Bürgerinformationssystem

Auszug - Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan "Südlich des Alten Seewegs"  

 
 
Fortsetzung der 23. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie
TOP: Ö 10
Gremium: Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 12.02.2019 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 21:50 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Raum Tramin (Zi.Nr. 300)
Ort: Konrad-Adenauer Str. 4-8, 63322 Rödermark
VO/0019_1/19 Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan "Südlich des Alten Seewegs"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/1/610-102
Federführend:Fachbereich 6   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein 1,64 Hektar großes Gebiet südlich des „Alten Seewegs“ sowie nördlich des ehemaligen Gaswerks im unmittelbaren Anschluss an die vorhandene Bebauung der Ricarda-Huch-Straße im Stadtteil Ober-Roden.

 

Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung dieses Bereich mit Wohngebäuden, d.h. Ein-/, Zwei-/ und Mehrfamiliengebäuden geschaffen werden. Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.07.2015 soll die Realisierung eines Anteils von 20% der Wohneinheiten innerhalb des staatlich geförderten bzw. sozialen Wohnungsbaus angestrebt werden.

 

Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark vom 05.09.2017 sollen ökologische Ausgleichsflächen, welche nicht innerhalb des jeweiligen Plangebiets dargestellt werden können, schwerpunktmäßig in der Grünen Mitte ausgewiesen werden.

 

Dem Bebauungsplanentwurf ist das städtebauliche Konzept der Planungsgruppe Darmstadt vom 05.12.2018 (Anlage_02) zugrunde zu legen.

 

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung A48 „dlich des Alten Seewegs“.

 

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Ober-Roden, Flur 2, Flurstücke 267/1, 268, 269/1, 270/1, 271/1, 272/1, 273/1, 274/1, 370/1, 371/1, 372/1, 373 (tlw.), 393/1, 572, 575 (tlw.) sowie 674. Die genaue Abgrenzung kann der nachstehenden Abbildung entnommen werden.

 

http://srv006/ai/___tmp/tmp/45-18126636164862408/164862408/00128629/29-Dateien/image001.png

 

Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem vorstehend genannten räumlichen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten räumlichen Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Bausetzbuch vorzulegen.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (Unterrichtung und Erörterung) sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch ist durchzuführen.

 


Abstimmungsergebnis:einstimmig angenommen

 

Zustimmung:CDU, AL/Die Grünen, SPD, FDP, FWR

Ablehnung:/

Enthaltung:/