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Sachverhalt/Begründung: Bereits seit Beginn 2023 befindet sich der Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ (KBR) im Prozess einer Organisationsüberprüfung Durch die Übertragung der Rechnungsprüfung auf die Revision des Kreises Offenbach sollte ebenso seit 2023 erreicht werden, dass Mängel, auch im technischen Bereich, besser erkannt und Defizite beseitigt werden können.
Die Revision des Kreis Offenbach hat erstmalig für das Haushaltsjahr 2024 eine Personalkostenprüfung für den Magistrat durchgeführt. Bei der Personalkostenprüfung für den Magistrat wird überprüft, ob bei der Umsetzung von Personalmaßnahmen im Hinblick auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nach den geltenden fachspezifischen Vorschriften ordnungsgemäß verfahren wurde und wird.
Die Prüfungen haben im Bereich der Kommunalen Betriebe Rödermark einige Eingruppierungen aufgezeigt, die zu überprüfen und in der Folge zu korrigieren waren.
Die Revision hat im Ergebnis auch empfohlen, die Übertragung der Zuständigkeit für Personalentscheidungen und die Unterschriftbefugnis der Eigenbetriebsleitung zu überarbeiten und an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Dieser Empfehlung soll gefolgt werden, da die bisherigen Regelungen zwar seit langer Zeit bestehen jedoch widersprüchlich sind. Außerdem ermöglichte die Regelung der Betriebsleitung in der Vergangenheit eine Entscheidungsbefugnis in Personalfragen, die zu einer unterschiedlichen Behandlung von Beschäftigten von Stadtverwaltung und Eigenbetrieb führten. Ebenso beinhalteten die bisherigen Regelungen einen Widerspruch in sich. Nach der aktuellen Regelung darf die Betriebsleitung zwar Entscheidungen über Ausgaben nur bis zum Betrag von 25.000 EUR treffen. Andererseits räumt die Satzung der Betriebsleitung die Entscheidung über Personalkosten in größeren Umfang ein.
Der Empfehlung der Revision folgend soll deshalb § 5 Abs. 3 der Betriebssatzung an die Vorschriften des § 3 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) angepasst werden. Die Zuständigkeit der Betriebsleitung zur Abgabe von Erklärungen erfolgt demnach ausschließlich in Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung.
Die Regelungen zu Personalangelegenheiten in § 11 der Betriebssatzung soll an die Vorschriften von § 9 EigBG in Verbindung § 7 Abs. 3 Ziff. 6 EigBG angepasst werden. Von der in § 9 Abs. 2 des EigBG gewährten Möglichkeit, Befugnisse zur Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung der beim Eigenbetrieb Beschäftigten, mit Ausnahme der Betriebsleiter und der Beamten, soll zukünftig kein Gebrauch gemacht werden. Diese Delegation ist bei sehr großen Eigenbetrieben sinnvoll, erscheint aber für den KBR nicht erforderlich. Auch beim Magistrat soll für das Gros der Einstellungen bis zur Entgeltgruppe 9a TVöD weiterhin mit einem Delegationsbeschluss auf den Personaldezernenten gearbeitet werden. Hier soll aber eine Berichtspflicht vorgesehen werden.
Die geplanten Änderungen in § 5 sowie in § 11 der Betriebssatzung werden beigefügt in einer Synopse dargestellt. Zur Umsetzung wird der Entwurf der 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ beigefügt. Beschlussvorschlag:
Die 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ wird gemäß dem beigefügten Entwurf beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Ja / Nein
Anlagen - Synopsen zur Darstellung der geplanten Änderungen - Entwurf der 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“
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