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Sachverhalt/Begründung:
Die Steuer wird gemäß § 4 nach Brutto-Wetteinsatz der Wettenden erhoben.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2022 hat der Senat die Revisionsverfahren im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer zunächst ausgesetzt. Auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u.a.) ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett-und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist. Bei diesen Steuern handelt es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen.
In dem beigefügten Entwurf der Aufhebungssatzung wird die Umsetzung der derzeitigen Satzung rückwirkend zum 1. Oktober 2022 außer Kraft gesetzt.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark beschließt den beigefügten Entwurf der Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Rödermark.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Ja Im Haushaltsjahr 2022 würden ca. 11.000 € Erträge aus Wettbürosteuer verbucht werden, wenn die Satzung in Kraft bleiben würde. Diese Erträge entfallen in künftigen Haushaltsjahren. /He, 06.10.22
Anlagen
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