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Sachverhalt: Durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.09.2001
wurde der Eigenbetrieb ‚Entsorgung und Dienstleistung’ der Stadt
Rödermark gebildet. In dem genannten Beschluss legte die
Stadtverordnetenversammlung u.a. fest: 4.
Nach drei Jahren Überprüfung der neuen
Organisationsform und gegebenenfalls Rückübertragung in den Fachbereich. 5. Nach drei Jahren
Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Öffnung zu Markt, Konkurrenzfähigkeit muss gewährleistet sein. Auf der Grundlage dieser Festlegungen der
Stadtverordnetenversammlung beauftragte der Magistrat am 19.01.2005 die FEDERAS
Beratung Deutschland AG, Düsseldorf, mit der Durchführung einer Untersuchung
des Eigenbetriebes. Die Auftragserteilung durch den Magistrat enthielt die
konkrete Festlegung, dass die Überprüfung so angelegt sein soll, dass zunächst
eine Untersuchung der Wirtschaftlichkeit erfolgt – Ziffer 5 -. Daraus
folgend sollen Aussagen zur Organisationsform des Eigenbetriebes – Ziffer
4 – unter Berücksichtigung möglicher privatwirtschaftlicher
Betriebsformen und eventuell möglichen Optimierungsmaßnahmen getroffen werden. Nach der Auswertung der in einer umfassenden Erhebung gewonnen
Daten und Fakten liegt nunmehr das Gutachten der FEDERAS AG vor, das die
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Betriebsform des Kommunalen Eigenbetriebes
‚Entsorgung und Dienstleistung’ zum Gegenstand hat. Die wichtigsten Feststellungen des Gutachtens sind: Ø
Der Eigenbetrieb „Entsorgung und
Dienstleistung“ arbeitet wirtschaftlich. Allein die rechnerische Gegenüberstellung
der Zahlen vor Gründung des Eigenbetriebs aus dem Jahre 2001 und die Zahlen des
Wirtschaftsplanes 2005 weist für die Stadt Rödermark bei unverändertem Aufgabenspektrum
der ausgegliederten Bereiche einen Kostenvorteil von rd. 538.000 EUR aus. Zudem
kann sich der Eigenbetrieb durch weitere optimierende Maßnahmen in der
Wirtschaftlichkeit seiner Aufgabenerledigung noch weiter positiv entwickeln. Ø
Eine Rückführung der ausgegliederten
Bereiche in den städtischen Haushalt ist nicht zu empfehlen. Die durch die
Rückübertragung entstehenden Belastungen für den städtischen Haushalt wären
enorm (Abschreibungen Baubetriebshof, nach den Anforderungen des Neuen
Kommunalen Rechnungs- und Steuerungssystem zu bildende Rückstellungen,
Zinsbelastungen aus Krediten, Einnahmeausfall bei der
Verwaltungskostenerstattung). Zudem besteht aufgrund der durch die Veränderung
der Organisationsstruktur nachgewiesenen Wirtschaftlichkeit des Eigenbetriebs
kein Handlungszwang. Eine Rückführung der (Teil-)Bereiche käme im Rahmen der
angestrebten Verwaltungsverschlankung und Entwicklung zu einem modernen
Dienstleistungsunternehmen einem Schritt in die Vergangenheit gleich. Ø
Die Gründung einer Eigengesellschaft kann
aufgrund der steuerlichen Mehrbelastungen nicht empfohlen werden. Zu einer
Änderung der derzeitigen Rechts- und Organisationsform wird kein Anlass
gesehen, weswegen die Rechtsform Eigenbetrieb in jedem Fall beibehalten werden
sollte. Ø
Die Öffnung von Geschäftsfeldern des
Eigenbetriebs zum Markt ist nach den gesetzlichen Vorschriften zur
wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen (§§ 121 ff. HGO) zu beurteilen. Der Tätigkeit
am Markt sind hier enge Grenzen gesetzt. Eine Erweiterung der Geschäftsfelder auf
privatwirtschaftliche Tätigkeiten wird deshalb nicht empfohlen. Ø
Der Eigenbetrieb Entsorgung und
Dienstleistung hat seine Wirtschaftlichkeit seit seiner Gründung unter Beweis
gestellt. Die Konkurrenzfähigkeit ist jeweils für die einzelnen Geschäftsfelder
gesondert zu betrachten. Dabei richtet sich die Wirtschaftlichkeit von
hoheitlichen Aufgaben nach Richtwerten von Einrichtungen vergleichbarer
Größenordnung bzw. Empfehlungen von besonderen Institutionen (z.B.
Rechnungshöfe, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall
-DWA-, KGSt). Leistungen des Geschäftsfeldes Betriebshof müssen sich an
vergleichbaren Preisen aus der freien Wirtschaft orientieren. Hierbei sind aber
neben der Verkehrssicherungspflicht, der Beseitigung von besonderen
Notsituationen auch die „soziale Funktion“ der Stadt als
Arbeitgeber zu berücksichtigen. Insofern ist politisch festzulegen, in welcher
Bandbreite Entgelte für städtische Leistungen von denen der Privatwirtschaft
abweichen dürfen. Zudem wirken sich das „Korsett“ des geltenden
Besoldungs- und Tarifrechts und der hierbei eingeschränkte Einfluss auf die
Personalpolitik des Eigenbetriebs im Leistungsvergleich mit privaten Anbietern
am Markt nachteilig aus. Aufgrund dieser Feststellungen besteht keine Veranlassung, eine
Änderung der Organisationsform des Eigenbetriebes anzustreben oder die
Rückführung von (Teil)Aufgaben in die städtische Verwaltung in die Wege zu
leiten. Beschlussvorschlag: Das Ergebnis der durch die FEDERAS Beratung Deutschland AG,
Düsseldorf, vorgenommenen Begutachtung des Eigenbetriebes ‚Entsorgung und
Dienstleistung’ wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Betriebsform eines Eigenbetriebes nach dem Hessischen
Eigenbetriebsgesetz wird mit den bisherigen Aufgabenfeldern in vollem Umfang
beibehalten. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen: Nein |
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