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Sachverhalt/Begründung: Die Stadt Rödermark besitzt eine Gefahrenabwehrverordnung, die von der Stadtverordnetenversammlung am 18. Mai 2004 beschlossen wurde. Die Gefahrenabwehrverordnung soll im Rahmen einer Neufassung an die aktuellen Anforderungen in Rödermark angepasst werden.
Grundsätzlich ermächtigt § 74 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) die Kommunen für ihr Gebiet Gefahrenabwehrverordnungen zu erlassen. Diese müssen von der Gemeindevertretung beschlossen werden. Die Gefahrenabwehrverordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die in Widerspruch zu den Gefahrenabwehrverordnungen der Ministerinnen und der Minister, des Regierungspräsidiums oder des Landkreises stehen. Von Seiten der Kommunalen Spitzenverbände werden keine Muster-Gefahrenabwehrverordnungen zur Verfügung gestellt.
Nach § 71 HSOG soll die Gefahrenabwehrverordnung Gebote und Verbote enthalten, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet und die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Somit dient diese der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Gebiet der Stadt Rödermark. Auf dieser Grundlage wurden, in Absprache mit den betroffenen Fachdiensten, die bestehenden Regelungen überarbeitet und angepasst.
In § 1 „Geltungsbereich“ wurde die Definition der öffentlichen Anlagen aktualisiert.
In Anlehnung an die Festsetzungen der hessischen Hundeverordnung sowie in Bezug auf die Satzung über die Leinenpflicht für Hunde während der Brut- und Setzzeit wurde die Festsetzungen in § 2 „Aufsicht über Tiere“ überarbeitet.
Die Regelungen zu den Kinderspielplätzen (§ 4), Bolzplätzen und Spielparks (§ 5) sowie neu zum Skatepark (§ 5a) wurden an die bestehenden Anforderungen angepasst. Wichtig erscheint der Hinweis auf die Kennzeichnung der öffentlichen Anlagen vor Ort sowie auf die an den Plätzen angebrachten Benutzungsregelungen.
Im § 8 „Abfall und Sammelgut“ gab es kleine Anpassungen in der Formulierung.
Ebenso wurde das in § 9 Abs. 1 ausgesprochen Alkohol- und Rauchverbot auf die Spielpark und den Skatepark ausgeweitet. Von der Aufnahme eines Waffenverbotes für die in § 1 Abs. 3 definierten öffentlichen Anlagen muss aufgrund mangelnder rechtlicher Zuständigkeiten abgeraten werden.
Wichtig erscheint weiterhin die Anpassung von § 10 „Grillen und offenes Feuer“. In den öffentlichen Anlagen nimmt das Grillen an nicht dafür ausgewiesenen Stellen zu.
Durchgängig müssen weiterführend die in § 15 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten angepasst werden. Beschlussvorschlag:
Die Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung wird gemäß dem beigefügten Entwurf beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein Anlagen - Synopse zur Gegenüberstellung der geplanten Änderungen - Entwurf der Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung
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