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Vorlage - VO/0239/24  

 
 
Betreff: Änderung/ Ergänzung der Zisternensatzung der Stadt Rödermark
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/1/611-00
Federführend:Stadtplanung   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie Vorberatung
18.09.2024 
28. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie (offen)   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
19.09.2024 
28. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
01.10.2024 
24. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage_01_Entwurf_Zisternensatzung_Synopse  
Anlage_02_Entwurf_Änderungssatzung  

Sachverhalt/Begründung:
 

Am 05.12.2023 wurde die Zisternensatzung der Stadt Rödermark durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Zur Ermittlung der korrekten gebührenpflichtigen Abwassermenge – im Fall der Verwendung des Niederschlagswassers innerhalb von Gebäuden zur Toilettenspülung und zur Textilwäsche gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Zisternensatzung – ist eine Ergänzung der notwendigen Anlagenbestandteile um einen (zusätzlichen) Frischwasserzähler sowie einen Brauchwasserzähler erforderlich.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Entsserungssatzung (EWS) stellt der Frischwasserverbrauch den Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers in die Abwasseranlage dar. Der gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch setzt sich aus den Abwassermengen zusammen, welche aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und/ oder zur Verwendung als Brauchwasser aus anderen Anlagen (z.B. Zisternen) und Gewässern entnommen werden (§ 27 Abs. 1 EWS).

 

Aufgrund der Nutzung des Niederschlagswassers zur Toilettenspülung sowie zur Textilwäsche wird das gesammelte Niederschlagswasser zu Brauchwasser. Die Menge wird über Brauchwasserzähler gemessen bzw. ermittelt. Der zusätzliche Frischwasserzähler „vor“ der Zisterne ist zur Ermittlung des nachgespeisten Trink- bzw. Frischwassers notwendig. Dadurch wird verhindert, dass dieses Frischwasser zweifach angerechnet wird. Zum einen über die gemessene Frischwasserentnahme, zum anderen über den Brauchwasserverbrauch aus der Zisterne. Durch die Nachspeisung von Frischwasser in die Zisterne wird dieses ebenfalls zu Brauchwasser.


 


Beschlussvorschlag:

 

Mit dem Sachstandsbericht der Verwaltung besteht Einverständnis.

 

Die 1. Satzung zur Änderung der Zisternensatzung wird gemäß beigefügtem Entwurf beschlossen.

 

Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:
 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 


Anlagen

 

Anlage_01_Zisternensatzung_Synopse

Anlage_02_Änderungssatzung
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_01_Entwurf_Zisternensatzung_Synopse (17 KB)      
Anlage 2 2 Anlage_02_Entwurf_Änderungssatzung (49 KB)