Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung: Am 05. Dezember 2023 verabschiedete die Stadtverordnetenversammlung eine geänderte Fassung der Satzung über die Leinenpflicht für Hunde während der Brut- und Setzzeit. Die entsprechenden Regelungen erfordern eine sorgfältige Abwägung zwischen dem unbedingt notwendigen verstärkten Schutz von Wildtieren in dieser besonderen Zeit des Jahres sowie dem gleichzeitigen Schaffen von Rahmenbedingungen, die währenddessen dennoch eine artgerechte Haltung von Hunden ermöglichen. Die neuen Regelungen zur Leinenpflicht von Hunden stoßen auf Kontroversen insbesondere bei hundehaltenden Bürgerinnen und Bürgern, da es im Vergleich zu den bisher geltenden Regelungen deutlich weniger artgerechte Freilaufflächen für Hunde in Rödermark gibt (https://www.change.org/p/freilauffl%C3%A4chen-w%C3%A4hrend-der-brut-und-setzzeit-f%C3%BCr-hunde-in-r%C3%B6dermark). Mit dem vorliegenden Antrag möchten wir pragmatische, schnell umsetzbare Vorschläge zur Verbesserung der Situation für Hunde und den zugehörigen Halterinnen und Haltern unterbreiten, ohne eine neuerliche Grundsatzdebatte zu dem Thema „Hunde vs. Natur- und Artenschutz“ zu eröffnen.
Zu 1.: Leinen mit einer Länge von 10 Metern werden mittlerweile von vielen Hundehalterinnen und Hundehaltern genutzt. In Rödermark ist die maximale Länge der Leine auf 5 Meter begrenzt. Diese Regelung ist nicht zeitgemäß. Eine Leine mit einer maximalen Länge von 10 Metern ermöglicht den Hundehalterinnen und Hundehaltern eine sichere und schnelle Kontrolle ihrer Hunde und den Tieren zugleich eine größere Bewegungsfreiheit. Eine Veränderung der maximal zulässigen Länge der Leine wäre problemlos umzusetzen, würde zu keiner Verschlechterung im Sinne der Brut- und Setzzeit führen und die Situation der Hunde verbessern. (siehe Regelung in Rodgau: https://www.rodgau.de/Stadt/Service/Pressemitteilungen/Erneuerte-Satzung-%C3%BCber-die-Leinenpflicht-und-Aufsicht-f%C3%BCr-Hunde-und-andere- Tiere.php?object=tx,2642.5.1&ModID=7&FID=2642.16395.1&NavID=2642.77.1&La=1&startk at=2642.312)
Zu 2.: Vor bald anderthalb Jahren, am 13. Dezember 2022, erteilte die Stadtverordnetenversammlung dem Magistrat einstimmig den Auftrag, diverse Fragen im Zusammenhang mit der Ausweisung einer oder mehrerer Fläche(n) als ganzjährige Hundefreilaufflächen zu prüfen und über die Ergebnisse berichten. Seitdem war in dieser Angelegenheit seitens des Magistrates jedoch nichts mehr zu vernehmen. Diese Prüfung ist angesichts der nun stark eingeschränkten Freilaufflächen für Hunde während der Brut- und Setzzeit umso wichtiger, weshalb wir die Notwendigkeit dieser Prüfung noch einmal bekräftigt und mit einer „Deadline“ versehen wissen wollen. Beschlussvorschlag:
Alt: §1, Absatz (2) = Die zulässige Höchstlänge der Leine beträgt 5 Meter. Neu: §1, Absatz (2) = Die zulässige Höchstlänge der Leine beträgt 10 Meter.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: |
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