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Vorlage - VO/0070/24  

 
 
Betreff: Personalangelegenheit - Ausnahme der Wiederbesetzungssperre
Fachbereich 4, Fachdienst Soziale Stadt
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Personal   
Beratungsfolge:
Magistrat Entscheidung
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Entscheidung
25.04.2024 
25. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses (offen)   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
07.05.2024 
21. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark zurückgezogen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt/Begründung:


Zum Haushalt 2024 / 2025 wurde von der Stadtverordnetenversammlung für dauerhaft frei werdende Stellen eine Wiederbesetzungssperre von 6 Monaten beschlossen, die nur zwei Ausnahmen für die Wiederbesetzung von leitenden Stellen und Stellen im Bereich der Kinderbetreuung vorsieht. Zuständig für Einstellungen und die Bewirtschaftung des Stellenplans ist der Magistrat nach § 73 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO). Der Magistrat beachtet dabei die durch den Beschluss vorgegebene Richtlinie der Wiederbesetzungssperre gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 HGO. Neben den Ausnahmen, die bereits der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorsieht, kann es aber weitere dringende Gründe geben, eine frei werdende Stelle bereits vor Ablauf von 6 Monaten auszuschreiben und wiederzubesetzen, z.B. keine Redundanz, Wissenstransfer bei gehobener Sachbearbeitung, gesetzliche Vorgaben, keine finanzielle Auswirkungen wegen Kostenerstattung, Attraktivität als Arbeitgeber durch Vermeidung von Überlastung einzelner Aufgabenbereiche. Über Ausnahmen zum Beschluss der Stadtverordnetenversammlung kann aber nur die Stadtverordnetenversammlung entscheiden, mithin nicht der Magistrat als ausführendes Organ. Vorliegend wird um Erteilung einer Genehmigung für eine Ausnahme für die nachfolgende Stelle nachgesucht.

 

Im Bereich der Wohnungssicherung des Fachdienstes Soziale Stadt liegt die überwiegende Zuständigkeit r die Notunterbringung von obdachlosen Menschen im Rahmen der Gefahrenabwehr gem. § 32 Hessisches Sicherheits- und Ordnungsbehördengesetz (HSOG) sowie die engmaschige Beratung der Untergebrachten in den Notunterkünften. Dies ist eine dringliche und zeitintensive Pflichtaufgabe.

 

Es besteht bereits eine Vertretungsregelung, wobei diese zum 31. März 2024 ausgelaufen ist. Die Verlängerung der Vertretung bis zur Neueinstellung ist dringend notwendig, um die Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten.

 

Fragen zu den Hintergründen dieser Personalangelegenheit können mündlich nach Ausschluss der Öffentlichkeit in der Sitzung des Fachausschusses oder der Stadtverordnetenversammlung beantwortet werden.

 

Die Beschäftigung ist in Teilzeit (10,0 Stunden) mit der EG S 12 TVöD SuE vergütet.

 

Aus diesem Grund besteht ein übergeordnetes Interesse an der Wiederbesetzung bzw. Verlängerung der Vertretung der Stelle im Fachdienst Soziale Stadt.

 

Die Wiederbesetzungssperre vom Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom

05. März 2024 sollte für diesen Einzelfall außer Kraft gesetzt werden.


 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja ca. 20.600,00 €/ Jahr


Anlagen