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Auszug - Beschluss der Aufstellung des Bebauungsplanes A 31 "An der Kapellenstraße" in Rödermark/Ober-Roden  

 
 
35. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses
TOP: Ö 6
Gremium: Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 20.03.2014 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 21:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Raum Tramin (Zi.Nr. 300)
Ort: Konrad-Adenauer Str. 4-8, 63322 Rödermark
VO/0066/14 Beschluss der Aufstellung des Bebauungsplanes A 31 "An der Kapellenstraße" in Rödermark/Ober-Roden
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/1/610-102
Federführend:Fachbereich 6   
 
Beschluss


Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) die Aufstellung des Bebauungsplanes „A31 An der Kapellenstraße“. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die folgenden Flurstücke in der Gemarkung Ober-Roden.

 


Flur

Flurstück


Lagebezeichnung


Fläche[m²]

7

4/1

Beim Friedhof

334,00 

7

4/2

Kapellenstraße

414,00 

7

4/4

Kapellenstraße 3

2011,00 

7

5/2

Kapellenstraße 5

3954,00 

7

6/1

Kapellenstraße 7

1887,00 

7

7

Kapellenstraße 7

1070,00 

7

8

Kapellenstraße 7

1181,00 

7

9

Unter den lichten Bäumen

1922,00 

7

10

Unter den lichten Bäumen

1285,00 

7

11

Unter den lichten Bäumen

897,00 

7

165/1

Kapellenstraße 7

355,00 

7

165/2

Unter den lichten Bäumen

139,00 

7

166

Unter den lichten Bäumen

490,00 

7

193

Unter den lichten Bäumen

498,00 

7

279

Unter den lichten Bäumen

594,00 

7

280

Beim Kirchhof

574,00 

 

 

Summe

17.605,00

 

Die Abgrenzung kann aus der nachfolgenden Karte (Anlage) entnommen werden.

 

Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem vorstehend beschriebenen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorzulegen.

 

Eine Beschlussempfehlung erfolgt nicht.