Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/0295/22  

 
 
Betreff: Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Rödermark
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:II/3/1
Federführend:Finanzverwaltung, Controlling   
Beratungsfolge:
Magistrat Entscheidung
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Entscheidung
01.12.2022 
14. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
13.12.2022 
12. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Satzungsentwurf Aufhebung Wettaufwandsteuer PDF-Dokument

Sachverhalt/Begründung:


Aufgrund von §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310) sowie der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.3.2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in Ihrer Sitzung am 20.03.2020 die Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer beschlossen.

 

Die Steuer wird gemäß § 4 nach Brutto-Wetteinsatz der Wettenden erhoben.

 

Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2022 hat der Senat die Revisionsverfahren im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer zunächst ausgesetzt. Auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u.a.) ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett-und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist. Bei diesen Steuern handelt es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen.

 

In dem beigefügten Entwurf der Aufhebungssatzung wird die Umsetzung der derzeitigen Satzung rückwirkend zum 1. Oktober 2022 außer Kraft gesetzt.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark beschließt den beigefügten Entwurf der Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Rödermark.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Im Haushaltsjahr 2022 würden ca. 11.000 € Erträge aus Wettbürosteuer verbucht werden, wenn die Satzung in Kraft bleiben würde.

Diese Erträge entfallen in künftigen Haushaltsjahren.

/He, 06.10.22

 


Anlagen
Aufhebungssatzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Rödermark

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzungsentwurf Aufhebung Wettaufwandsteuer (19 KB) PDF-Dokument (72 KB)