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Sachverhalt/Begründung: Am 05.12.2023 wurde die Zisternensatzung der Stadt Rödermark durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Zur Ermittlung der korrekten gebührenpflichtigen Abwassermenge – im Fall der Verwendung des Niederschlagswassers innerhalb von Gebäuden zur Toilettenspülung und zur Textilwäsche gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Zisternensatzung – ist eine Ergänzung der notwendigen Anlagenbestandteile um einen (zusätzlichen) Frischwasserzähler sowie einen Brauchwasserzähler erforderlich.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung (EWS) stellt der Frischwasserverbrauch den Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers in die Abwasseranlage dar. Der gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch setzt sich aus den Abwassermengen zusammen, welche aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und/ oder zur Verwendung als Brauchwasser aus anderen Anlagen (z.B. Zisternen) und Gewässern entnommen werden (§ 27 Abs. 1 EWS).
Aufgrund der Nutzung des Niederschlagswassers zur Toilettenspülung sowie zur Textilwäsche wird das gesammelte Niederschlagswasser zu Brauchwasser. Die Menge wird über Brauchwasserzähler gemessen bzw. ermittelt. Der zusätzliche Frischwasserzähler „vor“ der Zisterne ist zur Ermittlung des nachgespeisten Trink- bzw. Frischwassers notwendig. Dadurch wird verhindert, dass dieses Frischwasser zweifach angerechnet wird. Zum einen über die gemessene Frischwasserentnahme, zum anderen über den Brauchwasserverbrauch aus der Zisterne. Durch die Nachspeisung von Frischwasser in die Zisterne wird dieses ebenfalls zu Brauchwasser.
Beschlussvorschlag:
Mit dem Sachstandsbericht der Verwaltung besteht Einverständnis.
Die 1. Satzung zur Änderung der Zisternensatzung wird gemäß beigefügtem Entwurf beschlossen.
Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
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