Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 106 Hessische Gemeindeordnung (HGO) hat die Gemeinde ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.
Aus diesem Grund ist in Hinweis Nr. 6 zu § 106 HGO festgelegt, dass im Falle eines unausgeglichenen Finanzhaushaltes (dies trifft im Haushaltsjahr 2024 auf Rödermark zu) spätestens bis zum 30. April der Aufsichtsbehörde über den Stand der Liquidität zum 31.12. des Vorjahres zu berichten ist.
Für diesen Bericht an die Aufsichtsbehörde ist ein verbindlich vorgeschriebenes Muster („Muster 3“) zu verwenden und dieses der Vertretungskörperschaft zur Kenntnis zu geben.
Vormals wurde der Bericht als Anlage in den Haushaltsplan eingefügt. Weil einige der geforderten Zahlen erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Vorjahr ermittelt werden, wird gemäß Rücksprache mit der Kommunalaufsicht des Kreises Offenbach der Bericht künftig separat zum 30. April vorgelegt. Beschlussvorschlag:
Der Bericht zum Liquiditätsstand 31.12.2023 („Muster 3“) wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Ja / Nein Anlagen Muster 3 zu § 106 HGO
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