Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung: Im September 2022 wurde der Auftrag zur Neukalkulation an ein Wirtschaftsprüfungs- büro erteilt und im März 2024 wurde die Gebührenkalkulation fertiggestellt.
Gesamtkosten Die Gesamtkosten belaufen sich im Durchschnitt der Jahre 2023 bis 2025 auf 1.043 TEUR und sind um 16 TEUR Kostenerstattungen und 27 TEUR Leerkosten (nicht vollständige Auslastung von Gebäuden) zu bereinigen. Es verbleiben 1.000 TEUR an be-rücksichtigungsfähigen Gesamtkosten.
Öffentlicher Grünanteil und Vorhalteflächen Der Friedhof einer Stadt nimmt neben der prägenden Funktion, ein Ort der würdigen Bestattung der Verstorbenen und ihres Andenkens zu sein, insbesondere in gemeind-lichen Bereichen in bauplanerischer, städtebaulicher, sozialer und ökologischer Hin-sicht, die Funktion einer Grünfläche ein (öffentliches Grün). Man geht davon aus, dass, wären die Friedhofsflächen nicht oder nicht in diesem Umfang vorhanden, von der Kommune im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben Flächen in etwa dieser Größe als Park- oder Erholungsflächen anzulegen und zu erhalten wären.
Um den Betrieb der Friedhöfe über einen längeren Zeitraum zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass bei steigenden Einwohnerzahlen zunehmender Bedarf an Bestattungsflächen jederzeit gedeckt werden kann. Dabei sind auch Extremsituationen, wie z. B. unerwartet eintretende Ereignisse (zuletzt Corona-Pandemie) zu berücksich-tigen. Deshalb sind Vorhalteflächen, die derzeit noch nicht mit Grabstätten belegt sind, vorhanden. Sie verursachen Kosten, weil Sie eingefriedet, begrünt und dauerhaft ge- pflegt werden müssen.
Nach den Vorschriften des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) dürfen Bürger mit den Kosten einer Einrichtung über die Gebühren aber nur im Umfang der Inanspruchnahme belastet werden. Soweit die Kosten der Friedhofsunterhaltung auf Reserveflächen oder öffentliches Grün entfallen, handelt es sich um Kosten, die bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt bleiben müssen.
Im Zuge der Kalkulation wurde ein gemeindlicher Anteil für öffentliches Grün und Vor-halteflächen von 20 % ermittelt, so dass dieser Anteil (106 TEUR) von den Gesamtkos-ten für die Pflege der Friedhöfe (531 TEUR) abzuziehen ist.
Es verbleiben 893 TEUR an gebührenfähigen Kosten.
Inhaltliche Veränderungen bei den Gebührentatbeständen Es entfallen die Gebührentatbestände „Wahlgrab jede weitere Grabstelle“, „Urnenwahl-grab jede weitere Grabstelle“, „Urnenwahlgrab als pflegeleichtes Rasengrab jede we-itere Grabstelle“ und „Baumgrab mit einer Grabstelle“. Weiterhin entfallen die Verwal-tungsgebühren für „Prüfung Zulassungserfordernis einmalig“ und „Prüfung Zulassungs-erfordernis Dauer von drei Jahren“; es verbleibt „Prüfung Zulassungserfordernis Dauer ein Jahr“.
Darüber hinaus wird aus „Baumgrab mit zwei Grabstellen“ das „Baumgrab für bis zu zwei Urnen“ und die „Erdbestattung von unreifen Leibesfrüchten oder menschlichen Körperteilen“ beinhaltet nicht mehr die Nutzung der Trauerhalle.
Betragsmäßige Veränderung bei den Gebührentatbeständen Alle neukalkulierten Gebührentatbestände können der beigefügten Synopse zur Fried-hofsgebührensatzung (Anlage 1 zur Vorlage) entnommen werden. Eine zusätzlich beigefügte Übersicht (Anlage 2 zur Vorlage) enthält eine Darstellung aller Gebührentatbestände bei kostendeckender Gebühr, den Kostendeckungsgrad bei derzeit gültiger Gebühr und den Kostendeckungsgrad nach der vorgenommenen Neu-kalkulation.
Entwicklung des Kostendeckungsgrads Nach der vorliegenden Berechnung der Kosten für den Bereich der Friedhöfe liegt der Kostendeckungsgrad auf Basis der derzeit gültigen Gebühren bei 67%. Unter Annahme gleichbleibender Fallzahlen, würde der Kostendeckungsgrad nach Anpassung der Ge-bühren auf 84% ansteigen. Dies entspräche Mehreinnahmen in Höhe von rund 172 TEUR (Gesamteinnahmen nach Neukalkulation 871 TEUR).
Gebühren im Kreisvergleich Nach Anpassung der Friedhofsgebührensatzung befindet sich die Stadt Rödermark im Vergleich zu den anderen Kommunen des Kreises Offenbach im oberen Drittel.
Änderung der Friedhofssatzung Im Rahmen der Neukalkulation der Friedhofsgebühren muss auch eine Anpassung der Friedhofssatzung erfolgen. Die hierzu erforderliche Änderungssatzung ist der Vorlage als Anlage 3.2 beigefügt. Die Änderungen in der Friedhofssatzung umfassen im Wesent-lichen die Größenangaben zu den Grabflächen (geringfügige Anpassungen der Abmes-sungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten) und die bereits erläuterten, wegfallenden Gebührentatbestände. Alle vorgesehenen Änderungen sind in der Anlage 3.1 gelb mar-kiert.
Beschlussvorschlag: Der dieser Vorlage als Anlage 3.2 beigefügten Änderungssatzung zur Friedhofssatzung wird zugestimmt. Der als Anlage 4 beigefügten Neufassung der Friedhofsgebühren-satzung wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen: Ja Siehe bitte Sachverhalt (Entwicklung des Kostendeckungsgrads) Bt
Anlagen 2 Kostendeckungsgrad bei den einzelnen Gebührentatbeständen 3.1 Geplante Änderungen Friedhofssatzung 3.2 Änderungssatzung zur Friedhofssatzung 4 Neufassung Friedhofsgebührensatzung
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