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Auszug - Aufstellungsbeschluss Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes in Urberach, Schömbsstraße  

 
 
11. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
TOP: Ö 10
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 11.09.2012 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 21:45 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Halle Urberach (Mehrzweckraum)
Ort: Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
VO/0193/12 Aufstellungsbeschluss
Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes in Urberach, Schömbsstraße
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Stadtplanung   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Nach Begründung durch Bürgermeister Kern und den Stellungnahmen der Fraktionen lässt der Stadtverordnetenvorsteher über die Vorlage mit dem folgenden Wortlaut abstimmen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Sep. 2004 (BGBl. I S. 2414) die Aufstellung eines Bebauungsplanes für westlich der Schömbsstraße.

 

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung B 33 „dlich Töpferstraße/westlich Schömbsstraße“.

 

Das Plangebiet umfasst folgende Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke:

Gemarkung Urberach, Flur 2 Flurstücke 35 und 36.

 

Der Geltungsbereich ist auch aus der nachfolgenden Skizze ersichtlich:

 

 

 

Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem vorstehend beschriebenen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorzulegen.

 

Beabsichtigte Bebauung:

Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung zu Wohnzwecken und wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt.

 

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB wird gemäß §13a Abs.2 Nr. 1 i.V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen, da die Grundzüge der Planung nicht geändert werden.

 

Die Kosten für das Bauleitplanverfahren trägt der Antragsteller, ein städtebaulicher Vertrag ist abzuschließen.


Abstimmungsergebnis:              einstimmig angenommen

 

Zustimmung:              CDU, AL/Die Grünen, SPD, FDP, FWR

Ablehnung:              /

Enthaltung:              /