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Sachverhalt/Begründung:
Aufgrund einer nicht ganz eindeutigen Formulierung bezüglich der maximal erlaubten Leistung einer Anlage soll der Abschnitt 4 „Höhe und Umfang der Förderung“ Absatz (1) entsprechend angepasst und klarer formuliert werden (vgl. Anlage 1).
Des Weiteren berät der Bundestag zurzeit über eine Änderung der erlaubten Höchstgrenze für Mini-PV-Anlagen/ Balkonmodule. In Zukunft soll die Höchstgrenze von 600 Watt auf 800 Watt steigen. Es ist sinnvoll, die städtische Förderrichtlinie zeitnah entsprechend der neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen, sobald die Änderung beschlossen ist. Zur schnelleren Umsetzung und zur Aufwandsminimierung soll die Förderrichtlinie in Zukunft automatisch an die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden.
Ergänzung:
Der Bundestag hat am 26.04.2024 eine Änderung des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes beschlossen. Als Teil des Beschlusses entfällt in Zukunft die Registrierungpflicht von Balkonkraftanlagen beim Netzbetreiber. Daher soll der in der städtischen Förderrichtlinie im Abschnitt 5 „Antrags- und Bewilligungsverfahren“ Absatz (4) geforderte Nachweis der Anmeldung bei der e-netz Südhessen AG in Zukunft entfallen.
Beschlussvorschlag:
1. Abschnitt 4 „Höhe und Umfang der Förderung“ Absatz (1) in der „Richtlinien zum Förderprogramm der Stadt Rödermark zur Installation einer Mini-PV-Anlage/Balkonmodul“ wird wie folgt geändert: „Die Förderhöhe beträgt pro Haushalt pauschal einmalig 200 € für die Anschaffung einer Mini-PV-Anlage/ eines Balkonmoduls welches eine Einspeiseleistung von 300 bis 600 800 Watt hat. Diese Vorgabe wird erfüllt, wenn entweder das Solarmodul eine Wirkleistung von maximal 600 800 Watt hat (bzw. auf diese Leistung gedrosselt wird) oder wenn die maximale Wechselrichterleistung 600 800 VA gemäß Herstellerangaben beträgt.“. 2. Bei einer Änderung der gesetzlich erlaubten Höchstleistung von Mini-PV-Anlagen/Balkonmodulen wird der Abschnitt 4 „Höhe und Umfang der Förderung“ Absatz (1) der „Richtlinien zum Förderprogramm der Stadt Rödermark zur Installation einer Mini-PV-Anlage/Balkonmodul“ an die gesetzlich erlaubte Höchstleistung angepasst. Ergänzung 3. Im Abschnitt 5 „Antrags- und Bewilligungsverfahren“ Absatz (4) in der „Richtlinien zum Förderprogramm der Stadt Rödermark zur Installation einer Mini-PV-Anlage/Balkonmodul“ wird der Punkt „Nachweis der Anmeldung bei der e-netz Südhessen AG“ gestrichen. 4. Bei einer Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen wird die „Richtlinien zum Förderprogramm der Stadt Rödermark zur Installation einer Mini-PV-Anlage/Balkonmodul“ an die neue Gesetzgebung angepasst.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Anlage 2: Neue Richtlinien zum Förderprogramm der Stadt Rödermark zur Installation einer Mini-PV-Anlage/Balkonmodul
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