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Vorlage - FDP/0233_1/24  

 
 
Betreff: Bestimmung des Termins der Wahl sowie einer eventuell notwendig werdenden Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin der Stadt Rödermark (Änderungsantrag)
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag FDP-Fraktion
Federführend:Gremien   
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
01.10.2024 
24. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt/Begründung:
 

Die Amtszeit von Bürgermeister Jörg Rotter endet am 30. Juni 2025. Daher ist die Neuwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Rödermark notwendig.

 

Gemäß § 39 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird der Bürgermeister/die Bürgermeisterin von den Bürgern der Stadt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle durchzuführen (§ 42 Abs. 3 HGO).

 

§ 42 Kommunalwahlgesetz (KWG) regelt, dass die Wahl sowie eine notwendig werdende Stichwahl jeweils an einem Sonntag stattfinden. Die Stichwahl findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl statt (§ 39 Abs. 1 b) HGO).

 

Die Bestimmung der Wahltermine ist gemäß § 42 KWG Aufgabe der Stadtverordnetenversammlung.

 

Der Wahlleiter hat den Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl im Bekanntmachungsorgan der Stadt öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss spätestens am 90. Tag vor der Wahl erfolgen (§ 61 Abs. 1 KWO).

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt als Tag für die Direktwahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin den 09.03.2025 und als Tag für eine eventuell notwendig werdende Stichwahl den 23.03.2025.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung: