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Vorlage - VO/0242/24  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A31.1 "Urbanes Gebiet Kapellenstraße" - Aktueller Sachstand, Vorvertrag vom 17.12.2019, weiteres Vorgehen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/1/610-102
Federführend:Stadtplanung   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie Vorberatung
18.09.2024 
28. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie      
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
19.09.2024 
28. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses      
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
01.10.2024 
24. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage_01_A31.1_Zeitschiene_Stand_240903  
Anlage_02_A31.1_Vorvertrag_DV_191217  

Sachverhalt/Begründung:
 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 12.07.2016 auf Antrag des Vorhabenträgers – Grundstücksgemeinschaft Kapellenstraße 3-7 Roger Frank, Udo Frank und Bruno Faust GbR – beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans/ Vorhaben- und Erschließungsplans „Mischgebiet Kapellenstraße“ gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten. Aufgrund eines Vorhabenträgerwechsels ist eine erneute Beschlussfassung (Aufstellungsbeschluss) erforderlich geworden. Die städtebauliche Grundkonzeption des geplanten Vorhabens, die dem Beschluss vom 12.07.2016 zugrunde lag, wurde unverändert weiterverfolgt.

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat (daher) in ihrer Sitzung am 19.02.2019 auf Antrag des Vorhabenträgers – Frank Immobilien GmbH i.G./ Rödermark – beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans/ Vorhaben- und Erschließungsplans „Urbanes Gebiet Kapellenstraße“ gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten.

 

Im Zeitraum vom 13.01. bis 14.02.2020 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (Unterrichtung/ Erörterung) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gebeten, sich zur Planung zu äußern. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde im Zeitraum vom 20.06. bis 22.07.2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebeten, zur vorliegenden Planung Stellung zu nehmen.

 

Das Bebauungsplanverfahren wurde seitdem seitens des Vorhabenträgers nicht weiterverfolgt, es liegt daher noch kein Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vor. Darüber hinaus wurde noch kein Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Rödermark und dem Vorhabenträger abgeschlossen.

 

Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen sowie insbesondere aufgrund der seit der öffentlichen Auslegung verstrichenen Zeit sind die erstellten Planungsgrundlagen und Gutachten veraltet und müss(t)en aktualisiert sowie veränderten Rahmenbedingen (u.a. Gewerbegebiet Kapellenstraße) angepasst werden. Im Anschluss wäre eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen. Sollten sich aus den eingegangenen Stellungnahmen keine Planänderungen ergeben, könnte im Anschluss der Durchführungsvertrag unterzeichnet sowie der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden.

 

Seitens des Vorhabenträgers werden die Verzögerungen insbesondere mit den Unsicherheiten bzw. Verunsicherungen, welche sich durch die Corona-Pandemie sowie den erschwerten Finanzierungsbedingungen innerhalb des Immobiliensektors begründet.

 

Zweifel an einem Planungsinteresse seitens des Vorhabenträgers lassen aber Informationen bezüglich der geplanten Veräußerung der Grundstücke an der Kapellenstraße aufkommen. Nach Aussage des Vorhabenträgers sei die Finanzierung des Projekts aber mittlerweile gesichert, ein Veräußerungsinteresse bestehe daher nicht mehr. Seitens des Vorhabenträgers wurde zugesagt, zur Sitzung des Bauausschusses am 18.09.2024, einen aktualisierten Projektzeitenplan vorzulegen.

 

Zwischen der Stadt Rödermark sowie dem Vorhabenträger wurde am 17.12.2019 ein Vorvertrag (zum Abschluss eines Durchführungsvertrages) abgeschlossen. Innerhalb dieses Vertrags wurden auch verschiedene Fristen bzgl. des Ablaufs sowie der Beendigung des Bebauungsplanverfahrens festgelegt. So hätte u.a. der Vorhabenträger spätestens drei Jahren nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss, d.h. spätestens am 19.02.2022, der Stadt die Unterlagen für Beschlussfassung des Bebauungsplans als Satzung sowie den von ihm unterzeichneten Durchführungsvertrag vorlegen müssen. Die Frist hätte einvernehmlich verlängert werden können. Ein entsprechender schriftlicher Antrag hierzu wurden seitens des Vorhabenträgers nicht gestellt.

 

Gemäß § 7 kann die Stadt von diesem Vertrag zurücktreten, da der Vorhabenträger die entsprechenden Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt hat. Die Stadt rde dadurch ihre Zustimmung zu dem Antrag des Vorhabenträgers resp. zu dessen Bauvorhaben zurückziehen. Die Grundlager den Aufstellungsbeschluss vom 19.02.2019 re hiermit hinfällig geworden. Der Aufstellungsbeschluss würde dadurch aufgehoben. Hierdurch bestünde das durch den (alten) Bebauungsplan A11.2Am Friedhof, 2. Änderungsplan“ begründete Baurecht weiterhin fort. Dieser setzt auf dem Großteil der Fläche ein „Sondergebiet, das der Erholung dient“ fest. Zulässig sind Tennishallen sowie Eissporthallen sowie dazugehörige Einrichtungen. Auf der Restfläche sind ausschließlich gewerbliche Nutzungen zulässig, die auf einen Standort in Friedhofs- oder Schulnähe angewiesen sind (z.B. Steinmetzbetrieb, Schulbedarf).


Beschlussvorschlag:

 

Alternative 1:

 

Mit dem durch den Vorhabenträger Frank Immobilien GmbH/ Rödermark vorgelegten Projetzeitenplan besteht Einverständnis.

 

§ 3 Abs. 7 des „Vorvertrages zum Abschluss eines Durchführungsvertrages“ vom 17.12.2019 ist dahingehend zu ändern, dass als Frist für die Vorlage aller Planungsunterlagen sowie des unterzeichneten Durchführungsvertrag der 30.06.2025 festgelegt wird, so dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan A31.1 „Urbanes Gebiet Kapellenstraße“ noch vor der Sommerpause 2025 als Satzung beschlossen werden kann.

 

 

Alternative 2:

 

Die Stadt Rödermark, vertreten durch den Magistrat, macht von dem in § 7 des „Vorvertrages zum Abschluss eines Durchführungsvertrages“ vom 17.12.2019 vereinbarten Rücktrittsrecht Gebrauch. Die schriftliche Rücktrittserklärung ist dem Vorhabenträger Frank Immobilien GmbH/ Rödermark umgehend zuzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wird aufgehoben.

 

Das Baurecht für diesen Bereich entspricht weiterhin den Festsetzungen des Bebauungsplans A11.2 „Am Friedhof, 2. Änderungsplan“ (Sondergebiet, das der Erholung dient, gewerbliche Nutzungen, die auf einen Standort in Friedhofs- oder Schulnähe angewiesen sind). Sofern ein neues Bauvorhaben diesen Festsetzungen widerspricht, wird ein neues Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans zur Schaffung des entsprechenden Baurechts erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:
 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 


Anlagen

 

Anlage_01_A31.1_Zeitschiene_Stand_240903

Anlage_02_A31.1_Vorvertrag_191217

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Anlage_01_A31.1_Zeitschiene_Stand_240903 (79 KB)      
Anlage 1 2 Anlage_02_A31.1_Vorvertrag_DV_191217 (1386 KB)