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Sachverhalt/Begründung: Regelungen bzw. Festsetzungen für eine klimaangepasste Gestaltung von Grundstücksfreiflächen sind unverzichtbare Bestandteile neuerer Bebauungspläne. Anders sieht es aber bei älteren Pläne sowie insbesondere innerhalb des unbeplanten Innenbereichs aus.
Paragraf 8 Absatz 1 der Hessischen Bauordnung enthält lediglich allgemeine Regelungen („Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind 1. wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und 2. zu begrünen oder zu bepflanzen […]“). Weitergehende Regelungen zu Qualitäten sowie Quantitäten fehlen vollständig. Diese werden den Kommunen überlassen, in Form kommunaler Satzungen bzw. örtlicher Bauvorschriften.
Eine Mustersatzung des Hessischen Städtetags (analog der Muster-Stellplatzsatzung) liegt nicht vor. Verschiedene südhessische Kommunen besitzen bereits vergleichbare Freiflächensatzungen. Die Regelungsinhalte reichen teilweise weit über Gestaltungsvorschriften für Grundstücksfreiflächen hinaus. So sind z.B. innerhalb der „Freiraumsatzung“ der Stadt Frankfurt am Main auch verbindliche Regelungen bezüglich Fassaden- sowie Dachbegrünung enthalten.
Die rechtlichen Grundlagen für den Erlass einer entsprechenden kommunalen Satzung sind innerhalb des Paragrafen 91 Absätze 3 bis 5 der Hessischen Bauordnung enthalten.
Gründe für eine eigenständige „Freiflächen- und Begrünungssatzung“ der Stadt Rödermark liegen zudem in der (geplanten) Neufassung der „Stellplatzsatzung“ begründet. Die aktuelle Fassung der Stellplatzsatzung enthält bereits einige Begrünungsvorschriften. Die neue Muster-Stellplatzsatzung des Hessischen Städtetags sieht hingegen keinerlei Begrünungsvorschriften (für Stellplatz- bzw. Parkplatzflächen) vor.
Innerhalb der aktuell gültigen Fassung der Stellplatzsatzung der Stadt Rödermark sind zudem Vorschriften bezüglich der maximal zulässigen Inanspruchnahme der Vorgartenfläche enthalten. Auch diese sind in eine separate „Freiflächen- und Begrünungssatzung“ zu überführen. Diese Regelungen wurden im vorliegenden Entwurf umformuliert, da sie (nach Auffassung der Verwaltung) über die Regelungsmöglichkeiten, welche die Hessische Bauordnung eröffnet, hinausreichen. „Unter dem Strich“ soll sich aber an dem maximal zulässigen (prozentualen) Ausnutzungsgrads der Vorgartenflächen in der Praxis nichts ändern.
Die vorgeschlagenen Vorschriften zur Begrünung der Grundstücksfreiflächen orientieren an den Festsetzungen des Bebauungsplans A48 „Südlich Alter Seeweg“. Ebenso wurde die Artenempfehlungen (Anlage) diesem Bebauungsplan entnommen.
Ziele dieser Satzung sind die Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels, denn viel Grün in der Stadt hilft gegen Überwärmung und gegen Überflutung bei Starkregen. Das verbesserte Mikroklima sorgt für gesündere Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Außerdem wird das Stadtbild aufgewertet und ein wertvoller Beitrag zur Artenvielfalt geleistet. Beschlussvorschlag:
Mit den Inhalten der „Freiflächen- und Begrünungssatzung“ der Stadt Rödermark besteht Einverständnis.
Die Satzung wird gemäß Anlage beschlossen.
Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein Anlagen Anlage_01_Entwurf_Freiflächen-_Begrünungssatzung_06.02.2024_Anmerkungen Anlage_02_Entwurf_Freiflächen-_Begrünungssatzung_06.02.2024 Anlage_03_Entwurf_Freiflächen-_Begrünungssatzung_06.02.2024_Anlage_Artenempfehlung
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