Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/0232/24  

 
 
Betreff: Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer ab 01.01.2025 in der Stadt Rödermark - Hebesatzsatzung -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Steuerverwaltung   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
19.09.2024 
28. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses      
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
01.10.2024 
24. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2024-07-16-Entwurf-Hebesatzsatzung  

Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den von Ihnen erklärten Angaben (wie z. B. den Flächenangaben zu Grundstück und Gebäude) und den vom Finanzamt beigesteuerten Faktoren und Steuermesszahlen.

 

Diesen Grundsteuermessbetrag multipliziert die Stadt Rödermark mit dem aktuell geltenden örtlichen Grundsteuerhebesatz und berechnet so die zu zahlende Grundsteuer.

 

Nach Festsetzung aller Grundsteuermessbeträge durch das Finanzamt, für alle Grundstücke im Stadtgebiet, wird die Stadt Rödermark erstmals ab dem 01.01.2025 die Grundsteuer auf der neuen Bemessungsgrundlage erheben. Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstückes erhält einen neuen Grundsteuerbescheid.

 

Die Grundsteuerreform soll aufkommensneutral durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die Gesamteinnahmen an Grundsteuer in jeder Stadt oder Gemeinde durch die Reform weder steigen noch sinken sollen. Für die Grundstückseigentümer bedeutet dies, dass einzelne Grundstückseigentümer mehr, andere wiederum weniger an Grundsteuer zu zahlen haben, je nach vom Finanzamt festgelegter Wertigkeit des Grundstücks (Grundsteuermessbetrag).

 

Sollte die Stadt Rödermark sich nicht an die Empfehlung der hess. Steuerverwaltung halten, würden ab dem Haushaltsjahr 2025 jährlich ca. 770.000 Euro im Haushalt der Stadt fehlen (mehr als 10 Prozent der Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer B), die dringend benötigt werden, um den Bürgerinnen und Bürgern dieser Stadt den erforderlichen und gewohnten Standard an Leistungen anbieten zu nnen.

 

Um Einnahmen in gleicher Höhe wie im Jahr 2024 (aufkommensneutral) von rund 7,6 Mio. Euro aus der Grundsteuer B und 10.000 € aus der Grundsteuer A zu erzielen, empfiehlt die Hessische Steuerverwaltung der Stadt Rödermark folgende Hebesätze für das Jahr 2025 festzulegen:

 

Grundsteuer A einen Hebesatz in Höhe von 175 Prozent (bisher 200 Prozent) und

Grundsteuer B einen Hebesatz in Höhe von 800 Prozent (bisher 715 Prozent)

 

Aktuell liegen im Bereich der Grundsteuer B 95,96 % der Messbescheide vom Finanzamt vor. Bei der Grundsteuer A sind es 93,06 %.

 

Die vorliegenden 96 % der Messbescheide ergeben ein Gesamtmessbetragsaufkommen der Grundsteuer B von 916.738 €. Eine simulierte Hochrechnung auf 100 % ergibt einen Messbetrag von 953.775 €.

 

Bei der Grundsteuer A liegen aktuell 93 % der Messbescheide vor. Diese ergeben ein Gesamtmessbetragsaufkommen in Höhe von 5.193 €. Eine simulierte Hochrechnung auf 100 % ergibt einen Messbetrag von 5.580 €.

 

Den Messbetrag der Grundsteuer B multipliziert mit dem Hebesatz von 800 % ergibt ein aufkommensneutrales Gesamtaufkommen der Grundsteuer B von rund 7,6 Mio. €, den Messbetrag der Grundsteuer A multipliziert mit 175 % ergibt ein aufkommensneutrales Gesamtaufkommen von 9.765 €.


Beschlussvorschlag:

 

Der Magistrat empfiehlt den Beschluss des beigefügten Entwurfes der ab 01.01.2025ltigen Hebesatzsatzung, mit einer Reduzierung der Grundsteuer A um 25 auf 175 und Anhebung der Grundsteuer B um 85 auf 800 Prozent. Der Hebesatz der Gewerbesteuer beträgt unverändert 380 Prozent.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es werden Erträge in etwa der gleichen Höhe wie vor der Grundsteuerreform erwartet.

/He, 20.08.24


Anlagen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2024-07-16-Entwurf-Hebesatzsatzung (118 KB)