund-Suchteam erfordert einen sehr hohen Zeitaufwand: Ein einzelnes Mitglied der Rettungshundestaffel leistet in einem Jahr üblicherweise 400 – 600 Ehrenamtsstunden. Dazu gehören beispielsweise auch Sanitätsfortbildungen.
Die geleisteten Ehrenamtsstunden werden nicht vergütet. Zudem ist eine Freistellung durch den Arbeitgeber gesetzlich nicht vorgeschrieben. Viele Rettungshundeführer/-innen investieren daher ihre Urlaubstage und ihre Freizeit für unter anderem die Unterstützung der Polizei bei einer Vermisstensuche. Der Einsatz der Rettungshunde ist kostenfrei. Einsätze von Rettungshunden sind daher im Ergebnis für die Allgemeinheit deutlich kostengünstiger im Vergleich zum Einsatz anderer Hilfsmittel – beispielsweise Hubschrauber mit Wärmebildkamera oder Menschenkette der Polizei.
Die Ausbildung eines geprüften und einsatzfähigen Suchteams von Mensch und Hund für den Rettungs- und Katastrophendienst dauert in der Regel zwei bis drei Jahre. Die Ausbildung ist sowohl hinsichtlich der Dauer als auch des gemeinschaftlichen Zwecks mindestens gleichzusetzen mit der Ausbildung eines Polizeihundes. Um die Einsatzfähigkeit des Teams zu erhalten, ist auch nach bestandener Prüfung ein regelmäßiges Training erforderlich. Alle 2 Jahre muss die Prüfung außerdem wiederholt werden.
Der Inhalt und die Bestandteile einer Rettungshundeprüfung (inklusive des Eignungstest des Hundes) sind in einer verbindlichen Prüfungsordnung festgeschrieben (GemPPO2 3) und damit nachweisbar. Diesbezüglich gilt, dass § 6 Nrn. 2 und 3 der aktuell gültigen Rödermärker Hundesteuersatzung als „Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen“ bereits die vollständige und wahrheitsgemäße Vorlegung der Tatsachen für die Voraussetzungen (Geeignetheit für den Verwendungszweck) der Steuervergünstigung festschreibt.
Insgesamt betrachtet ist die Rettungshundeausbildung und -prüfung somit deutlich umfangreicher als die anerkannte Begleithundeprüfung. Der Nutzen für das Gemeinwohl ist daher insgesamt mindestens dem eines Polizeihundes gleichzusetzen.
Mit Blick auf den Wert der ehrenamtlichen Rettungshundearbeit für die Allgemeinheit sollten Rettungshunde daher auf Antrag ab dem Nachweis ihrer Eignung gemäß Prüfungsordnung von der Hundesteuer in Rödermark gänzlich befreit werden.
1 https://www.bundesverband-rettungshunde.de 2 11.09.2017.pdf" style="text-decoration:none">https://www.drk-westfalen.de/fileadmin/Eigene_Bilder_und_Videos/Downloads/Rettungshundearbeit/GemPPO_Stand_11.09.2017.pdf Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen:
Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Rödermark (Hundesteuersatzung) wird wie nachstehend geändert und ergänzt:
§ 7 Steuerbefreiungen (2) d) Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten sowie Hunde, die für den Einsatz im Rettungs- und Katastrophendienst vorgesehen sind, soweit ihre Eignung für diesen Zweck nachgewiesen wird.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
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