Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung: Auch wenn diese schlicht objektive Erkenntnis bisher noch nicht bis in die Stellplatzsatzungen anderer Kommunen vorgedrungen ist: Die Automobilindustrie produziert gemäß der herrschenden Marktnachfrage immer größere und immer breitere Autos. Kaum ein Hersteller hat heute mehr ein Modell im Portfolio, dass nicht 5 Meter oder länger ist. Werden nun Stellplätze für Senkrechtparker im Vorgartenbereich mit den „alten Maßen“ geplant, stehen diese Fahrzeuge notgedrungen sowie unvermeidlich teilweise auf den städtischen Bürgersteigen und behindern die Passage. Daher sollte eine neue Stellplatzsatzung der Stadt Rödermark auch den rein objektiv gestiegenen Fahrzeugmaßen Rechnung tragen. Die Standardmaße für Parkplätze im Sinne der gegenwärtigen gesellschaftlichen Nachfrage sollten folgerichtig in der städtischen Satzung für den Regelfall vergrößert werden. Es ist ausdrücklicher Wunsch sowie Anliegen der antragstellenden Fraktion, dass durch die neue Satzung kein Bauvorhaben aufgrund weniger Zentimeter fehlenden (Park-) Platzes verhindern wird. Wenn objektive Gründe dafürsprechen, dass ausnahmsweise kleinere Stellplatzflächen geplant werden müssen, soll der Magistrat hier seine vorhandenen Entscheidungsspielräume bürgerfreundlich ausnutzen. Ist die Stadt selbst Bauherr, sollen die Parkplätze nach lokaler Möglichkeit satzungskonform hergestellt werden.
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf der Neufassung der Satzung wird in §4 Abs. 2 wie folgt geändert: (2) Stellplätze für Personenkraftwagen müssen bei Schräg- und Senkrechtaufstellung mindestens 5,40 m lang und 2,60 m breit sein. Bei Längsaufstellung beträgt die Mindestlänge 6,00 m. Bei Behindertenstellplätzen beträgt die Mindestbreite 3,50 m. 2. Stellplätze für Kleintransporter (Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht) müssen eine Mindestgröße von 3,00 m x 7,00 m besitzen. Bei Längsaufstellung erhöht sich die Mindestlänge auf 8,50 m. 3. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung GaV) in der jeweils gültigen Fassung. 4. Die Neufassung der Stellplatzsatzung wird mit den vorstehend genannten Änderungen beschlossen. 5. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: |
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